264 Gewerbeanlagen.
auf Schadloshaltung gerichtet werden (GO. § 26). — Dem Antrage
auf Genehmigung der G. muß eine Beschreibung derselben, eine Situa-
tionszeichnung und ein Bauplan in doppelten Exemplaren beigegeben wer-
den. Diese Unterlagen sind event. zu vervollständigen und nach erfolgter
Bescheidsertheilung mit Genehmigungsvermerk zurückzugeben. Ist gegen
die Vollständigkeit der Unterlagen Nichts zu erinnern, so hat die Be-
hörde eine öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung zu erlassen,
Einwendungen, die nicht auf Privatrechtstiteln beruhen, innerhalb vier-
zehntägiger Frist geltend zu machen. Diese Bekanntmachung hat auch
dann zu erfolgen, wenn sich die Unzulässigkeit der Anlage gleich An-
fangs erkennen ließ (GO. § 17, A#O. vom 28. März 1892 S. 28
§§8 12—14). Unterlassung der Bekanntmachung hat Nichtigkeit des Ver-
fahrens zur Folge (MVO. vom 10. August 1888 in der Zeitschr. f. V.
X. S. 71, SWB. S. 161, MVO. vom 11. März 1889 im SWB.
S. 62). Werden hierauf
1) Einwendungen nicht erhoben, so ist, bez. nach Aufnahme
der nöthigen Erinnerungen, schriftlicher Bescheid zu ertheilen. Die Ent-
schließung erfolgt, wie im Bescheide ausdrücklich zu erwähnen ist, colle-
gialisch, überdieß nach Stimmenmehrheit und mit entscheidender Stimme
des Vorsitzenden. Die collegiale Behörde ist in den Städten der RSt.
der Stadtrath, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft mit Bezirksaus-
schuß (G. 8§ 18, 21, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 §F 15, 17).
Der Genehmigung hat erforderlichen Falls das Gehör von Sachver-
ständigen, jedenfalls aber mit Ausnahme der Bergwerksanlagen (s. Berg-
polizei I) und gewisser Schlachthausanlagen (s. d.) das Gehör des Be-
zirksarztes (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 22, MV0O. von 1872
im SW. S. 213, 8KB. S. 71, VO. von 1884 im Z3#B. S. 49),
des Gewerbeinspectors (s. d.) und des Bautechnikers (s. d.) vorauszu-
gehen. Werden dagegen
2) Einwendungen erhoben, so sind sie, wenn auf Privatrechts-
titeln beruhend, zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, andernfalls
mit den Parteien und Sachverständigen, da nöthig an Ort und Stelle,
zu erörtern. Nach Abschluß der Erörterungen ist mündliche Verhandlung
in öffentlicher Sitzung anzuberaumen, zu der Parteien, Zeugen und
Sachverständige, erstere unter Präjudiz, letztere beiden bei Ordnungsstrafe,
vorzuladen sind. Das Stattfinden öffentlicher Sitzung ist durch Anschlag
bekannt zu machen. In der Sitzung ist nach nochmaligem Gehöre der
Parteien und ebent. der Sachverständigen und Zeugen die Bescheidung
zu ertheilen und sofort bekannt zu geben, auch zugleich über den Kosten-
punkt zu erkennen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb 14 Tagen Re-
curs zulässig, über den letztinstanzlich die Kreishauptmannschaft entscheidet
(GO. 88 19, 20, 21 Abs. 1, 3—5, § 22, obige A#VO. vom 28. März
1892 § 16). Die in öffentlicher Sitzung ertheilte Entscheidung braucht
nur eine vorläufige mündliche zu sein (MVO. vom 16. December 1892
in der Zeitschr. f. V. XIV S. 195. Vom Rerurs ist den Parteien
Kenntniß zu geben (MV0O. vom 18. October 1887 in der Zeitschr. f. V.
IX S. 19, SW. S. 213).