272 Gewerbekammern — Gewerbepolizeibehörden.
f. V. VI S. 318, MVO. vom 6. December 1883 Nr. 694 III J).
Auch von jeder Entschließung über Gewerbeanlagen (s. d.), nur Berg-
werksanlagen (s. Bergpolizei 1) und gewisse Schlachthausanlagen (s. d.)
ausgenommen (obige MO. vom 4. December 1882 Pct. 2, VO. vom
1. August 1878 S. 194 §§ 2a und b, M. vom 12. December 1881
im SV. S. 249 und in der Zeitschr. f. V. III S. 81), von Arbeits-
einstellungen (s. d.), vom Erfolge gewerbepolizeilicher Zuwiderhandlungen
(obige MVO. vom 4. December 1882 Pct. 4) sowie ihrer Anzeigen
und Anträge überhaupt (VO. vom 1. August 1878 S. 194 § 2chsind
sie durch die Polizeibehörde in Kenntniß zu setzen. Strafweise einzu-
schreiten sind die G. nicht berechtigt; sie ergänzen nur die Thätigkeit
der Polizeibehörden, die ihnen gleichgestellt sind (VO. vom 15. November
1878 S. 483 §8§ 22, VO. vom 4. September 1872 S. 413 § 5, M.
vom 10. Februar 1873 im ZKB S. 10, SWB. von 1876 S. 21).
Zu den Kreishauptleuten stehen sie in laufender unmittelbarer Beziehung
(MV#O. vom 5. April 1879). Bei Revision von Gewerbeanlagen (s. d. C
auf Grund von § 120 des Reichsges. vom 1. Juni 1891 dürfen sie
die Mitwirkung der Bezirksärzte in Anspruch nehmen (MVO. vom
25. November 1880 in der Zeitschr. f. V. II S. 35, Instr. vom 10. Juli
1884 S. 210 § 22). Für Begutachtung können sie 3 bis 25// und
Reisekosten ansetzen, die ihnen im Falle von § 19, der GO. durch die
Polizeibehörde unmittelbar auszuhändigen, sonst an die Ministerialcasse
abzuliefern sind (MVO. vom 31. Januar 1883 im D# . S. 19).
II. Als stechnischen Beamten für Ueberwachung der Dampfkessel
(s. d.) gebührt den G. die Vornahme der alljährlichen Revisionen sowie
die Begutachtung aller Anträge auf Genehmigung zur Anlegung und
Inbetriebnahme von Dampfkesseln (VO. vom 5. September 1890
S. 121, insbes. §8 2, 17, 18, und wegen der Gebühren § 23). S.
auch Motore.
Gewerbekammern, s. Handels= und Gewerbekammern.
Gewerbelegitimationskarten, Gewerbelegitimationsscheine, s. Gewerbe-
betrieb G.
Gewerbepolizeibehörden. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishaupt-
mannschaft, untere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde und Ortspolizei-
behörde find die Amtshauptmannschaften und Stadträthe Rt. (event.
Polizeiamt und Polizeidirection), Gemeindebehörde sind die Stadträthe,
Stadtgemeinderäthe und Gemeinderäthe. Die Bürgermeister kl. St .
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher sind G. nur in den Fällen von
§§8 108, 109, 114 der GO. (Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse),
§ 33b und § 60b (Schaustellungen), § 138 (Anzeige von der Be-
schäftigung jugendlicher Arbeiter) und § 1004 (Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Innungssachen). Die Ausfsicht über Ausführung der Ar-
beiterschutzbestimmungen gebührt den Polizeibehörden in Gemeinschaft
mit den Gewerbeinspectoren (s. d.); die Amtshauptmannschaften können
mit dieser Aufsicht in einzelnen Fällen die Bürgermeister kl. StO., Ge-
meindevorstände und Gutsvorsteher beauftragen. Die Polizeibehörde hat
jede gewerbliche Anlage unbeschadet außerordentlicher Revisionen alljähr-