Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gendarmerie. 249 
von Verrichtung ihres Dienstes abgehalten werden, erhalten sie täglich 
50 4. wenn der Aufwand mehr oder mindestens ebensoviel beträgt, bei 
geringerem Aufwande nur diesen vergütet (MV. vom 15. Mai 1854, 
Instr. vom 7. April 1820 S. 113 8 47). Der Gehalt kann, wenn 
der Monatsrapport vor dem Ersten des Monats abgehalten wird, aus- 
nahmsweise schon an diesem Tage ausgezahlt werden (MV0O. vom 
16. October 1880). Wegen der Stellvertretungskosten s. unten 6. Die 
Einrichtung der Gendarmeriekassen giebt M. vom 24. September 
1881 mit Nachtrag vom 13. Februar 1882 (die Verzeichnisse der Pen- 
sionsbeiträge betr.). Durch die vorstehenden Bestimmungen erledigen 
sich, soweit widersprechend, die Bestimmungen in §§ VI, VII und XVIII 
des Generale vom 7. April 1820 und die Instr. vom 7. April 1820 
S. 113. 
3) Die Uniform der Gendarmerie beruht auf Regulativ vom 1. Juni 
1875 mit Nachtrag vom 18. December 1883. Die Vorschriften über 
die Dienstwaffe enthält VO. vom 17. Juni 1867 S. 173 (Gewehr), 
Bek. vom 12. Februar 1889 S. 13 (Revolver) und Bek. vom 25. Ja- 
nuar 1896 S. 24 (Todtschläger bei Civilkleidung). Wegen der In- 
struction zum Waffengebrauch s. oben 1 3. Die nicht zum Gendarmerie- 
corps gehörigen Polizeiorgane dürfen weder gleiche noch ähnliche Uniform 
und Abzeichen (s. d.) tragen. # # 
4) Außer den für Staatsdiener im Allgemeinen geltenden Discipli- 
narbestimmungen (s. d.) tritt in gewissen Fällen (Dienstverweigerung, 
grobe Nachlässigkeit im Dienste, Ungehorsam gegen Vorgesetzte rc.) so- 
fortige Dienstenthebung ein (Instr. 8 15). Alle gegen G. vorkommenden 
Disciplinarfälle sind, soweit sie nicht im Wege besonderer Berichtserstat- 
tung an das Ministerium des Innern gelangen, nach Schluß der Sache 
dem Obergendarmerieinspector unter Anschluß der Acten mitzutheilen 
(MVO. vom 14. October 1876). Bei Versetzung von G. sind die Per- 
sonalacten von der bisherigen an die neue Dienstbehörde abzugeben 
(MV0O. vom 22. November 1879). 
5) Die G. hat bei Ausübung der gerichtlichen Polizei (s. d.) Auf- 
träge der Staatsanwaltschaft und Gerichte, soweit es die übrigen Dienst- 
leistungen irgend gestatten, auszuführen. Befehle hat sie nur von 
ihren Vorgesetzten (oben II) anzunehmen (Instr. § 2). Den letzteren, 
ingleichen dem Obergendarmerieinspector und dem Kreisobergendarm haben 
sie, auch abgesehen von der oben I 4 erwähnten Anzeigepflicht, über 
wichtige Angelegenheiten jeder Art Anzeige zu erstatten (Instr. 8 9.). 
Vorschriften über Beschränkung der Anzeigen und abgekürzte Form der 
Rapporte giebt MVO. vom 19. December 1867. Um den Dienstvor- 
gesetzten einen schnellen Ueberblick über vorgekommene Verbrechen, die 
Art der Ausführung 2c. zu verschaffen, hat jeder Districtsgendarm ein 
Journal nach vorgeschriebenem Formular zu halten (MVO. vom 28. Oc- 
tober 1874). Von der Vorlegung der Rapporte an den Brigadier kann 
in dringenden Fällen abgesehen werden (MVO. vom 5. Juni 1874 
Pet. 10). Die Steckbriefbücher (s. d.) sind weggefallen. 
6) Die Entschließung wegen Bestellung von Stellvertretern hat,
	        
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