Gesundheitspolizei. 261
waaren 2c., die Verwendung giftiger Farben (s. d.), der Verkauf von
Margarine (s. d.), von Wein (s. d.), von Kunstkaffee (s. d.) sowie Her-
stellung und Verkauf von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffee-
bohnen. In Getreidemühlen ist es verboten, die Hauen oder sonstige
Theile mit Blei zu befestigen (MV0. vom 8. Juli 1896 in d. Zeitschr.
f. V. XVII S. 300). Auf ungewöhnlich hohen Bleigehalt sind nament-
lich Löffel französischer Herkunft zu prüfen (MVO. vom 11. December
1894 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 30). Erhöhte Aufmerksamkeit ist
ferner dem Verkehr mit gefälschtem Honig (MVO. vom 25. Juli 1895
in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 44) und dem Vertrieb sogen. Medieinal-
weine zuzuwenden; letzterenfalls fallen die Kosten für Entnahme und
Untersuchung von Proben der Gemeinde zu (MV#. vom 21. October
und 14. December 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 179, 180).
Verboten ist ferner die Anwendung von Fleischconservirungsmitteln, denen
als Grundlage schweflige Säure dient (MO. vom 18. Februar 1896
in der Zeitschr f. V. XVII S. 186). Wo bei Eßwaaren eine zur
Täuschung geeignete Bezeichnung fehlt, erfolgt die Bestrafung auch künftig
nach StGB. § 3677 (Entsch. des Reichsger vom 9. Mai 1882 im
SWB. S. 174). Ob die Fälschung zum Zweck der Täuschung erfolgte
(Art. 10 des Ges.), kann auch durch andere als chemische Sachverständige
festgestellt werden; die dem Gesetze beigefügte Denkschrift interpretirt
dasselbe nicht autoritativ (MVO. vom 17. Januar 1884). Die Befähi-
gung zu chemischen Untersuchungen auf Grund des Gesetzes wird durch
die staatliche Prüfung für Nahrungsmittelchemiker (s. d.) nachgewiesen.
Die Aufsicht gebührt den Bezirksärzten (Instr vom 10. Juli 1884 S.
210 § 15). Technische Untersuchungsanstalten im Sinne von § 17 des
Nahrungsmittelgesetzes können nicht Privatanstalten, sondern müssen aus
öffentlichen Mitteln gegründet und unterhalten sein (MVO. vom 18. Oc-
tober 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 192). Ortsgesetzliche Fest-
stellungen im Gebiete der Nahrungsmittelpolizei sind Polizeiregulative
(s. Strafandrohung 1) nicht Ortsstatute (s. d. I) im Sinne der Gemeinde-
ordnungen (MVO. vom 27. November 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII
S. 190). Beschlagnahme (s. d.) ist als Strafe und Wohlfahrtsmaaß-
regel auch künftig zulässig. Weitere hier einschlagende Bestimmungen
sind ergangen über Mineralöle (s. d.), Mineralwasser (s. d.), Milchver-
kauf (s. d.), amerikanisches Schweinefleisch (s. d.) und giftige Farben (s. d.).
Soweit hierdurch nicht erledigt, gelten die Bestimmungen über Eßwaaren
(s. d.), insbes. Fleischwaaren (s. d.), Trichinenschau (s. d.), Getränke
(s. d.), Gifte (s. d.) und giftige Stoffe, Verbandswatte (s. d.), Mutter-
korn (s. d.), Kockelskörner (s. d.), Kochgeschirr (s. d.) und Bierdruckappa-
rate (s. d.) fort.
III. In Bausachen ist der gesundheitspolizeiliche Gesichtspunkt dadurch
gewahrt, daß alle Bauprojekte, bei denen gesundheitliche Rücksichten in
Frage kommen, den Bezirksärzten zur Begutachtung vorzulegen sind.
Unbedingt vorgeschrieben ist dies bei Ortsbauordnungen, Bebauungsplä-
nen, Gesuchen um Dispensation von den Vorschriften über Hofräume,
Höhe und innere Einrichtung der Wohngebäude, Abtritte, Dünger--