260 Gesundheitspolizei.
Kindergärten behufs Anzeige an den Bezirksarzt die Polizeibehörden
(Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu benachrichtigen. Wiederzulassung
der Kinder ist erst nach 6 (bei Masern 4) Wochen gestattet. Ueber die
Ausschließung gesunder Schüler ist der Bezirksarzt zu hören (VO. vom
8. November 1882 S. 252, MVO. vom 13. Juni 1885 in D# B. S.
43, R8KB. S. 36, SW . S. 134). Die in § 5 der A##O. vom
25. August 1874 S. 155 dem Lehrer und Schulvorstand ertheilte Er-
mächtigung, Kinder, in deren Familien ansteckende Krankheiten herrschen,
vom Schulbesuch zeitweilig auszuschließen, besteht daneben fort. Gehen
dem Lehrer Zweifel bei, so hat der Schulvorstand zu beschließen, ob
zunächst der Bezirksarzt zu hören ist (MVO. vom 16. März 1889 in
der Zeitschr. f. V. XI S. 100). Dem Familienhaupte ist für Pocken,
den Aerzten außerdem für Cholera, Diphterie, Typhus und Scharlach
die Anzeigeerstattung bei Strafe noch besonders vorgeschrieben. Die An-
zeigen sind von den Aerzten als portopflichtige Dienstsache (s. Behörden-
correspondenz II 2) unfrankirt an den Bezirksarzt zu senden. Arzt und
Bezirksarzt haben Meldekarten zur Benachrichtigung der Oberbehörden
auszufüllen (VO. vom 19. Januar 1886 S. 11. MVO. vom 9. Mai,
28. Mai und 20. August 1890 in der Zeitschr. f. V. XI S. 258, S.
259, S. 316, SWB. S. 109, RKB. S. 40, DKB. S. 36, S. 51,
MVDO. vom 2. März 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S. 249). Auch
Militär= und bürgerliche Behörden haben sich gegenseitig vom Ausbruch
ansteckender Krankheiten zu benachrichtigen (DKB. von 1892 S. 10).
Auf Curpfuscher (s. Aerzte A III) erstreckt sich die allgemeine Melde-
pflicht nicht. Beschränkung des Wanderbetriebs (s. d. A II 3) ist zur
Abwehr und Unterdrückung von E. zulässig. Internationale Maaßregeln
sind gegen die Cholera (s. d.) vereinbart worden. Die Verletzung der
Sperr= und Vorsichtsmaaßregeln wird gerichtlich bestraft (StGB. 8 327).
S. auch Impfung.
II. Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, Spiel-
waaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr, so-
wie mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Maaßgabe des
Rees. vom 14. Mai 1879 S. 145. Die hiernach zulässigen Maaßregeln
sind das Verbot bestimmter Arten der Herstellung, Aufbewahrung und
Verpackung, des Verkaufs, Feilbietens und der Verwendung (Ges. 8§ 5
bis 8, 10—17 mit Abänderungen zu § 16 durch RGes. vom 29. Juni
1887 S. 276), das Recht der Polizeibeamten, die Räumlichkeiten für den
Verkauf zum Zwecke der Entnahme von Proben zu betreten und bei
Personen, die auf Grund von 88 10, 12, 13 des Gesetzes bestraft wor-
den sind, Revisionen vorzunehmen (Ges. §§ 2, 3, 9). Landesrechtliche
Bestimmungen, die der Polizei weitergehende Rechte einräumen, als die
vorstehends in §8 2, 3 des Ges. eingeräumten, bleiben von dem Gesetze
unberührt, dagegen dürfen die Landesgesetze in den Fällen von 88 5, 6,
höhere Strafen als die dort geordneten nicht androhen (Ges. 88 4, 8).
In weiterer Ausführung des Ges. ist verboten bez. beschränkt worden
durch Res. vom 25. Juni 1887 S. 273 der Verkehr mit blei= und zink-
haltigen Eß-, Trink= und Kochgeschirren, Bierdruckapparaten, Spiel-