Gerichte — Gerichtliche Polizei. 251
Gerichte, s. Justizbehörden.
Gerichtliche Polizei. Die Behörden und Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle
dringlichen Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu
verhüten. Sie senden ihre Verhandlungen ohne Verzug an die Staats-
anwaltschaft, wenn schleunige richterliche Handlungen erforderlich werden,
an den Amtsrichter, und sind verpflichtet, den Ersuchen oder Aufträgen
der Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung der Anklage, sowie der Unter-
suchungsrichter zur Ausführung einzelner Maaßregeln oder Vornahme von
Ermittelungen zu genügen (StPO. 88 159, 162, 187). Bei Gefahr
im Verzuge sind sie unter gewissen Beschränkungen zur Haftnahme (s. d.),
Beschlagnahme (s. d.), Durchsuchung (s. d.) und zum Erlaß von Steck-
briefen (s. d.) berechtigt (StVO. §§ 98, 105), dürfen die Verfolgung
von Flüchtigen in das Gebiet eines andern Bundesstaates fortsetzen und
die Flüchtigen daselbst ergreifen (RGes. vom 27. Januar 1877 S. 41
§ 168). Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind Hülfs-
beamte der Staatsanwaltschaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet, den
Anordnungen des Staatsanwalts beim Landgerichte ihres Bezirks und
seiner Vorgesetzten Folge zu leisten (§ 153). Als Hülfsbeamte in diesem
Sinne sind erklärt worden die Gendarmerie (s. d.), die polizeilichen Exe-
cutivbeamten der Städte RSt0O. (s. Polizeibeamte III), die Bürger-
meister kl. StO., Gemeindevorstände, Gutsvorsteher, Gerichtsvollzieher
und Eichmeister (VO. vom 19. September 1879 S. 372, Instr. vom
13. September 1879 S. 344 § 2, kl. StO. Art. IV § 121, N26.
§§ 741, 81), die Obergrenz= und Obersteuercontroleure, Obergrenz= und
Obersteueraufseher, Grenz= und Steueraufseher, Förster, Waldwärter und
für den großen Garten zu Dresden angestellten Aufseher (VO. vom
6. October 1879 S. 388). Auch die Amtshauptmannschaften sind
verpflichtet, Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Ermittelung strafbarer
Handlungen zu genügen; bei Gefahr im Verzuge sind sie zur Vornahme
gerichtspolizeilicher Erörterungen selbstständig berechtigt. Ausnahmsweise
dürfen die Polizeibehörden auch die Beamten anderer Bezirke verwenden;
städtische Polizeibehörden und Amtshauptmannschaften sind dießfalls nicht
verpflichtet, sich gegenseitig Nachricht zu geben (MO. vom 23. Mai
1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 353, SWB. S. 158, ZK.
S. 28, D#. S. 41; s. auch Gendarmerie II, 18, II8). Beschwerden
in Sachen der g. P., die nicht die Aufhebung einer Entschließung (so-
genannte Justizbeschwerde) bezwecken, sondern das Verhalten des Polzei-
personals betreffen (sogenannte Aufsichtsbeschwerde), gehören vor die
Aussichtsbehörde der Polizeibehörde, nicht vor die Staatsanwaltschaft
(MVO. vom 15. November 1873 im SW. von 1877 S. 1, M.
vom 5. December 1861). Bei Schadenfeuern haben die ersten gerichts-
polizeilichen Erörterungen durch die Brandversicherungsbehörden (s. d.)
erster Instanz zu erfolgen, können jedoch von den Amtshauptmannschaf-
ten den Brandversicherungsinspectoren übertragen werden (AVO. vom
18. November 1876 S. 509 58 8, 50). Bei polizeilichen Aufhebun-
gen haben die Polizeibehörden, wenn sich der Verdacht eines Verbrechens