26 Amtsverlust — Angelöbniß.
1894 S. 410 über die Viehseuchen (s. d.) ausdrücklich vorgesehenen
Fällen auch nur approbirte Thierärzte obrigkeitlich zugezogen werden und
sich diesfalls nicht entbrechen, dieser Aufforderung Folge zu leisten (§ 2
dieses Ges., AVO. vom 30. Juli 1895 S. 74 8§§ 7, 21). Den Vieh-
besitzern ist es unbenommen, in den Fällen, in denen dem Bezirksthier-
arzte in Gemäßheit dieses Gesetzes die Feststellung des Krankheits-
zustandes obliegt, ihrerseits nur einen approbirten Thierarzt zur Unter-
suchung zuzuziehen (Ges. § 16). Auch zur Vornahme der Trichinenschau
(s. d.) sind approbirte Thierärzte für befähigt zu erachten. Zu polizei-
lichen und gerichtlichen Verrichtungen sind die A. nach der der VO. vom
2. November 1837 beigegebenen Eidesformel B von der Obrigkeit des
Wohnorts zu verpflichten (V . vom 29. September 1869 S. 279 Pct. 10
zu A II| und Pct. s, Pct. t zu A II6). Die A. stehen unter Aufsicht der
Commission für das Veterinärwesen (VO. vom 14. Juni 1856 S. 129
§§ 4,, 9), die im Bereiche ihrer Disciplinaraufsicht Ordnungsstrafen
bis zu 60 “ androhen kann (VO. vom 29. September 1869 C2)).
Für gerichtliche und polizeiliche Verrichtungen der A. besteht die mit
BO. vom 1. März 1882 S. 49 veröffentlichte Taxordnung.
Amtsverlust. I. Im Sinne des StG#B. hat A. einzutreten in Folge
Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.). Unabhängig hiervon hat
die Verurtheilung zu Zuchthausstrafe die dauernde Unfähigkeit zu Be-
kleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge (St GB. § 310).
Neben einer Gefängnißstrafe, mit der die Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte verbunden werden konnte, kann auf Unfähigkeit zu
Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1—5 Jahren erkannt
werden; diese Verurtheilung hat den dauernden Verlust der bekleideten
Aemter von Rechtswegen zur Folge (St G. 8 35). Die Unfähigkeit
tritt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ein, die Zeitdauer
wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, ver-
jährt oder erlassen ist (St GB. 8 36). Unter öffentlichen Aemtern im
Sinne des St G. sind die Advocatur, die Anwaltschaft und das Nota-
riat, der Geschwornen= und Schöffendienst inbegriffen (StGB. § 31,).
Von rechtskräftigen Verurtheilungen zu A. ist die Obrigkeit durch die
Gerichte zu benachrichtigen (Gefch. O. 8 698 D).
II. Ueber den Amtsverlust in Folge Disciplinarverfahrens (. d.
Amtswohnung, s. Dienstwohnung.
Anatomie. Ueber die Ablieferung von Selbstmörderleichen an die A. f.
Aufhebung 4, 46% Die Ablieferung todtgeborener und der Kinder, die
innerhalb 24 Stunden von der Geburt verstorben sind, darf nur mit
Zustimmung der Angehörigen und nur durch die Leichenfrau erfolgen.
Die Ablieferung der unter 6 Monate alten Früchte ist den Hebammen
zu überlassen (MV.O. vom 10. August 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI
S. 346). Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch.O. § 656.
Anciennität, s. Staatsdienst, Dienstzeit.
Anerkannte christliche Confessionen, s. confessionelle Verhältnisse.
Anerkennung der Vaterschaft, s. Namen.
Angelöbniß confessioneller Treue, s. Religionseid.