Gemeindewahlen. 243
bei grober und wiederholter Pflichtverletzung sowie bei Dienstunfähigkeit
durch die Amtshauptmannschaft auf Zeit, nach Gehör des Bezirksaus-
schusses auch gänzlich vom Amte entfernt werden (RLGO. 8 80.). Die
Ausführung ungesetzlicher Gemeinderathsbeschlüsse hat der G. zu ver-
weigern; die Ausführung von Beschlüssen, die er für nachtheilig hält,
kann er verweigern (RLGO. § 71). Der gesetzliche Vertreter des G.
ist der Gemeindeälteste (s. d.); fehlen beide, oder ist sonst, z. B. bei Be-
aufsichtigung öffentlicher Tanzmusik (s. d. III), eine außerordentliche
Unterstützung des Gemeindevorstandes wünschenswerth, so tritt das älteste
Gemeinderathsmitglied oder ein vom Gemeinderathe zu bezeichnendes
Gemeindemitglied ein (RLGO. 8§ 78 Abs. 4 und 5). Strafverfügungen
gegen den G. haben nicht vom Gemeindeältesten, sondern von der Amts-
hauptmannschaft auszugehen (s. Verwaltungsstrafsachen Ig). Beamter
(s. d.) im Sinne des St G. ist der G. in seiner gesammten, nicht blos
der polizeilichen Thätigkeit (Entsch, des Oberlandesger, vom 4. Juni 1885
im SW . S. 181 und in der Zeitschr. f. V. VI S. 363).
II. Wahl, Entschädigung 2c. Der G. wird vom Gemeinderathe
bez. von der Gemeindversammlung aus den zum Gemeinderathe wähl-
baren Personen auf 6 Jahre gewählt (RLGO. 8§§ 57, 59). Im ersten
Wahlgange wird absolute Mehrheit der wirklich abgegebenen Stimmen
erfordert; die sich der Abstimmung enthaltenden werden nicht gezählt
(§ 58 und MV. vom 29. Mai 1883 Nr. 208 II.G). Die Ablehnungs-
und Niederlegungsgründe der Mitglieder des Gemeinderathes (s. d.) gelten
auch hier (§ 60). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Amts-
hauptmann, die nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden kann
(§ 61). Der Gewählte ist von der Amtshauptmannschaft in Pflicht zu
nehmen (NRLGO. § 62 und VO. vom 20. Februar 1879 S. 53 § 2
Formel c). Die Entschädigung (der Gehalt) und die Pensionsberechtigung
(s. Gemeindebeamte) ist im Wege des Ortsstatutes (s. d.) zu regeln
(RLGO. 8 63). Die Amtshauptmannschaft mit Bezirksausschuß hat
dabei nicht das Recht materieller Beschlußfassung, sondern nur die Wahl
zwischen Bestätigung und Versagung, letzterenfalls unter Darlegung der
Gründe und mit der Aufforderung zu anderweiter Beschlußfassung (MV0O.
vom 14. Juni 1883 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 45).
Gemeindewahlen. I. In Städten Röt0O. regelt sich die Wahl des
Bürgermeisters (s. d.) und der Mitglieder des Stadtrathes (s. d.) nach
§ 91, die Wahl der Stadtverordneten (s. d.) nach §§ 43—66, die Wahl
des Stadtgemeinderathes (s. d.) nach § 115, die Wahl der gemischten
Ausschüsse (s. d.) nach § 122 der RSt.
II. In Städten kl. StO. werden die Stadtrathsmitglieder ein-
schließlich des Bürgermeisters nach den Bestimmungen in Art. IV §§ 3—6
der kl. St O., die Stadtverordneten wie in den Städten RSt. (s. oben I)
jedoch unter Leitung des Bürgermeisters gewählt (kl. St. Art. I, Art. III).
III. In den Landgemeinden regelt sich die Wahl des Gemeinde-
rathes (s. d.) nach §S§ 33—56 und Ges. vom 24. April 1886 S. 91,
die Wahl des Gemeindevorstandes (s. d.) und der Gemeindeältesten (s. d.)
gleich allen sonstigen Wahlen (§ 651) nach §§ 57—60 der R.
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