Gewerbepolizeivergehen — Gewerbesteuer. 273
lich mindestens einmal zu revidiren und darüber bis Ende November an
die Kreishauptmannschaft zu berichten; die zugezogenen Organe dürfen
als solche nicht kenntlich sein (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 § 155,
8 139b, § 149 Abs. 1 Pct. 7, AVO. vom 28. März 1892 S. 28,
§ 1, § 2, § 80, MVO. vom 3. Mai 1893 im SW B. S. 101, MV0.
vom 16. März 1895 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 207 Pct. 14 und,
soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 114,
§ 275, kl. St O. Art. IV § 12 k. RLGO. S 74 k. AVO. vom 22. August
1874 S. 125 §§ 14, 15). Zum Theil abweichende Bestimmungen
gelten für den Bergbau (s. Bergpolizei), die Eisenbahnverwaltung (AVO.
vom 28. März 1892 § 5 und VO. vom 18. Juni 1895 S. 69) und
für die Militärverwaltung (VO. vom 15. September 1892 S. 393 und
vom 6. März 1896 S. 32).
Gewerbepolizeivergehen. Die Strafbestimmungen für gewerbepolizeiliche
Zuwiderhandlungen giebt §§ 143—153 der GO. (bez. in der Fassung
der RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 und 6. August 1896 S. 685).
Zu beachten ist, daß nach dem in Verwaltungsstrafsachen (s. d. 1 1)
geltenden Strafmaaße die in § 146, 146 a, 147, 153 ausgeführten Zu-
widerhandlungen lediglich unter die Zuständigkeit der Gerichte gehören
und daher auch unbefugter Gewerbebetrieb nicht mehr mit Zwangsstrafen
bedroht werden kann (s. Strafandrohung). Vom Erfolge der an die
Amtsanwaltschaft abgegebenen Sachen haben die Polizeibehörden behufs
Benachrichtigung der Gewerbeinspectoren (s. d.) um Mittheilung zu
bitten.
Gewerbeschein bildet die Quittung über die entrichtete Gewerbesteuer
(s. d. 1) bez. die Bescheinigung der im einzelnen Falle bewilligten Steuer-
befreiung; der Gewerbetreibende hat ihn jeder Zeit bei sich zu führen
(Ges vom 1. Juli 1878 S. 121 §§ 5, 7).
Gewerbeschulen, s. gewerbliche Schulen. «
Gewerbesteuer. I. Vom Staate wird als directe Steuer (s. d.) nur
noch die Steuer vom Wandergewerbe (s. d.) erhoben (Ges. vom 1. Juli
1878 S. 121, AVO. vom 12. November 1878 S. 465 und dazu die
zahlreichen Vollzugs= und Auslegungsverordnungen in den „Mittheilungen
aus der Verwaltung der directen Steuern“). Steuerpflichtig sind hier-
nach mit gewissen Ausnahmen alle Diejenigen, die zum Wanderbetrieb
des Wandergewerbescheins (s. d.) bedürfen (Ges. 88 1, 2, AVO. §§ 1—10,
SM. von 1879 S. 222). Im Falle von § 23 des Ges ist die Steuer-
freiheit durch eine auf den Wandergewerbeschein zu bringende Bemerkung
des Kreissteuerraths zu sichern (MVO. vom 1. October 1881 im DK#.
S. 66, SW B. S. 230 und in der Zeitschr. f. V. III S. 80). Steuer-
frei ist die Ausübung des Musikergewerbes innerhalb 15 km vom Wohn-
orte, sowie das Darbieten gewerblicher oder künstlerischer Leistungen und
Schaustellungen, bei denen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse
nicht obwaltet und der Darbietende selbst nicht durch Erhebung von Ein-
trittsgeld am Ertrage theilnimmt, nicht steuerfrei dagegen die Ausübung
der Heilkunde, selbst wenn ein höheres wissenschaftliches Interesse dabei
nicht obwaltet (VO. vom 6. Juli 1881 S. 151). Auch die Inhaber
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 18