Gemeindeleistungen. 237
gründete Communalsteuerbefreiung der in Sachsen angestellten, früher
preußischen, jetzt Reichs-Telegraphenbeamten, gilt noch fort (SW.
von 1875 S. 106, S. 243). Die durch § 27 der RLG#. den Schul-
grundstücken zugestandene Befreiung erstreckt sich nur auf Schulgebäude,
nicht auf Schullehnsgrundstücke (SWB. von 1876 S. 90). Dasselbe
gilt von den Grundstücken des Pfarrlehns; soweit sie hiernach anlage-
pflichtig geworden sind, ist der Anlagenbetrag nicht vom Geistlichen (s.
d. X 1) sondern von der Kirchen= oder Kirchengemeindecasse zu bezahlen.
Die Steuerfreiheit öffentlicher Gebäude fällt nicht weg, wenn ein-
zelne Theile zu andern als öffentlichen Zwecken oder Dienstwohnungen
benutzt werden, so lange die Bestimmung des Gebäudes zu öffentlichen
Zwecken nicht gänzlich aufsgehoben wird (MVO. vom 6. Juli 1875 im
SW. S. 175). Das Ehrenbürgerrecht (s. d.) verpflichtet nicht zur
Mitleidenschaft an den Gemeindeleistungen.
VI. Die Beitreibung rückständiger G. erfolgt nach den Grundsätzen
der Zwangsvollstreckung (s. d.) in Verwaltungssachen wegen Geldleistungen.
Rückständigen kann durch Regulativ der Besuch von Tanz= und Schank-
stätten untersagt werden (s. Schankwesen II). Streitigkeiten über Bei-
träge und persönliche Leistungen zu Gemeindezwecken entscheidet die Amts-
hauptmannschaft mit dem Bezirksausschusse, in Städten RStO. die Kreis-
hauptmannschaft mit dem Kreisausschusse (Ges. vom 21. April 1873
S. 275 88 118, 2716). Diese Entscheidung ist, da die Gemeindever-
tretung hier erste Instanz ist, endgültig (SW. von 1876 S. 80). Die
Zuständigkeit derselben Behörden ist bei Beschwerden über die Höhe der
Kirchenanlagen (s. d. A 1 1) und Schulanlagen (s. d.) begründet, wenn
diese nach dem Fuße der Gemeindeanlagen erhoben werden. Auch
Streitigkeiten über angeblich grundlos gezahlte Gemeindeabgaben gehören
in der Regel vor die Verwaltungsbehörde und sind im Administr.-Justiz=
wege zu entscheiden (s. Nichtschuld). Streitigkeiten der Gemeinden unter-
einander sind dagegen nicht Administr.-Justizsachen (MVO. vom 23. Oc-
tober 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 32). Innehaltung von
Legitimationspapieren ist wegen rückständiger G. nicht mehr zulässig
(MV0O. von 1879 im ZKB. S. 41, DKB. S. 24, SWB. S. 130).
Die Erhebung von Bürgerrechtsgebühren und Einzugsgeld ist unstatthaft
(s. Gemeindemitgliedschaft).
B. Persönliche Dienste und Naturalleistungen können, erstere
soweit sie nicht eine besondere Befähigung voraussetzen, zwar gefordert
werden, doch steht jedem Pflichtigen, abgesehen von persönlichen Diensten
im Interesse der Ortssicherheit z. B. Feuerlöschdiensten (s. d.) und Nacht-
wachen (s. d.), die Bestellung von Stellvertretern oder Geldzahlung frei
(RSt. 8 29, RLGO. 8.24). Soweit hiernach Stellvertretung zulässig
ist, soll eine Herbeiziehung von Eisenbahnbediensteten nicht stattfinden
(MVO. vom 20. Februar 1880 im SWB. 8§ 61 und in der Zeitschr.
f. V. 1 S. 133). Die Gemeindebehörden sind nach den allgemeinen Grund-
sätzen über Zwangsvollstreckung (s. d. A) auch ferner berechtigt, diese
Leistungen auf Kosten der Säumigen verrichten zu lassen. Regulative
über persönliche G. sind nicht als Ortsstatute (s. d.), sondern als Orts-