Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

280 Glücksspiel. 
anlehns für den Fall, daß ein gewisser Schein gezogen wird, zu erhoffen 
ist, gegen Bezahlung eines Entgeldes gilt als unerlaubtes G. Ueber 
Zusendung von Promessenscheinen gelten daher die oben unter 3 erwähn- 
ten Bestimmungen (VO. vom 17. September 1836 S. 213 Pct. 4). 
7) Als verbotene Ausspielung wird es ferner angesehen, wenn Buch- 
und Kunsthändler außer den bestellten Artikeln für die Bezahlung 
des Subscriptionspreises noch die Gewährung eines von der Verloosung 
abhängig zu machenden Gewinnes zusichern (VO. vom 28. Mai 1836 
S. 109). 
II. Strafe verbotenen Spieles: Zuwiderhandlungen gegen die obigen 
Bestimmungen I. 2 werden gerichtlich bestraft, dagegen tritt in den 
Fällen I. 2b polizeiliche Bestrafung mit Geld bis zu 150 .4 oder Haft 
sowie Einziehung der Gewinngelder ein. Die Strafbestimmungen der 
unter I. 1—7 aufgeführten Verordnungen sind, soweit sie den vorge- 
dachten Strafbestimmungen des St GB. widersprechen, als erledigt zu 
betrachten; insbesondere erledigen sich dem St G. gegenüber die Strafen 
des Ges. vom 11. April 1864 (MVO. vom 28. März 1871). Das 
Gesetz vom 4. December 1837 (s. oben I 3) gilt durch § 286 des 
St G. nur insoweit für aufgehoben, als es sich um die Veranstaltung 
öffentlicher Lotterien ohne obrigkeitliche Genehmigung handelt. Die Be- 
förderung des Spiels in auswärtigen Lotterien, insbesondere hierauf 
bezügliche Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern, sind daher auch 
ferner nach §§ 11, 12 dieses Gesetzes, jedoch gerichtlich zu bestrafen 
(MVO. vom 9. Januar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 174). Aus- 
spielungen sind, soweit sie vorwiegend vom Zufall abhängen, nach StGB. 
8 286, andernfalls nach den obigen Verordnungen vom 18. Februar 
1784 und 15. Juli 1826 zu bestrafen (MVO. vom 12. Mai und 
18. October 1888 sowie Beschl. des OLG. vom 11. Februar 1886 in 
der Zeitschr. f. V. IX S. 281, 325, X S. 70); jedoch soll, nachdem 
das Reichsgericht sich gegentheilig ausgesprochen hat, Anklage wegen 
Zuwiderhandlung gegen die VO. vom 15. Juli 1826 unterbleiben, so- 
weit nicht gleichzeitig der Thatbestand der Bestimmungen des StE#. 
vorliegt (MVO. vom 22. April 1890 und 15. August 1894 in der 
Zeitschr. f. V. XI S. 256, XV S. 325). Die Strafen wegen Theil- 
nahme am Lotto, wegen Vertriebs auswärtiger Lotterieloose und wegen 
unbefugten Vertriebes von Loosen der Landeslotterie (s. d.), sowie ½ 
der Einziehungsstrafe fließen je zur Hälfte der Armencasse und Schul- 
casse, die übrigen '/ der Einziehungsstrafe fließen der Ortsobrigkeit und 
der Staatscasse zu, die bei sonstigem G. eingegangenen Gelder fließen 
zur Hälfte in die Armencasse (Ges. vom 4. December 1837 S. 128 
§§ 16, 9, VO. vom 2. April 1859 S. 57 § 4, AV0O. vom 25. August 
1874 S. 155 8 226, Ges. vom 11. April 1864 S. 178 § 32). 
III. Lotterieloose, Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlichen Aus- 
spielungen und Wetteinsätze bei öffentlichen Pferderennen unterliegen einem 
Reichsstempel von 10% (8NGes. vom 27. April 1894 S. 381 §§ 22 
bis 30 mit Ausführungsbestimmungen im Centr.-B. S. 121 und, soweit 
hierdurch nicht erledigt, M O. vom 24. October 1881 im SW. S. 221,
	        
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