Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

282 Goldmünzen — Gottesäcker. 
ist jedoch letzterenfalls nicht einzuziehen, wenn die vorgesetzte Behörde 
keine Kosten ansetzt (Gebührentaxe vom 24. September 1876 S. 439, 
Pet. In. MV0O. vom 13. April 1882 im SWB. S. 78, Däs. 23 
und Zeitschr. f. V. III S. 261). In Verwaltungsstrafsachen (s. d. II 
3) ist vor Einberichtung von G. zuvörderst Unterwerfungserklärung zu 
erfordern. Ist in Steuerstrafsachen Strafverwandlung (s. d.) erfolgt, so 
entscheidet über G. trotzdem das Verwaltungs-, nicht das Justizministerium 
(SW B. von 1880 S. 192). Ueber G. in Strassachen s. Gesch-O. 
88 792—803. 
Goldmünzen. An Stelle der früheren Landeswährung ist die Reichsgold- 
währung getreten. Die Reichsgoldmünzen werden in Beträgen zu 20, 
10 und 5 .4 ausgeprägt. Das Mischungsverhältniß ist 70/1000 Gold 
zu 109/1000 Kupfer, so daß 62,755 Zwanzigmarkstücke 1 Pfund wiegen. 
Reichsgoldmünzen, die um nicht mehr als 5/1000 hinter diesem Normal- 
gewichte zurückbleiben (Passirgewicht), gelten als vollwichtig. Oeffent- 
liche Behörden und Cassen sollen für das Zehnmarkstück die Bezeichnung 
„Krone“, für das Zwanzigmarkstück die Bezeichnung „Doppelkrone"“ an- 
wenden. Auch Privatpersonen sind berechtigt, Zwanzigmarkstücke auf ihre 
Rechnung prägen zu lassen (RGes. vom 4. December 1871 S. 404, 
Res. vom 9. Juli 1873 S. 233 Art. 1, 2, 9, 10, 12, 14, 16 und 
17, VO. vom 10. März 1875 S. 164, Centr.-B. von 1875 S. 348). 
Im Uebrigen s. Münzwesen. 
Goldmünzgewichte, s. Münzgewichte. 
Gold= und Silberwaaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und 
feilgeboten werden, der Feingehalt ist jedoch in Tausendtheilen von 585 
ab bei Goldwaaren und von 800 ab bei Silberwaaren anzugeben. Das 
Stempelzeichen ist die Reichskrone und außerdem für Goldwaaren die 
Sonne, für Silberwaaren der Mond (RGes. vom 16. Juli 1884 S. 120, 
RBek. vom 7. Januar 1886 S. 1). Vom An= und Verkauf im Um- 
herziehen sind sie ausgeschlossen (GO. § 568). Großhändler, Fabrikanten 
und deren Reisende dürfen sie zum Zweck des Verkaufs außerhalb ihres 
Niederlassungsorts bei sich führen (s. Handelsreisende). 
Gondeln, s. Fahrverkehr, Strompolizei. 
Gothaer Vertrag, s. Ausweisung B. I 2, C. 1 2. 
Gottesäcker. I. Gesundheitspolizeiliche Vorschriften: Bei Anlegung 
neuer Begräbnißplätze ist zunächst mit Rücksicht auf die Bevölkerungszahl 
und die muthmaaßliche Zahl der jährlichen Todesfälle ein geräumiger, 
vor Ueberschwemmungen gesicherter Platz zu wählen, der von Wohnge- 
bäuden mindestens 10 m, bei geschlossener Bauweise mindestens 25 m, 
und von Brunnen mindestens 50 m entfernt bleiben muß und nöthigen- 
falls später vergrößert werden kann. Dieser Platz ist mit Mauer (event. 
Hecke) und Todtenhalle (s. d.) zu versehen und so einzurichten, daß ein 
Begräbnißwechsel von 15 Jahren bei Erwachsenen, 10 Jahren bei Kin- 
dern eingehalten werden kann. Durch Innehaltung bestummter Reihen, 
insbesondere für Kinder, ist auf möglichste Raumersparniß Rücksicht zu 
nehmen. Die Gräber sind nach der Reihenfolge der Todesfälle anzu- 
weisen, wobei nur für Angehörige Ausnahmen gestattet werden können.
	        
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