Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gerichte — Gerichtliche Polizei. 251 
Gerichte, s. Justizbehörden. 
Gerichtliche Polizei. Die Behörden und Beamten des Polizei- und 
Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle 
dringlichen Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu 
verhüten. Sie senden ihre Verhandlungen ohne Verzug an die Staats- 
anwaltschaft, wenn schleunige richterliche Handlungen erforderlich werden, 
an den Amtsrichter, und sind verpflichtet, den Ersuchen oder Aufträgen 
der Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung der Anklage, sowie der Unter- 
suchungsrichter zur Ausführung einzelner Maaßregeln oder Vornahme von 
Ermittelungen zu genügen (StPO. 88 159, 162, 187). Bei Gefahr 
im Verzuge sind sie unter gewissen Beschränkungen zur Haftnahme (s. d.), 
Beschlagnahme (s. d.), Durchsuchung (s. d.) und zum Erlaß von Steck- 
briefen (s. d.) berechtigt (StVO. §§ 98, 105), dürfen die Verfolgung 
von Flüchtigen in das Gebiet eines andern Bundesstaates fortsetzen und 
die Flüchtigen daselbst ergreifen (RGes. vom 27. Januar 1877 S. 41 
§ 168). Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind Hülfs- 
beamte der Staatsanwaltschaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet, den 
Anordnungen des Staatsanwalts beim Landgerichte ihres Bezirks und 
seiner Vorgesetzten Folge zu leisten (§ 153). Als Hülfsbeamte in diesem 
Sinne sind erklärt worden die Gendarmerie (s. d.), die polizeilichen Exe- 
cutivbeamten der Städte RSt0O. (s. Polizeibeamte III), die Bürger- 
meister kl. StO., Gemeindevorstände, Gutsvorsteher, Gerichtsvollzieher 
und Eichmeister (VO. vom 19. September 1879 S. 372, Instr. vom 
13. September 1879 S. 344 § 2, kl. StO. Art. IV § 121, N26. 
§§ 741, 81), die Obergrenz= und Obersteuercontroleure, Obergrenz= und 
Obersteueraufseher, Grenz= und Steueraufseher, Förster, Waldwärter und 
für den großen Garten zu Dresden angestellten Aufseher (VO. vom 
6. October 1879 S. 388). Auch die Amtshauptmannschaften sind 
verpflichtet, Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Ermittelung strafbarer 
Handlungen zu genügen; bei Gefahr im Verzuge sind sie zur Vornahme 
gerichtspolizeilicher Erörterungen selbstständig berechtigt. Ausnahmsweise 
dürfen die Polizeibehörden auch die Beamten anderer Bezirke verwenden; 
städtische Polizeibehörden und Amtshauptmannschaften sind dießfalls nicht 
verpflichtet, sich gegenseitig Nachricht zu geben (MO. vom 23. Mai 
1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 353, SWB. S. 158, ZK. 
S. 28, D#. S. 41; s. auch Gendarmerie II, 18, II8). Beschwerden 
in Sachen der g. P., die nicht die Aufhebung einer Entschließung (so- 
genannte Justizbeschwerde) bezwecken, sondern das Verhalten des Polzei- 
personals betreffen (sogenannte Aufsichtsbeschwerde), gehören vor die 
Aussichtsbehörde der Polizeibehörde, nicht vor die Staatsanwaltschaft 
(MVO. vom 15. November 1873 im SW. von 1877 S. 1, M. 
vom 5. December 1861). Bei Schadenfeuern haben die ersten gerichts- 
polizeilichen Erörterungen durch die Brandversicherungsbehörden (s. d.) 
erster Instanz zu erfolgen, können jedoch von den Amtshauptmannschaf- 
ten den Brandversicherungsinspectoren übertragen werden (AVO. vom 
18. November 1876 S. 509 58 8, 50). Bei polizeilichen Aufhebun- 
gen haben die Polizeibehörden, wenn sich der Verdacht eines Verbrechens
	        
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