Gemischte Ehen — Gemischte Kirchspiele. 245
als außerordentliche Ausschüsse zu Unterstützung des Stadtrathes gewählt
werden, die demselben jedoch untergeordnet sind. Insoweit ihnen aus-
nahmsweise das Recht selbstständiger Verfügung übertragen wird, wie
rücksichtlich des Schulausschusses (s. d.) und der Armendeputation (s. d.),
stehen ihnen die Rechte einer Behörde zu; alles Weitere ist ortsstatutarisch
zu ordnen (RStO. 88§ 121—124, 127—129). In Städten der kl.
StO. können obige Bestimmungen durch Ortsstatut theilweise für an-
wendbar erklärt werden (kl. St O. Art. V).
Gemischte Ehen. Die hierüber ergangenen Bestimmungen betreffen die
Trauung (s. d. C l), das Aufgebot (s. d. B IV), den Confessionswechsel
(s. d.) und die confessionelle Erziehung (s. d. 1).
Gemischte Kirchspiele. A. Liegt ein Filialverhältniß nicht vor, so ist
I. die kirchliche Vertretung der einzelnen eingepfarrten Gemeinden
und selbstständigen Gutsbesitzer im Kirchenvorstande nach Maaßgabe der
Bevölkerung und Beitragsleistung ortsstatutarisch, d. h. bei der erstmaligen
Bildung unter Mitwirkung der politischen Gemeinden und der Kirchen-
inspection, später dagegen vom Kirchenvorstande zu ordnen (KVO. vom
30. März 1868 S. 204 § 6 Abs. 3, § 3 Abs. 3 und 4, MO. vom
15. October 1868 im Cod. S. 366). Aus und von jeder eingepfarrten
politischen Gemeinde ist in der Regel wenigstens ein Mitglied zu wählen.
Mehrere Besitzer selbstständiger Gutsbezirke (s. d.) werden durch einen
oder einige ihres Mittels vertreten, Sitz und Stimme der mit Patronat-
recht nicht versehenen selbstständigen Gutsbesitzer sind jedoch persönlich,
nicht durch Stellvertreter, auszuüben (KVO. vom 30. März 1868 S. 204
§ 6 Abs. 1 und 2, 89, MV0O. vom 4. Juli 1868 und vom 15. August
1868). In Städten, wo mehrere Kirchspiele bestehen, werden ebenso
viele Kirchenvorstände errichtet, die jedoch, wo allgemeine kirchliche An-
gelegenheiten der ganzen Stadt in Frage kommen, zu gemeinschaftlicher
Berathung zusammentreten. Nur die evangelische Hofkirche zu Dresden
hat keinen bestimmten Pfarrbezirk (K VO. 8 7, Regul. vom 7. Juni 1828
S. 56 § 3). Die Vertretung der einzelnen Gemeinden in ihren beson-
deren kirchlichen Angelegenheiten gebührt dem Kirchenvorstande in seiner
Gesammtheit, doch kann in einzelnen Fällen behufs Erklärung über einen
Kirchenvorstandsbeschluß die besondere Vertretung einer oder mehrerer
Gemeinden im Wege eines von der Consistorialbehörde genehmigten Son-
derstatuts angeordnet und hierbei Dasjenige zum Anhalte genommen
werden, was bei politischen Wahlen gilt (MO. vom 15. August
1868 im Cod. S. 360, Ges. vom 30. März 1868 S. 201 8 5).
Eine gleiche Vertretung kann für eingepfarrte politische Gemeinden ge-
bildet werden, die, ohne Filialgemeinden zu sein, eine eigne Kirche
haben, in der monatlich einmal gepredigt wird und mit der ein beson-
deres Kirchenvermögen verbunden ist. Dabei erscheint es als das Ein-
fachste, wenn zu Ausübung der die kirchliche Vermögensverwaltung be-
treffenden Befugnisse (KVO. 8 18 Pct. 3—5) dem in den Kirchenvor-
stand der Hauptkirche gewählten Mitgliede noch ein aus der Mitte der
Gemeinde gewähltes Mitglied beitritt (MVO. vom 28. Januar 1869
im Cod. S. 360).