Gütertransport — Haft. 289
Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten eine Vertretung nach
Maaßgabe des Ges. vom 29. April 1890 S. 62 bestellt werden. Grenz-
ausgleichungen, die in Folge von G. eintreten, haben von selbst die Ab-
änderung der Gemeindebezirke zur Folge und sind daher von der G.8
Behörde der Gemeindeaufsichtsbehörde mitzutheilen (MVO. vom 8. März
1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 204. SWB. S. 73). Im Uebri-
gen s. Hinzuschlagung.
Gütertransport, s. Fahrverkehr, Eisenbahnbetrieb.
Gummifabriken. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern bei der Anfertigung von Präservativs und ähnlichen Gegen-
ständen in Fabriken ist untersagt (RBek. vom 21. Juli 1888 S. 219).
Gummigutti, s. Farben. »
Gustav-Adolph-Verein. Für den G. ist eine allgemeine Kirchencollecte
bewilligt worden, die je nach dem Sammelbezirke entweder dem Dresdner
oder dem Leipziger Hauptverein zufließt (Cons.-B. von 1875 S. 7, 38).
Zu Gottesdiensten bei Jahresversammlungen der G.A.-V. genügt Ge-
nehmigung des Ephorus (s. Liturgie A).
Gutsherrschaft, Gutsvorsteher, s. Selbstständige Gutsbezirke.
Gymnasialcommission, (. Höhere Unterrichtsanstalten.
Gymnasien. Die Aufgabe der G. besteht in der Vorbereitung zum selbst-
ständigen Studium der Wissenschaften durch allseitige humanistische, ins-
besondere altelassische Bildung in formeller und materieller Beziehung,
dagegen nicht in der Ausbildung in fachmännischer Philologie und dog-
matischer Syntax. Das Gymnasium unterrichtet seine Zöglinge vom
9. Lebensjahre ab in 9 Classen. Lehrziel, Unterrichtsstoff und Schul-
prüfungen regelt die Lehr= und Prüfungsordnung vom 28. Januar 1893
S. 16. Das Maturitätszeugniß giebt das unbeschränkte Recht zu aca-
demischen Studien und zum Eintritte in die höheren Fachlehranstalten
(Ges. vom 22. August 1876 S. 317 S8 36—42, AVO. vom 29. Ja-
nuar 1877 S. 43 Pct. 6 und 20). Im Uebrigen gelten für G. die
allgemeinen Bestimmungen über höhere Unterrichtsanstalten (s. d.). Zum
Theil besondere Bestimmungen gelten über die Fürstenschulen (s. d.) und
das Vitzthumsche Geschlechtsgymnasium (s. d.). Zur Zeit bestehen in
Sachsen 17 G., und zwar in Bautzen, Chemnitz, Dresden (4), Freiberg,
Grimma, Leipzig (3), Meißen, Plauen, Schneeberg, Wurzen, Zittau und
Zwickau (Cod. S. 661).
Gypsöfen sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO.
Häger, s. Mittelhäger.
Hämatogen ist Geheimmittel (s. d.).
Haft, Haftnahme, Haftstrafe.
I. In Ausübung der gerichtlichen Polizei (s. d.) sind die Polizei-
und Sicherheitsbeamten bei Gefahr im Verzuge und Verdacht entweder
der Flucht oder der Collusion zur vorläufigen Festnahme berechtigt. Der
Verdacht der Flucht bedarf keiner Begründung: 1) wenn es sich um Ver-
brechen oder 2) Heimathlose, Landstreicher oder Legitimationslose oder
3) Ausländer handelt, die sich voraussichtlich bei der Ladung und Ver-
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 19