Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

252 Gerichtsärzte — Gerichtsbezirke. 
herausstellt, sich jeder dem gerichtlichen Einschreiten vorgreifenden Thä- 
tigkeit zu enthalten, in allen Fällen aber, auch wo der Verdacht einer 
strafbaren Handlung ausgeschlossen erscheint, die vorgeschriebene Formu- 
laranzeige an die Staatsanwaltschaft bez. die Gerichtsbehörde zu erstat- 
ten (VpO. vom 21. September 1874 S. 311 § 4 Abs. 3, § 5 und 
MV0. vom 30. April 1875 im SMB. S. 93). Die Vorschriften für 
die Gerichte giebt Gesch. O. §§ 654, 655 mit Nachtr. vom 10. Septem- 
ber 1896 im JIM. S. 53 (Forstassessoren und Förster betr.). 
Gerichtsärzte. Die gerichtsärztlichen Verrichtungen bestehen in der ärzt- 
lichen Behandlung aller derjenigen Fälle, in denen gerichts= oder polizei- 
wegen hierfür zu sorgen ist, ingleichen in der Erörterung und Begut- 
achtung medicinischer Gegenstände auf Ersuchen von Gerichten oder Po- 
lizeibehörden außer dem Falle eines Medicinalvergehens, insbesondere 
also in der Untersuchung des gesundheitlichen Zustandes einer Person, 
oder weggenommener oder wegzunehmender Arzneiwaaren, verdorbener 
Nahrungsmittel und Getränke, in Feststellung des medicinischen That- 
bestandes bei Verbrechen, ingleichen in Prüfung und Ermäßigung der 
Kosten des ärztlichen Personals (Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 87, 
Instr. vom 30. Juli 1836 S. 187 § 10, VO. vom 10. Juli 1884 
S. 209 Abs. 4). Bei der Untersuchung von Leichnamen dient die An- 
leitung vom 24. September 1885 zum Anhalt. G. ist in der Regel 
der Bezirksarzt (s. d.). Die Anstellung besonderer G. kann namentlich 
dann erfolgen, wenn der Bezirksarzt nicht am Sitze des Gerichtes wohnt, 
oder die den Sitz der Gerichtsbehörde bildende Stadt einen eximirten 
Medicinalbezirk (s. d.) bildet (VO. vom 10. Januar 1857 S. 18, Ges. 
vom 30. Juli 1836 Pct. 7 und 8, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 
8 42). Die G. unterstehen der Aussicht der Bezirksärzte (s. d. III), 
haben die staatsärztliche Prüfung zu bestehen (s. Aerzte A 1 2) und 
erhalten ihre Verrichtungen und Reisen, soweit die Vergütung nicht aus 
der Staatscasse zu übertragen und im Fixum für Bezirksärzte (s. d. IV 
inbegriffen ist, nach den hierfür bestehenden ärztlichen Taxen (s. d. B) 
vergütet. Die Gerichte haben die von ihnen eingeholten Obergutachten 
den G. amtlich mitzutheilen (VO. vom 30. August 1864 S. 293). 
Für die Gerichte sind die einschlagenden Bestimmungen zusammengestellt 
in der Gesch. O. §§ 200—216, 739. 
Gerichtsassistenzärzte. Jedem Gerichte ist ein G. beizugeben. Demselben 
kommt namentlich die Unterstützung des Gerichtsarztes in chirurgischen 
Fällen, insbesondere bei Leichenöffnungen zu (VO. vom 10. Januar 1857 
S. 19 § 1, Instr. vom 30. Juli 1836 S. 187 unter II, St PO. 8 87). 
Ueber Anstellungsprüfung, Taxen und Beaufsichtigung durch den Bezirks- 
arzt gelten die Bestimmungen für Gerichtsärzte (s. d.); auch vor ihrer 
Ernennung ist der Bezirksarzt zu hören (M0O. vom 19. September 
1885 Nr. 1279 II M). Die G. sind an Stelle der früheren Gerichts- 
wundärzte getreten (VO. vom 23. August 1883 S. 57). Im Uebrigen 
s. Gesch. O. §§ 200 —216. 
Gerichtsbezirke. Das Verzeichniß der sächsischen G. giebt VO. vom 
28. Juli 1879 S. 235 mit Abänderungen in der Bek. vom 11. Juni
	        
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