Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gewerbeanlagen. 265 
3) Wird die Genehmigung versagt oder nur bedingungs— 
weise ertheilt, so steht dem Antragsteller frei, binnen 14 Tagen 
a) entweder Recurs einzuwenden (s. oben 2), 
b) oder auf mündlich-öffentliche Verhandlung vor der 
ersten Instanz anzutragen. Letzterenfalls gelten über das Verfahren 
dieselben Bestimmungen, wie bei erhobener Einwendung (oben unter 2). 
Gegen die Entscheidung ist Recurs zulässig wie zu a. Die Recursein- 
wendung in Gemäßheit der Bestimmungen zu a gilt als Verzicht auf 
das mündlich-öffentliche Verfahren unter b (GO. 8 21 Pet. 2, AVO. 
17). 
8 64% % Verfahren für die Fristung ist dasselbe wie für Genehmigung 
neuer Anlagen (GO. 8 49, AVO. 8 19, 8 38). 
5) Auch bei wesentlicher Veränderung der Betriebsstätte 
oder des Betriebs kommen die Bestimmungen unter 1 bis 4 zur An- 
wendung; von der öffentlichen Bekanntmachung kann jedoch unter Um- 
ständen abgesehen werden (GO. § 25). 
6) Ueber Anträge auf Untersagung bereits bestehen der G. 
entscheidet die Kreishauptmannschaft mit Kreisausschuß, soweit nöthig 
nach vorgängiger Erörterung, unter Beobachtung der oben unter 2 auf- 
geführten Bestimmungen in öffentlicher Sitzung. Auf Recurs entscheidet 
das Ministerium des Innern; wegen der Entschädigung steht der Rechts- 
weg offen (GO. 8§ 51, 54, AuO. 8 39, Ges. vom 21. April 1873 
S. 275 8 2759). Eine Untersagung in diesem Sinne ist es nicht, wenn 
die Behörde die nachträgliche Beseitigung von Uebelständen verlangt, die 
erst nach der Genehmigung zu Tage traten und nicht voraus gesehen 
werden konnten. Die Behörde ist diesfalls nicht verpflichtet, die zur Ab- 
hülfe geeigneten Vorkehrungen selbst zu bezeichnen (M. vom 29. Oc- 
tober 1885 im SW. S. 242). 
7) Wenn außer den Fällen von § 16 der G. sonst noch nach § 20 
und 21 derselben zu verfahren ist, so wird die Entscheidung collegial er- 
theilt a) von der unteren Verwaltungsbehörde, sofern es sich um Fälle 
handelt, in denen bei der Amtshauptmannschaft der Bezirksausschuß mit- 
zuwirken hat, b) von der Kreishauptmannschaft als erste Instanz, soweit 
nicht der Kreisausschuß mitzuwirken hat, in der Zusammensetzung von 
8 25 des Organisationsges., c) von andern Behörden, sofern sie collegial 
zusammengesetzt werden können; andernfalls bildet die Collegialbehörde 
die II. Instanz (AVO. § 19, MV0O. vom 16. December 1892 in der 
Zeitschr. f. V. XIV S. 195, SW. von 1893 S. 7). 
8) Von jeder auf Errichtung, Veränderung oder Aufhebung einer unter 
8§ 16 fallenden G. gerichteten Entschließung, ausgenommen bei Stau- 
gulaen und Schlächtereien, ist den Gewerbeinspectoren (s. d.) Mittheilung 
zu machen. 
B. Die Errichtung oder Verlegung von Anlagen, deren Betrieb mit 
ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, auch wenn sie 
nicht unter die Anlagen unter A fallen, der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden. Die letztere hat, wenn in der Nähe der Betriebsstätte 
Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder
	        
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