Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gnadengenuß — Gnadengesuche. 281 
D###. S. 69, ZKB. S. 59 und in der Zeitschr. f. V. III S. 66, Bek. 
vom 5. December 1883 im Centr.-B. S. 347, MVO. vom 23. März 
1884 im SWB. S. 57, ZKB. S. 18, DKB. S. 17, Zeitschr. f. V. 
VI S. 29, Beschl. vom 12. März 1885 im Centr.-B. S. 75, SW. 
S. 77, 3KB. S. 25, D## . S. 28, Bek. vom 6. März 1886 S. 62, 
SW. S. 45, 838 K. S. 17, Centr.-B. S. 32, VO. vom 8. December 
1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 230). 
Gnadengenuß. Nächst den allgemeinen Bestimmungen über Pensionen 
(s. d.) gilt hierüber Folgendes: " 
I. Für Staatsdiener: Als G. beziehen die Wittwen und Waisen 
eines im activen Staatsdienste oder im Genusse des Wartegeldes Ver- 
storbenen dessen Gehalt oder Wartegeld in der Regel auf einen Monat, 
nach Befinden auf drei Monate nach dem Sterbemonate fort. In Er- 
mangelung von Wittwen und Waisen kann der G. auch entfernteren 
Verwandten gewährt werden. Der G. ist nicht zu gewähren, wenn der 
verstorbene Staatsdiener entsetzt, entlassen oder freiwillig aus dem Dienste 
geschieden, wenn die Ehe erst während seines letzten Krankenlagers ge- 
schlossen war, wenn die Hinterlassenen infolge Bestrafung als unwürdig 
erscheinen 2c. An wen die Auszahlung zu erfolgen hat, bestimmt die 
Dienstbehörde (Ges. vom 7. März 1835 S. 165 88 38—41, Ges. vom 
3. Juni 1876 S. 239 88 48, 49). 
II. Die Hinterlassenen der Geistlichen beziehen noch ½ Jahr, die 
Hinterlassenen der Lehrer noch 2 Monate die Einkünfte der Stelle als 
G.; dagegen gilt der G. der Pension nur noch vorübergehend (VO. vom 
28. Februar 1839 S. 51, Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132 § 15 
Schlußs., A#O. vom 25. August 1874 S. 155 § 44, Ges. vom 22. Au- 
gust 1876 S. 317 § 252, AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 
162, Ges. vom 25. März 1892 S. 21 § 15a, MV0O. vom 20. Juli 
1875 in der Zeitschr f. R. 42 S. 361). 
Gnadengesuche. Die Entschließung auf Gesuche um Erlaß, Minderung 
oder Verwandlung der durch Strafverfügung der Verwaltungsbehörden 
zuerkannten Strafen, um Erlaß der Kosten und Niederschlagung des 
Strafverfahrens steht, dafern es nicht einer allerhöchsten Entschließung 
bedarf, dem Ministerium zu. Jedoch sind im Ministerialbereich des 
Innern, des Cultus und der Finanzen mit gewissen Ausnahmen (An- 
rufung allerhöchster Gnade oder Ministerialentschließung 2c.) die Mittel- 
behörden, und in beschränktem Grade (namentlich wenn die Strafe auf 
eigner Strafandrohung, nicht auf allgemeinen Gesetzen und Verordnungen 
beruht) die Unterbehörden zur selbstständigen Entschließung ermächtigt 
(Vu. § 52, Ges. vom 8. März 1879 S. 87 §# 7, AVO. vom 15. Sep- 
tember 1879 S. 351 § 12, VO. vom 4. Juli 1883 S. 51). Wenn 
die Strafe von Gemeindevorständen oder Bürgermeistern kl. StO. auf 
Grund einer von der Amtshauptmannschaft erlassenen Strafbestimmung 
erkannt wurde, ist somit zur Entschließung über das G. die Amtshaupt- 
mannschaft zuständig (MVO. vom 26. October 1895 in der Zeitschr. 
f. V. XVII S. 166). Der Gebührensatz der Unterbehörden beträgt, 
wenn sie selbst Entschließung fassen ½—1 , andernfalls 1—10 .4,
	        
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