278 Glashütten — Glücksspiel.
(MVO. vom 20. Juli 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 344, obige
VO. vom 6. Februar 1895 § 9). Vom Wandergewerbe ist der Gift-
handel ausgeschlossen (GO. 8 567). Besondere Bestimmungen gelten
für Kammerjäger (s. d.), Arsenik x7 d.), Strychnin (s. d.), Phosphor
(s. d.), Lachgas (s. d.), Farben (s. d.), Zink (s. d.), Blei (s. d.), Mut-
terkorn (s. d.), Kokkelskörner (s. d.).
Glashütten. Für G. sind besondere Arbeiterschutzbestimmungen ergangen
s. Fabriken.
Glöckner, Glockenlauten. Die G. werden, sofern ihr Dienst nicht mit
einem Schulamte verbunden und daher als Kirchschuldienst (s. d.) zu be-
urtheilen ist, vom Kirchenvorstande frei gewählt und von der Kirchen-
inspection verpflichtet. Der Lehrer ist den Glöcknerdienst abzugeben bez.
abzulehnen berechtigt (K VO. vom 30. März 1868 S. 204 § 256, Ges.
vom 26. April 1873 S. 350 § 21.). Zu der damit verbundenen Ver-
minderung des Einkommens bedarf es der Genehmigung des Cultus-
ministeriums (MV0O. vom 14. August 1877 im Cod. S. 529).
Glücksspiel. I. Begriff des verbotenen Spieles:
1) Als G. ist jedes Spiel anzusehen, bei dem der Gewinn vom
bloßen Zufall abhängt (Ges. vom 11. April 1864 S. 178 S 1). G.
liegt bereits vor, wenn die Betheiligten ihre Einsätze gemacht haben,
auch wenn das eigentliche Spiel noch nicht begonnen hat. Gewerbs-
mäßigkeit liegt auch bei einmaligem G. vor, zu dem nach Herrichtung
aler,. Erfordernisse ein Fremder verschleppt wird (SWB. von 1880
S. 60).
2) Nach dem StG. verfällt den Bestimmungen über verbotenes Spiel:
a) wer aus dem G. ein Gewerbe macht, wer ohne obrigkeitliche Er-
laubniß Lotterien und öffentliche Ausspielungen veranstaltet, wer als
Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes G. gestattet oder zur Ver-
heimlichung derselben mitwirkt (St G#. s#§ 284—286),
b) wer unbefugt auf öffentlichen Wegen, Plätzen oder Versammlungs-
orten G. hält (StGB. § 36014).
3) Verboten ist, abgesehen von den Bestimmungen über die Landes-
lotterie (s. d.), die Errichtung von Lottos und Zahlenlotterien,
jede Art Theilnahme und Beförderung derselben, der Vertrieb auswär-
tiger Lotterieloose und die Beförderung ihres Absatzes (Ges. vom 4. De-
cember 1837 S. 128, VO. vom 29. Juni 1836 S. 167). Aus der
Zusendung von Loosen einer in Sachsen nicht ausdrücklich erlaubten
Lotterie oder Ausspielung erwächst dem Empfänger keinerlei Verbindlich-
keit. Der Absender wird wegen unbefugten Vertriebs bestraft (Bek. vom
17. September 1836 S. 213 Pct. 1 und 2). Der Anzeiger von Lotterie-
collecteuren erhält 90 .# Belohnung und bleibt im Falle eigner Bethei-
ligung straffrei (Bek. vom 3. Juni 1836 S. 147). Vom Wandergewerbe
ist der An= und Verkauf von Lotterieloosen ausgeschlossen (G. 8 568,
§ 56a#6). Auch gegen Theilzahlung oder in der Form von Bezugs-
oder Antheilscheinen dürfen Lotterieloose nicht verkauft werden (Res.
vom 16. Mai 1894 S. 450 8 7).