Gerichtskosten — Geschenke. 255
bis 665). Wie es bei Ueberweisung an die Landespolizeibehörde mit
der Fortdauer der Haft und der Einlieferung zu halten sei, s. Corrections—
anstalten A 1. Die Ausweisung (s. d. C III) der aus dem G. zu
Entlassenden hat in der Regel von der Verwaltungsbehörde, welche die
Strafverfügung erließ, auszugehen. Bei Einlieferung außerhalb der Ex-
peditionszeit sind die Gefangenen auch ohne Aufnahmeverfügung aufzu-
nehmen, die letztere ist jedoch nachträglich beizubringen (MV . vom
7. October 1874).
Gerichtskosten, s. Requisionskosten.
Gerichtsräthe. Die Räthe bei den Landgerichten führen den Titel Land-
richter, die Amtsrichter den Titel Amtsrichter, so lange ihnen nicht der
Titel Landgerichtsrath bez. Amtsgerichtsrath beigelegt wird (VO. vom
3. März 1890 S. 30).
Gerichtsstand in Verwaltungsstrassachen ist wahlweise der der begangenen
That oder der des Wohnsitzes (St PO. 8§§ 7 flg., Ges. vom 8. März
1879 S. 87 § 19).
Gerichtsvollzieher, s. Zwangsvollstreckung B I.
Gerichtswundärzte, s. Gerichtsassistenzärte.
Gesammtministerium besteht aus den Vorständen sämmtlicher Ministerien
(s. d.) und ist die oberste collegiale Staatsbehörde. Als solcher gebühren
ihm der Verkehr mit den Ständen, die Begutachtung der Gesetze, die
Meinungsverschiedenheiten der Ministerien unter sich, die Begutachtung
der Beschwerden über einzelne Ministerien, die Berathung des Staats-
haushaltplans, die Aufsicht über das geheime Archiv, die Redaction der Ge-
setzsammlung, sowie alle andern wichtigen, nicht ausschließlich einem
Einzelministerium zugehörigen oder ihm sonst im einzelnen Falle zur
Begutachtung überwiesenen Gegenstände (Vll. § 41 Abs. 2, § 140, V0O.
vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 G). Das G. bildet während
der Regierungsverwesung den Regentschaftsrath (s. d.). Von ihm geht
die Erklärung des Belagerungszustandes (s. d.) aus. Ihm ist die Ober-
rechnungskammer (s. d.) unterstellt.
Gesandte, s. Diplomatischer Weg.
Gesangbücher, Gesangbuchscassen, s. Landesgesangbuch.
Gesangunterricht ist wesentlicher Unterrichtsgegenstand der Volksschule und
nothwendiger, aber nicht wissenschaftlicher, Unterrichtsgegenstand in den
höheren Lehranstalten. In den letzteren kann vom Director auf Grund
ärztlichen Zeugnisses Dispensation ertheilt werden (Ges. vom 26. April
1873 S. 350 § 2, AVO. vom 27. Januar 1877 S. 43 Pct. 8, V0O.
vom 8. Juli 1882 S. 151 Pct. 2). S. auch Fachlehrer, gewerbliche
Schulen.
Gesangvereine sind, so lange sie sich auf die Pflege des Gesangs be-
schränken, nicht als öffentliche Vereine zu betrachten, s. Vereine II.
Geschäftsführer, s. Betriebsbeamte.
Geschäftszeit bei den Gerichten, s. Gesch. O. §§ 271—293.
Geschenke. Staatsdiener bedürfen zu ihrer Annahme der Genehmigung
der Dienstbehörde (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 § 5). Die Geist-
lichen haben seit der Fixation der kirchlichen Gebühren (s. d.) für keine