Hechelräume — Heimathscheine. 299
1818 S. 9 § 6, VO. vom 22. Juni 1892 S. 287 §8§ 2, 7, 9 nebst
beigefügter Hebammenordnung § 4.).
bechelrtume. Für H. sind besondere Arbeiterschutzbestimmungen ergangen,
Fabriken.
Hefnerlampen. Die Prüfungsbestimmung der physik.-technischen Reichs-
anstalt für H. giebt Centr.-B. von 1893 S. 148.
Heerordnung bildet die militärische Ergänzung der Wehrordnung (s. d.).
Hegezeit, s. Jagd III, Fischerei IV 2, V, Vogelschutz.
Heher (Rußdeher) genießen keine Schonzeit (VO. vom 5. April 1882
S. 81 S
Heilanstalten, s. Landes-Heil= und Versorganstalten, Krankenanstalten.
Heilgehülfen. Bei dem Stadtkrankenhause zu Dresden und dem Kreis-
krankenstifte Zwickau bestehen Curse für H., die daselbst auf Staats-
kosten Anleitung zu gewissen chirurgischen Operationen erhalten. Die
nach beendetem Cursus bestandene Prüfung begründet den Anspruch auf
das Heilgehülfendiplom, das beim Landesmedicinalcollegium nachzusuchen
ist und die H. berechtigt, unter der Bezeichnung „geprüfter Heilgehülfe“
ihre Dienstleistung in den erlernten Kunstfertigkeiten öffentlich anzubieten
(MVO. vom 23. December 1879 im SWB. von 1880 S. 13, Bek.
vom 8. October 1883 im SMWa. S. 213). Jedoch ist es unzulässig,
ihre gewerbliche Thätigkeit auf die Fächer, in denen sie geprüft sind,
zu beschränken (MV. vom 16. Januar 1883 Nr. 19 II M). Die H.
und die preußischen Heildiener sind nicht nach §§ 29, 147, sondern
nach § 6 der GO. zu beuttheilen, jedoch dürfen die preußischen Heil-
diener in Sachsen als solche weder unterzeichnen noch ihre Dienste an-
bieten (MVO. vom 4. December 1880 und Entscheidung des Reichs-
gerichts in der Zeitschr. f. V. II S. 142). Für die Fälle, in denen
die Bezirksärzte von Behörden um Begutachtung von Gebührenrechnungen
der H. angegangen werden, ist vom Ministerium eine besondere Taxe
herausgegeben worden (MVO. vom 23. Mai 1881, Instr. vom 10. Juli
1884 S. 210 § 34). Der Meldepflicht beim Bezirksarzt unterliegen
die H. gleichfalls (VO. vom 29. Juli 1882 S. 207 mit Berichtigung
S. 224, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 360).
Heilkunde, s. Aerzte.
Heilquellen, s. Bäder.
Heimathsbezirke, s. Ortsarmenverbände.
Heimathscheine. Zum Nachweise der Staatsangehörigkeit werden Aus-
landsheimathscheine (s. d.) und Staatsangehörigkeitsausweise (s. d.) er-
theilt. Zum Nachweise des Unterstützungswohnsitzes sollen H. nicht mehr
ausgestellt und bei der Niederlassung nicht mehr gefordert werden (MV0O.
von 1873 im SWB. S. 205, ZKB. S. 82). An Stelle der Bestim-
mung, daß bei Einlieferung in die Landesanstalten H. beizufügen seien,
ist die Vorschrift getreten, daß vor der Einlieferung der Unterstützungs-
wohnsitz thunlichst zu erörtern und das Ergebniß dieser Erörterungen
der Anstaltsdirection mitzutheilen ist (VO. vom 20. Februar 1874
l Pct. II, VO. vom 27. Februar 1874 S. 21, ZKB. von 1873