Herbergen — Hinzuschlagung. 301
Herbergen. Die Fürsorge für das Herbergswesen ist Aufgabe der In-
nungen (GO. § 97°). Zu den Kosten desselben können, wenn die Ein-
richtung zweckentsprechend erscheint, auch Nichtinnungsmitglieder herange-
zogen werden (s. Innungen). In der Erlaubniß zur Gastwirthschaft ist
das Recht zum Beherbergen enthalten (VO. vom 12. April 1875 im
Di#. S. 14 Pct. 1, SWB. S. 198). Eine Verpflichtung der Gast-
wirthe zur Aufnahme obdachloser Armer besteht nicht; hierüber und über
die Frage, ob Gewährung von H. Armenunterstützung sei, s. Obdach.
Herrnhuter, Der H. Brüdergemeinde ist freie Religionsausübung zuge-
sichert durch Reser. vom 20. September 1746 (s. Cod. S. 154 und die
dort aufgeführten weiteren Bestimmungen).
Herumziehende Comödianten, Musiker 2c. s. Wandergewerbe B.
Himmelfahrtstag ist als ganzer Feiertag zu begehen (Reser. vom 13. Ja-
nuar 1831 S. 25 Pct. IV). Mariä H. wird in den katholischen Schulen
der Oberlausitz als voller Feiertag gefeiert (MVO. vom 30. September
1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 460). Auch in Bezug auf Arbeiter-
schutz gilt H. und Mariä H. als Festtag (AVO. vom 28. März 1892
S. 28 8 59).
Hintergebäude, s. Wohngebäude.
Hinterlegung (Deposition). H. von Bestandtheilen des Bezirksver-
mögens bei den amts= und kreishauptmannschaftlichen Cassen ist vom
Ministerium unter der Bedingung genehmigt worden, daß daraus dem
Staate keinerlei Vertretung erwächst und vom Bezirksausschusse Namens
des Bezirksverbandes eine dahin gehende rechtsverbindliche Erklärung
abgegeben wird (MVO. vom 24. Juni 1875). Unter gleicher Voraus-
setzung dürfen auf ausdrücklichen Antrag und aus besonderen Gründen
die in Werthpapieren bestehenden Sicherheitsleistungen von Gemeinde-
Cassenbeamten bei den amtshauptmannschaftlichen Cassen aufbewahrt wer-
den (MV0O. vom 8. März 1881). Ueber die H. der Entschädigungs-
summe bei Eisenbahnenteignungen s. Oblastenvertheilung IV 1. Besondere
Bestimmungen sind über das Depositenwesen (s. d.) der Gerichte ergangen.
Hinterziehung, s. Steuerstrafen.
Hinzuschlagung von Grundstücken (Consolidation). I. Bei H. mehrerer
geschlossener ländlicher Grundstücke mit einander, mehrerer Rittergüter
mit einander, oder eines Rittergutes mit andern geschlossenen Grundstücken
hat über die einschlagenden Verwaltungspunkte die Amtshauptmannschaft,
bei Rittergütern das Ministerium nach freiem Ermessen Entschließung zu
fassen, über die privatrechtlichen Punkte die Grund= und Hypothekenbe-
hörde zu befinden. Die Eröffnung der amtshauptmannschaftlichen Ent-
schließung, gegen die Recurs an die Kreishauptmannschaft zulässig ist,
erfolgt durch die Hypothekenbebörde (VO. vom 9. Januar 1865 S. 3
§§ 207—209, Ges. vom 14. Januar 1884 S. 4, VO. vom 15. Ja-
nuar 1884 S. 5, M. vom 6. November 1893 in SWB. S. 231).
Sind auf dem hinzuzuschlagenden bäuerlichen Grundstücke die Wohnge-
bäude vorher abgetragen worden, so ist die H. nur insoweit zulässig,
als bei den Wohn= und Wirthschaftsgebäuden die bei Grundstücksab-
trennung (s. d.) untrennbaren ½ der Steuereinheiten verbleiben, andern-