Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

260 Gesundheitspolizei. 
Kindergärten behufs Anzeige an den Bezirksarzt die Polizeibehörden 
(Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu benachrichtigen. Wiederzulassung 
der Kinder ist erst nach 6 (bei Masern 4) Wochen gestattet. Ueber die 
Ausschließung gesunder Schüler ist der Bezirksarzt zu hören (VO. vom 
8. November 1882 S. 252, MVO. vom 13. Juni 1885 in D# B. S. 
43, R8KB. S. 36, SW . S. 134). Die in § 5 der A##O. vom 
25. August 1874 S. 155 dem Lehrer und Schulvorstand ertheilte Er- 
mächtigung, Kinder, in deren Familien ansteckende Krankheiten herrschen, 
vom Schulbesuch zeitweilig auszuschließen, besteht daneben fort. Gehen 
dem Lehrer Zweifel bei, so hat der Schulvorstand zu beschließen, ob 
zunächst der Bezirksarzt zu hören ist (MVO. vom 16. März 1889 in 
der Zeitschr. f. V. XI S. 100). Dem Familienhaupte ist für Pocken, 
den Aerzten außerdem für Cholera, Diphterie, Typhus und Scharlach 
die Anzeigeerstattung bei Strafe noch besonders vorgeschrieben. Die An- 
zeigen sind von den Aerzten als portopflichtige Dienstsache (s. Behörden- 
correspondenz II 2) unfrankirt an den Bezirksarzt zu senden. Arzt und 
Bezirksarzt haben Meldekarten zur Benachrichtigung der Oberbehörden 
auszufüllen (VO. vom 19. Januar 1886 S. 11. MVO. vom 9. Mai, 
28. Mai und 20. August 1890 in der Zeitschr. f. V. XI S. 258, S. 
259, S. 316, SWB. S. 109, RKB. S. 40, DKB. S. 36, S. 51, 
MVDO. vom 2. März 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S. 249). Auch 
Militär= und bürgerliche Behörden haben sich gegenseitig vom Ausbruch 
ansteckender Krankheiten zu benachrichtigen (DKB. von 1892 S. 10). 
Auf Curpfuscher (s. Aerzte A III) erstreckt sich die allgemeine Melde- 
pflicht nicht. Beschränkung des Wanderbetriebs (s. d. A II 3) ist zur 
Abwehr und Unterdrückung von E. zulässig. Internationale Maaßregeln 
sind gegen die Cholera (s. d.) vereinbart worden. Die Verletzung der 
Sperr= und Vorsichtsmaaßregeln wird gerichtlich bestraft (StGB. 8 327). 
S. auch Impfung. 
II. Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, Spiel- 
waaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr, so- 
wie mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Maaßgabe des 
Rees. vom 14. Mai 1879 S. 145. Die hiernach zulässigen Maaßregeln 
sind das Verbot bestimmter Arten der Herstellung, Aufbewahrung und 
Verpackung, des Verkaufs, Feilbietens und der Verwendung (Ges. 8§ 5 
bis 8, 10—17 mit Abänderungen zu § 16 durch RGes. vom 29. Juni 
1887 S. 276), das Recht der Polizeibeamten, die Räumlichkeiten für den 
Verkauf zum Zwecke der Entnahme von Proben zu betreten und bei 
Personen, die auf Grund von 88 10, 12, 13 des Gesetzes bestraft wor- 
den sind, Revisionen vorzunehmen (Ges. §§ 2, 3, 9). Landesrechtliche 
Bestimmungen, die der Polizei weitergehende Rechte einräumen, als die 
vorstehends in §8 2, 3 des Ges. eingeräumten, bleiben von dem Gesetze 
unberührt, dagegen dürfen die Landesgesetze in den Fällen von 88 5, 6, 
höhere Strafen als die dort geordneten nicht androhen (Ges. 88 4, 8). 
In weiterer Ausführung des Ges. ist verboten bez. beschränkt worden 
durch Res. vom 25. Juni 1887 S. 273 der Verkehr mit blei= und zink- 
haltigen Eß-, Trink= und Kochgeschirren, Bierdruckapparaten, Spiel-
	        
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