Anlagen — Anzeigepflicht. 27
Anlagen, s. Gemeindeanlagen, Kirchenanlagen, Schulanlagen, Armenanlagen,
Gewerbeanlagen.
Anleihen, s. Darlehnsaufnahme (Gemeinde-, Kirchen= und Schulanleihen
betr.), Staatsschuldenwesen (Staatsanleihen betr.), Armencasse II.
Anmeldung. I. Die Bestimmungen über die A. Fremder und Neu-
anziehender sind durch die Reichsgesetze über das Paßwesen und die
Freizügigkeit nicht berührt worden (RGes. vom 12. October 1867 S. 33
§ 10, RGes. vom 1. November 1867 S. 55 § 120), jedoch darf die
unterlassene A. nur mit Polizeistrafen, niemals mit dem Verluste des
Aufenthaltsortes geahndet (RGes. vom 1. November 1867 § 10), auch
dürfen Aufenthaltskarten (s. d.) nicht ertheilt werden (RGes. vom 12. Oc-
tober 1867 § 10). Ueber das Anmeldewesen einzelner Ortschaften oder
Bezirke sind Melderegulative (s. Strafandrohungen 1) zu erlassen. In
diesen kann auch angeordnet werden, daß Wohnungs= und Arbeitswechsel
innerhalb des Ortes, ingleichen der Wegzug vom Orte zu melden und
wie die Unterlassung der Meldung zu bestrafen ist. Die Abmeldung hat
gebührenfrei zu erfolgen, für die Anmeldung kann eine Gebühr bis zu
25 K erhoben werden. Jeder Angemeldete ist mit einem Anmeldescheine
zu versehen. Von der Behörde ist ein Anmelderegister zu halten (ZK .
Jahrg. 1869 S. 74, Jahrg. 1868 S. 72). Zur Vervollständigung des
Führungsnachweises können Postkarten verwendet werden (MVO. vom
16. Juli 1895 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 341). Auch die Confessions-
zugehörigkeit (s. Kirchenbücher IV) sowie Zeit und Ort der Trauung (s. d.
8) ist bei der A. zu erörtern. Für Landgemeinden ist die Verpflichtung,
den Anzug und die Erlangung der Gemeindemitgliedschaft beim Gemeinde-
vorstande zu melden, durch § 15 der RL. noch besonders ausge-
sprochen. Die zuständigen Polizeibehörden sind in Städten kl. St O. die
Bürgermeister, auf dem Lande die Gemeindevorstände (AVO. vom 22. August
1874 S. 125 § 7). Besondere Bestimmungen gelten über die Melde-
pflicht des Gesindes (s. d.), der Eisenbahnarbeiter (s. d.) 2c.
II. Ueber die A. zu andern Zwecken s. Gebäudeversicherung III,
Stehender Gewerbebetrieb 1I, Unterstützungswohnsitz VIIII, Krankenver-
sicherung C, Unfallversicherung IV| und VII, Altersversicherung VI 2c.
Anschauungsmittel gehören zum Lehrapparat (s. d.).
Anschläge (Placate), s. Presse.
Anstellungsbehörde der Staatsdiener ist die Behörde, die das Bestallungs-
decret (s. d.) ausfertigt (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 § 3).
Anstellungsprüfung, s. Geistliche V, Wahlfähigkeitsprüfung (Volksschul-
lehrer betr.), Schulamtscandidaten II (das höhere Schulamt betr.) 2c.
Anstellungsurkunde für Staatsdiener, s. Bestallungsdecret; für Geistliche
und Lehrer, s. Vocation.
Antibettelvereine, s. Almosenverbände.
Antimon, s. Farben.
Antiquare, s. Presse.
Anzeigeberichte, s. außerordentliche Vorfälle.
Anzeigepflicht, s. Anmeldung.