Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

278 Glashütten — Glücksspiel. 
(MVO. vom 20. Juli 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 344, obige 
VO. vom 6. Februar 1895 § 9). Vom Wandergewerbe ist der Gift- 
handel ausgeschlossen (GO. 8 567). Besondere Bestimmungen gelten 
für Kammerjäger (s. d.), Arsenik x7 d.), Strychnin (s. d.), Phosphor 
(s. d.), Lachgas (s. d.), Farben (s. d.), Zink (s. d.), Blei (s. d.), Mut- 
terkorn (s. d.), Kokkelskörner (s. d.). 
Glashütten. Für G. sind besondere Arbeiterschutzbestimmungen ergangen 
s. Fabriken. 
Glöckner, Glockenlauten. Die G. werden, sofern ihr Dienst nicht mit 
einem Schulamte verbunden und daher als Kirchschuldienst (s. d.) zu be- 
urtheilen ist, vom Kirchenvorstande frei gewählt und von der Kirchen- 
inspection verpflichtet. Der Lehrer ist den Glöcknerdienst abzugeben bez. 
abzulehnen berechtigt (K VO. vom 30. März 1868 S. 204 § 256, Ges. 
vom 26. April 1873 S. 350 § 21.). Zu der damit verbundenen Ver- 
minderung des Einkommens bedarf es der Genehmigung des Cultus- 
ministeriums (MV0O. vom 14. August 1877 im Cod. S. 529). 
Glücksspiel. I. Begriff des verbotenen Spieles: 
1) Als G. ist jedes Spiel anzusehen, bei dem der Gewinn vom 
bloßen Zufall abhängt (Ges. vom 11. April 1864 S. 178 S 1). G. 
liegt bereits vor, wenn die Betheiligten ihre Einsätze gemacht haben, 
auch wenn das eigentliche Spiel noch nicht begonnen hat. Gewerbs- 
mäßigkeit liegt auch bei einmaligem G. vor, zu dem nach Herrichtung 
aler,. Erfordernisse ein Fremder verschleppt wird (SWB. von 1880 
S. 60). 
2) Nach dem StG. verfällt den Bestimmungen über verbotenes Spiel: 
a) wer aus dem G. ein Gewerbe macht, wer ohne obrigkeitliche Er- 
laubniß Lotterien und öffentliche Ausspielungen veranstaltet, wer als 
Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes G. gestattet oder zur Ver- 
heimlichung derselben mitwirkt (St G#. s#§ 284—286), 
b) wer unbefugt auf öffentlichen Wegen, Plätzen oder Versammlungs- 
orten G. hält (StGB. § 36014). 
3) Verboten ist, abgesehen von den Bestimmungen über die Landes- 
lotterie (s. d.), die Errichtung von Lottos und Zahlenlotterien, 
jede Art Theilnahme und Beförderung derselben, der Vertrieb auswär- 
tiger Lotterieloose und die Beförderung ihres Absatzes (Ges. vom 4. De- 
cember 1837 S. 128, VO. vom 29. Juni 1836 S. 167). Aus der 
Zusendung von Loosen einer in Sachsen nicht ausdrücklich erlaubten 
Lotterie oder Ausspielung erwächst dem Empfänger keinerlei Verbindlich- 
keit. Der Absender wird wegen unbefugten Vertriebs bestraft (Bek. vom 
17. September 1836 S. 213 Pct. 1 und 2). Der Anzeiger von Lotterie- 
collecteuren erhält 90 .# Belohnung und bleibt im Falle eigner Bethei- 
ligung straffrei (Bek. vom 3. Juni 1836 S. 147). Vom Wandergewerbe 
ist der An= und Verkauf von Lotterieloosen ausgeschlossen (G. 8 568, 
§ 56a#6). Auch gegen Theilzahlung oder in der Form von Bezugs- 
oder Antheilscheinen dürfen Lotterieloose nicht verkauft werden (Res. 
vom 16. Mai 1894 S. 450 8 7).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.