Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

266 Gewerbeanmeldung — Gewerbebetrieb. 
Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsgemäße Benutzung durch 
den Gewerbebetrieb an dieser Stelle erhebliche Störungen erleiden würde, 
die Entschließung der Kreishauptmannschaft mit Kreisausschuß darüber 
einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebs- 
stätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist (GO. 
8 27, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 278). Wird die Geneh- 
migung nur bedingungsweise ertheilt, so ist der Gewerbeinspector (s. d.) 
in Kenntniß zu setzen. 
C. Gewerbeanlagen jeder Art und ihr Betrieb sind so einzurichten, 
daß die Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt 
sind und die Aufrechterhaltung von Sitte und Anstand gesichert ist. 
Besondere Rücksichten sind dabei auf Arbeiter unter 18 Jahren zu nehmen. 
Die zu diesem Zwecke erforderlichen Maaßnahmen können sowohl von der 
Polizeibehörde als vom Ministerium oder vom Bundesrathe ausgehen. 
Ersteren Falls ist der Gewerbeinspector, sonst die Berufsgenossenschaft zu 
hören. Der Bundesrath kann dabei besondere Vorschriften über die 
Arbeitszeit erlassen (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 8§§ 120a—120e, 
§ 147 Abs. 1 Pct. 4, § 147 Schlußs., AV O. vom 28. März 1892 
S. 28 § 2, §9 750. In Gemäßheit dieser und der Vorschriften in 
§ 139 des Ges. vom 1. Juni 1891 hat der Bundesrath allgemeine 
Anordnungen für eine große Reihe von Fabriken (s. d.) erlassen. Die 
bautechnischen Sachverständigen sind darauf aufmerksam zu machen, daß 
die Vorschriften in § 120a—e sich auch auf Bauten beziehen (MV0. 
vom 20. Januar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 198). Der 
Kreishauptmannschaft ist für die Entschließung über Rechtsmittel, die 
sich auf Einrichtungen der hier gedachten Art beziehen, die technische De- 
putation (s. d.) zur Verfügung gestellt (MVO. vom 15. December 1881 
in der Zeitschr. f. V. III S. 32). S. auch Motore. 
Gewerbeanmeldung, s. Stehender Gewerbebetrieb. 
Gewerbeaufsicht, s. Gewerbepolizeibehörden. 
Gewerbebetrieb. Die Gewerbeordnung ist in der neuen Fassung bekannt 
gemacht durch RBek. vom 1. Juli 1883 S. 177, anderweit abgeändert 
durch die R. Gesetze vom 6. Juli 1887 S. 281 Innungsnovelle), 29. Juli 
1890 S. 141 (Gewerbegerichte), 1. Juni 1891 S. 261 (Arbeiterschutz- 
novelle), 19. Juni 1893 S. 197 Art. III (Agenten 2c. betr.) und vom 
6. August 1896 S. 685 (Wandergewerbe, Krankenanstalten, Schauspiel= 
unternehmer, Consumvereine, Trödelhandel, Droguenhandel rc. betr.) Die 
allgemeine AVO. für Sachsen ist die vom 28. März 1892 S. 28. 
Hiernach zerfällt der G. in den stehenden G. (s. d.) und das Wander- 
gewerbe (s. d.). Für beide gilt gemeinschaftlich Folgendes: 
A. Der G. ist zunächst nur den Beschränkungen der G0. unter- 
worfen (GO. 8 1). Insbesondere begründet der Unterschied zwischen 
Stadt und Land (G. § 2), der Unterschied des Geschlechts (G. § 11), 
bei Frauen der Mangel ehemännlicher Genehmigung (MVO. vom 10. Fe- 
bruar 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 274, SWB. S. 40), der 
Unterschied der Confession (RGes. vom 1. November 1867 S. 55 § 12), 
der Mangel der Staatsangehörigkeit (RVerf. vom 16. April 1871
	        
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