Höhenmarken — Höhere Volksschulen. 303
Höhenmarken. Beschädigungen und Veränderungen der H. des Landes-
nivellements sind von den Amtshauptmannschaften und Stadträthen zur
Kenntniß der technischen Steuerbeamten zu bringen (MVO. vom 28. August
1891 im ZK . S. 36, DKs. S. 67).
Höheres Schulamt, s. Schulamtscandidatur II.
Höhere Unterrichtsanstalten. A. Die Verhältnisse der Gymnasien (s. d.)
Realgymnasien ( d.), Realschulen (s. d.) und Seminare (s. d.) sind ge-
ordnet durch Ges. vom 22. August 1876 S. 317 und A#O. vom
29. Januar 1877 S. 43 mit Nachträgen vom 8. Juli 1882 S. 151,
15. Februar und 20. März 1884 S. 21, 22, 69. Darnach bedarf es
zur Errichtung derartiger Anstalten der Genehmigung des Cultusmini-
steriums. Bei Errichtung durch Gemeinden ist nachzuweisen, daß die
nöthigen Mittel und Unterrichtsräume vorhanden sind und für das
Volksschulwesen am Orte genügend gesorgt ist (Ges. § 2). Dem Cul-
tusministerium gebührt die Oberaufsicht, die Genehmigung der Lehrpläne,
die Einführung neuer Lehrbücher, die Vornahme von Schulrevisionen,
die Genehmigung der Anstellung und Beförderung der Lehrer, die Prüf-
ung der Berufungsurkunden, die Anordnung der Verpflichtung, die Aus-
stellung der Bestallungsdecrete, bei Staatsanstalten die unmittelbare
Beaussichtigung und Verwaltung, die Anstellung der Lehrer 2c. Ge-
meindeanstalten werden unter Mitwirkung der Gemeindevertreter durch
Schulcommissionen (Gymnasial= Realschulcommissionen), bestehend aus
einem juristischen Mitgliede des Stadtrathes, zwei wissenschaftlich gebil-
deten Mitgliedern der Gemeinde und dem Director verwaltet (Ges.
§8 4—8, AVO. Pet. 2). In Dresden, Leipzig, Zwickau, Freiberg und
Plauen hat der Stadtrath die Aufgaben der Schulcommission über-
nommen (Cod. S. 665). Die unmittelbare Leitung der Anstalt hat der
Schuldirector (s. d.). Ueber Lehrziel, Vertheilung des Unterrichtsstoffs,
Schulprüfungen und Censurertheilung (s. d.) bestimmen die Lehrordnungen
(s. d.). Die sonstigen allgemeinen Bestimmungen betreffen die Lehrer
(s. d.), die Schulaufnahme (s. d.), die Schülerzahl (s. d.), die Schulord-
nungen (s. d.), die Schulzucht (s. d.), das Schulsiegel (s. d.), die Schul-
ferien (s. d.), die Hausarbeiten (s. d.), die Schulgebäude (s. d.), die
Privatunterrichtsanstalten (s. d.), den Religionsunterricht (s. d.), den
Turnunterricht (s. d.), die Schulprogramme (s. d.), die Stipendien (s. d.).
B. Auch die in anderer Beziehung zum Bereich anderer Ministerien
gehörigen höheren Bildungsanstalten (s. Forstacademie, Bergacademie,
Academie der bildenden Künste) unterstehen der Aufsicht des Cultusmini-
steriums (VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 E IV), die
technische Hochschule (s. d.) untersteht ihm unmittelbar. Die gewerblichen
Schulen (s. d.) gehören unter das Ministerium des Innern.
Höhere Volksschulen sind zu errichten, wo es das örtliche Bedürfniß er-
heischt und erstrecken ihren Unterricht noch auf andere Lehrfächer (s. d.),
als die mittleren (s. d.) und einfachen (s. d.) Volksschulen, insbesondere
auf mindestens eine der modernen Cultursprachen. Sie haben wenigstens
5 Classen, einen zehnjährigen Lehrgang und bis zu 32 Unterrichtsstunden.
Für die Lehrer ist eine Maximalstundenzahl (s. d.) nicht festgesetzt. Die