Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gemeindewahlen. 243 
bei grober und wiederholter Pflichtverletzung sowie bei Dienstunfähigkeit 
durch die Amtshauptmannschaft auf Zeit, nach Gehör des Bezirksaus- 
schusses auch gänzlich vom Amte entfernt werden (RLGO. 8 80.). Die 
Ausführung ungesetzlicher Gemeinderathsbeschlüsse hat der G. zu ver- 
weigern; die Ausführung von Beschlüssen, die er für nachtheilig hält, 
kann er verweigern (RLGO. § 71). Der gesetzliche Vertreter des G. 
ist der Gemeindeälteste (s. d.); fehlen beide, oder ist sonst, z. B. bei Be- 
aufsichtigung öffentlicher Tanzmusik (s. d. III), eine außerordentliche 
Unterstützung des Gemeindevorstandes wünschenswerth, so tritt das älteste 
Gemeinderathsmitglied oder ein vom Gemeinderathe zu bezeichnendes 
Gemeindemitglied ein (RLGO. 8§ 78 Abs. 4 und 5). Strafverfügungen 
gegen den G. haben nicht vom Gemeindeältesten, sondern von der Amts- 
hauptmannschaft auszugehen (s. Verwaltungsstrafsachen Ig). Beamter 
(s. d.) im Sinne des St G. ist der G. in seiner gesammten, nicht blos 
der polizeilichen Thätigkeit (Entsch, des Oberlandesger, vom 4. Juni 1885 
im SW . S. 181 und in der Zeitschr. f. V. VI S. 363). 
II. Wahl, Entschädigung 2c. Der G. wird vom Gemeinderathe 
bez. von der Gemeindversammlung aus den zum Gemeinderathe wähl- 
baren Personen auf 6 Jahre gewählt (RLGO. 8§§ 57, 59). Im ersten 
Wahlgange wird absolute Mehrheit der wirklich abgegebenen Stimmen 
erfordert; die sich der Abstimmung enthaltenden werden nicht gezählt 
(§ 58 und MV. vom 29. Mai 1883 Nr. 208 II.G). Die Ablehnungs- 
und Niederlegungsgründe der Mitglieder des Gemeinderathes (s. d.) gelten 
auch hier (§ 60). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Amts- 
hauptmann, die nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden kann 
(§ 61). Der Gewählte ist von der Amtshauptmannschaft in Pflicht zu 
nehmen (NRLGO. § 62 und VO. vom 20. Februar 1879 S. 53 § 2 
Formel c). Die Entschädigung (der Gehalt) und die Pensionsberechtigung 
(s. Gemeindebeamte) ist im Wege des Ortsstatutes (s. d.) zu regeln 
(RLGO. 8 63). Die Amtshauptmannschaft mit Bezirksausschuß hat 
dabei nicht das Recht materieller Beschlußfassung, sondern nur die Wahl 
zwischen Bestätigung und Versagung, letzterenfalls unter Darlegung der 
Gründe und mit der Aufforderung zu anderweiter Beschlußfassung (MV0O. 
vom 14. Juni 1883 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 45). 
Gemeindewahlen. I. In Städten Röt0O. regelt sich die Wahl des 
Bürgermeisters (s. d.) und der Mitglieder des Stadtrathes (s. d.) nach 
§ 91, die Wahl der Stadtverordneten (s. d.) nach §§ 43—66, die Wahl 
des Stadtgemeinderathes (s. d.) nach § 115, die Wahl der gemischten 
Ausschüsse (s. d.) nach § 122 der RSt. 
II. In Städten kl. StO. werden die Stadtrathsmitglieder ein- 
schließlich des Bürgermeisters nach den Bestimmungen in Art. IV §§ 3—6 
der kl. St O., die Stadtverordneten wie in den Städten RSt. (s. oben I) 
jedoch unter Leitung des Bürgermeisters gewählt (kl. St. Art. I, Art. III). 
III. In den Landgemeinden regelt sich die Wahl des Gemeinde- 
rathes (s. d.) nach §S§ 33—56 und Ges. vom 24. April 1886 S. 91, 
die Wahl des Gemeindevorstandes (s. d.) und der Gemeindeältesten (s. d.) 
gleich allen sonstigen Wahlen (§ 651) nach §§ 57—60 der R. 
16*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.