Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

240 Gemeinderechnung — Gemeindeverbände. 
S. 126). Wählbar ist jedes stimmberechtigte männliche in der Gemeinde 
wohnhafte Gemeindemitglied (RLGO. 8 37, Ges. vom 24. April 1886 
S. 91). Rittergutsbesitzer, die innerhalb des Gutsbezirks wohnen, sind 
daher auch dann nicht zu Gemeindeämtern wählbar, wenn sie mit bäuer- 
lichen Grundstücken in der Gemeinde ansässig sind (SWB. von 1875 
S. 67). Auch untere Gemeindebeamte (s. d.) sind unter Umständen von 
der Wahl ausgeschlossen. Das Amt einer Ausschußperson ist ein unent- 
geltliches, die Ablehnungsgründe nennt § 38, die im Wesentlichen hier- 
mit übereinstimmenden Niederlegungsgründe § 54 der RLGO. Wegen 
ungerechtfertigter Weigerung, das Amt anzunehmen oder fort zu ver- 
walten, kann der G. Strafen von 15—300 beschließen, über deren 
Erlaß die Kreishauptmannschaft entscheidet (RLG. s 39 und MO. vom 
19. Juli 1875 im SWBl. S. 163). Die Wahl erfolgt nach Ablauf 
der für das Ausliegen der Stimm= und Wahllisten vorgeschriebenen 
14 tägigen Frist und vorherigen Bekanntmachung sowohl des Ausliegens 
als des Wahltermines und Wahllocals unter Leitung des Gemeinde- 
vorstandes durch Abgabe verschlossener Stimmzettel nach einfacher Stimmen- 
mehrheit. Ueber Einsprüche gegen die Wahlliste entscheidet die Amts- 
hauptmannschaft mit dem Bezirksausschusse, über Einsprüche gegen das 
Wahlverfahren die Amtshauptmannschaft allein. In der geschlossenen 
Liste nicht eingetragene Mitglieder sind weder wahlberechtigt noch wählbar. 
Die Wahl darf mit Ausnahme des ersten Feiertags, der drei hohen Feste 
und des Todtenfestsonntags auch an Sonn= und Festtagen nach Been- 
digung des Vormittagsgottesdienstes erfolgen (RLGO. 8§ 40—52, M0O. 
vom 30. Juni 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S. 347, SW . S. 137, 
Bek. vom 4. Februar 1873 S. 206). Die Amsdauer beträgt 6 Jahre, 
nach je 2 Jahren scheidet ½ aus (RL. 8§ 55). 
Gemeinderechnung. Die G. ist dem Gemeinderathe abzulegen und von 
diesem nach vierwöchentlichem Ausliegen richtig zu sprechen (RL#. 8 69). 
Der Gemeindevorstand hat das Rechnungswesen, wenn ihm dessen Führung 
nicht selbst obliegt, zu überwachen (§ 708). Bei Beschlußfassungen des 
Gemeinderathes über eine vom Gemeindevorstande abgelegte Rechnung hat 
sich dieser des Vorsitzes zu enthalten (§ 64). Die Gemeindeältesten 
können unbeschadet der Aufsicht des Gemeindevorstandes mit selbstständiger 
Besorgung des Cassen= und Rechnungswesen beauftragt werden (8 782). 
Die Hinterlegung (s. d.) der Cautionen von Gemeinde-Cassenbeamten bei 
den amtshauptmamschaftlichen Cassen ist zulässig. 
Gemeindeschulden, s. Darlehnsaufnahme I. 
Gemeindesiegel, s. Gemeindevertretung. · 
Gemeindeverbände. Zu bestimmten Gemeindezwecken, namentlich für die 
Polizeiverwaltung, können mehrere Gemeinden oder selbstständige Guts- 
bezirke mit Gemeinden sich unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu 
einem G. vereinigen. Von dem Kreishauptmann kann eine derartige 
Vereinigung nach Gehör des Bezirksausschusses im Zwangswege verfügt 
werden (Ro#G. §§ 89—92, RöStO. § 7). Als G. gelten auch die 
gemeinsamen Dienstbotenkrankencassen (s. Krankenversicherung C III) und 
die Bezirksarmenveine (Armenbehörden II)).
	        
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