Gesindemäkler — Gesundheitspolizei. 259
punkt der zweijährigen Frist für den Erwerb und Verlust des Unter—
stützungswohnsitzes gelten die üblichen Umzugstermine (RGes. oom 1. Juli
1870 S. 365 88 11,, 236). — Von den landwirthschaftlichen Kreis-
vereinen werden an landwirthschaftliches G. auf dem Lande und in
Städten als Auszeichnung für treue, mindestens 10jährige Dienste auf
einem Gute oder bei einer Herrschaft Anerkennungsdiplome, für min-
destens 15 bez. 20jährige Dienste an Männer silberne bez. vergoldete
Medaillen, die jedoch mit der Uhrkette nicht durch ein farbiges Band
verbunden werden dürfen, an Frauen dergleichen Kreuze verliehen. Aus-
schließlich oder vorwiegend zu hauswirthschaftlichen Diensten verwendete
Personen (Kutscher, Köchinnen, Hausmägde, Stubenmädchen) erhalten diese
Auszeichnung nicht. An Dienstboten, die nach vollendetem 25. Lebens-
jahre 30 Jahre ununterbrochen in demselben Dienstverhältnisse gestanden
haben, unbescholten und königstreu sind, verleiht das Ministerium des
Innern das (tragbare) Ehrenzeichen (s. d.) „für Treue in der Arbeit“
(VO. vom 10. August 1894 S. 157 und, soweit hierdurch nicht erledigt,
Statut von 1880 im SWB. S. 170 und in der Zeitschr. f. V. I S. 264,
MVVO. vom 1. Juni 1880, 7. April und 26. October 1881 in der
Zeitschr. f. V. III S. 60, MVO. vom 15. November 1881). Wo die
Voraussetzungen zu Auszeichnungen durch die Kreisvereine und das Mini-
sterium nicht vorliegen, können die Kreishauptmannschaften Anerkennungs-
diplome verleihen (MVO. vom 16. Mai 1882 in der Zeitschr. f. V. III
S. 261).
Gefindemäkler, Gefindevermiether unterliegen nach § 355 der GO. den-
selben Bestimmungen wie Trödler (s. d.); ortspolizeiliche Regelung ist
daher auch ferner zulässig (MVO. vom 10. und 14. October 1884
Nr. 868 II A).
Gesundheitspolizei I. Für Epidemieen besteht allgemeine Anzeigepflicht.
Die Polizeibehörden (Stadtrath, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts-
vorsteher) haben über das Auftreten ansteckender Krankheiten Anzeige an
die Amtshauptmannschaft bez. Kreish. zu erstatten (Gener. vom 18. August
1803, VO. vom 19. Februar 1839 S. 27 Pct. 3, VO. vom 21. Sep-
tember 1874 S. 311 8 10, 8 HB. Jahrg. 1876 S. 18, Jahrg. 1882
S. 15, kl. St. O. Art. IV § 12e, RLGO. 8§ 74c, 84). Die Bezirks-
ärzte haben die erforderlichen Maaßregeln bei den Polizeibehörden zu
beantragen, mit deren Einverständniß zu leiten und vom Auftreten und
Verlauf der E. Anzeige an die Kreishauptmannschaft behufs Benachrichti-
gung des Ministeriums und der Amtsh. zu erstatten (Instr. vom 10. Juli
1884 S. 210 §8 13, MVO. vom 7. Juli 1884 Nr. 285 II M Pct.
3 in der Zeitschr. f. V. VI S. 68). Die aus Gesundheitsrücksichten
erforderliche Schließung von Schulen kann sowohl von der Schul= als
von der Medicinalbehörde verfügt werden; von der erfolgten Schließung
haben sie sich gegenseitig sofort zu benachrichtigen (MVO. vom 6. Fe-
bruar 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 69, MVO. vom 6. December
1884 im SW B. S. 229 und Zeitschr f. V. VI S. 157). Vom Auf-
treten von Pocken, Masern, Scharlach und Diphteritis haben die Schul-
directoren den Bezirksarzt, die Vorsteher von Kinderbewahranstalten und
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