300 Heinrichsorden — Herausgeber.
Heinrichsorden. Der Militair-St.-Heinrichsorden wird in den 4 ersten
Classen nur an sächsische Oberofficiere für Verdienste ertheilt, die durch
ausgezeichnete Handlungen im Felde erworben und mit Pflichttreue gegen
König und Vaterland verbunden sind. Zu den 4 Classen des Ordens
tritt als Ehrenzeichen für Unterofficiere und Mannschaften die goldene
und silberne Militärverdienstmedaille. Die goldene Medaille kann auch
ohne vorausgegangene Verleihung der silbernen ertheilt werden. Inhaber
der silbernen tragen die goldene Medaille neben der ersteren. Nach dem
Tode des Inhabers ist die Medaille gegen eine den Wittwen und Kin-
dern zu gewährende Gratification von 75 .4 für die silberne, 300 M für
die goldene Medaille zurückzugeben (Statut vom 23. December 1829 im
Ges.= und Verordn.-Bl. von 1830 S. 1, Nachtr. vom 9. December 1870
S. 401). Diejenigen Inhaber des eisernen Kreuzes II. Classe, die vor
dem Feldzuge 1870/71 die Medaille erworben haben, erhalten eine monat-
liche Ehrenzulage von 3 (Bek. vom 11. December 1878 S. 577). Im
Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Orden (s. d.).
Heirathsconsens, s. Eheconsens.
Heirathsregister. I. Die Standesbeamten haben die von ihnen voll-
zogenen Eheschließungen (s. d.) in das von ihnen zu führende H. einzu-
tragen. Der Eintrag erstreckt sich auf Namen, Stand, Gewerbe und
Wohnort der Eheschließenden, der Eltern und der Trauzeugen, die Alters-
angabe der Eheschließenden und der Zeugen, Religion und Geburtsort
der Eheschließenden, ihre Erklärung, daß sie die Ehe miteinander ein-
gehen wollen, und den Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie kraft
des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. Ist eine Ehe
für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist dies vom Stan-
desbeamten auf Grund der ihm durch das Ehegericht zuzufertigenden be-
glaubigten Abschrift des Erkenntnisses am Rande des Eintrages zu ver-
merken (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 §§ 53, 55, AVO. vom
6. November 1875 S. 351 9 9 und Eintragsschema mit Probeeintrag
S. 366—370 des Ges.= und Verordn.-Bl. von 1875). Im Uebrigen
gelten die allgemeinen Bestimmungen über Standesregister (s. d.).
II. Auch die kirchlichen Heirathsregister (Trauregister) sind fortzu-
führen, s. Kirchenbücher II.
Heirathsurkunden, s. Eheschließungsbescheinigung.
Heirathsvermittler, s. Agenten.
Heißluftkessel sind nicht als Damfkessel (s. d.) zu behandeln.
Heizungsanlagen, s. Feuerungsanlagen.
Hemmschuhe. Mit Geld bis zu 60 “ oder Haft bis zu 14 Tagen wird
bestraft, wer H. oder Schleifzeuge gebraucht, die so eingerichtet sind, daß
bei ihrer Anwendung der Leiter des Fuhrwerks genöthigt ist, die Zügel
loszulassen, serner wer H. auf der Oberfläche des Weges schleift oder
an den Bauchseiten des Wagens aufhängt, wer bei schwerem Fuhrwerke
die Wagenräder am Umdrehen hindert, ohne sich eines H. zu bedienen
(VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 §8 1 Pct. 7, 8, 15, St G. 8 36610).
Hengstreiterei, s. Pferdezucht.
Herausgeber, s. Presse.