Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

258 Gesinde. 
des Blattes ist für die Gemeinden vorgeschrieben. Ueber Bekanntmachung 
und Inkrafttreten gelten im Wesentlichen die oben unter II aufgeführten 
Bestimmungen (RVerf. Art. 2, RVO. vom 26. Juli 1867 S. 24, Ges. 
vom 10. December 1867 S. 571). 
Gefinde. Die Bestimmungen über das G. enthält die revidirte Gesinde- 
ordnung vom 2. Mai 1892 S. 145. Sie giebt die Begriffsbestimmung 
für G. in §§ 2 und 4 und behandelt weiter die Eingehung des Vertrags 
(§§ 5—29), insbesondere die Zwangseinführung und Strafen bei Ver- 
weigerung des Dienstantritts (§§ 22—26) und die Strafen für Doppel- 
vermiethung und Abspenstigmachen des G. (88 27, 28), die Pflichten 
des G. (&88 30—46), insbes. das Durchsuchungsrecht (§ 42) und die 
Strafen wegen Ungehorsams (§ 45), die Pflichten der Herrschaft (88 47 
bis 66), insbes. die Weihnachtsgeschenke (8§ 50), Livree (8 51), Trink- 
gelder (§ 57), Sonntagsruhe und Feierstunden (§§ 59—61), sowie die 
Krankenpflege (§§ 62—64, §8§ 76 —80), ferner die Aushebung des Ver- 
trags (58 67—99), insbes. die Gründe sofortiger Auflösung (88 84, 
85), sowie die zwangsweise Wiedereinsührung, die Bestrafung bei eigen- 
mächtigem Austritt und bei Annahme eigenmächtig ausgetretenen G. 
(§§ 96, 97), endlich die Gesinderegister (§ 100), Dienstbücher, Dienst- 
zeugnisse und Meldevorschriften (8§ 101—111). Die bürgerlichen Streitig- 
keiten zwischen Herrschaft und G. gehören vor die Gerichte, vorbehältlich 
jedoch des Rechts der Polizeibehörden, auf Antrag auch über Antretung, 
Fortsetzung und Aufhebung des Dienstverhältnisses einstweilige Verfügung 
zu treffen. Die Handhabung der polizeilichen Vorschriften und die Be- 
schwerden über Ordnungswidrigkeiten gehören vor die Polezeibehörden, 
und zwar in Städten kl. StO. vor die Bürgermeister, auf dem Lande 
vor die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher. Geldstrafen fließen in die 
Armencasse des Dienstorts (§§ 112—115, A#O. vom 22. August 1874 
S. 125 § 7). Nur auf Verlangen des G. darf das Dienstzeugniß auf 
sein Verhalten erstreckt werden (MVO. vom 22. Februar 1893 in der 
Zeitschr. f. V. XIV S. 272, SWB. S. 51). In die G.-Bücher der 
weiblichen Dienstboten, die in den größeren Städten Dienste nehmen 
wollen, sollen die Polizeibehörden Zettel einkleben, die auf die Dienst- 
botenherbergen der inneren Mission aufmerksam machen (MO. vom 
8. März 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 203). Der Vertrieb der 
Gesindezeugnißbücher erfolgt durch das Gendarmeriewirthschaftsdepot, für 
Städte kl. StO., Landgemeinden und Gutsbezirke durch Vermittlung der 
Amtshauptmannschaft (VO. vom 18. Juli 1870 S. 269, MO. vom 
7. Juni 1892 im SW B. S. 113). Anträgen nicht sächsischer Behörden 
auf zwangsweise Wiedereinführung soll nur bei verbürgter Gegenseitig- 
keit entsprochen werden (MVO. vom 1. März 1881). — Unbeschadet 
der Verpflichtung der Dienstherrschaft zur Verpflegung erkrankten Ge- 
sindes ist der Ortsarmenverband des Dienstortes auf die Zeit von 
13 Wochen zur Gewährung von Krankenpflege (s. d. 2) ohne Ersatz- 
anspruch an den endgültig verpflichteten Ortsarmenverband verpflichtet. 
Zur Bestreitung der Curkosten können von den Gemeinden Dienstboten- 
krankenkassen errichtet werden, s. Krankenversicherung B I. Als Anfangs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.