Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

312 Jagdfolge — Jagdkarten. 
Jagdfolge. Die Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes Jagdrevier 
ist verboten (Ges. vom 1. December 1864 S. 405 88 33, 34. 
Jagdfrevel, s. Jagd III 3, Jagdkarte 2. 
Jagdgenossenschaft. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke (s. d.) ver- 
einigten Grundstücke bilden in Bezug auf alle die Ausübung der Jagd 
und die Verwendung ihrer Nutzungen betreffenden Angelegenheiten die J. 
Dieselbe wählt ihren Vorstand, ist bei Anwesenheit von ¼ aller Stimmen 
beschlußfähig und beschließt mit absoluter Mehrheit. Zur Gültigkeit der 
Wahlen und Beschlüsse ist, sofern es sich nicht lediglich um Fortsetzung 
einer Jagdverpachtung (s. d.) handelt, oder Einstimmigkeit sämmtlicher 
Mitglieder vorhanden ist, erforderlich, daß alle Mitglieder 14 Tage vor- 
her durch Anschlag und bei Jagdverpachtung überdies durch Bekannt- 
machung im Amtsblatte vorgeladen worden find. Die Beschlüsse ein- 
schließlich der Wahlen sind der Jagdpolizeibehörde unter Beifügung der 
Niederschriften zur Prüfung ihrer Gesetzlichkeit vorzulegen. Die Stimmen 
berechnen sich nach dem Umfange der jagdbaren Fläche dergestalt, daß 
weniger als 5 Acker 1 Stimme, 5—10 Acker 2 Stimmen, jede weiteren 
10 Acker eine weitere Stimme repräsentiren. Die Beschlüsse haben dahin 
zu lauten, daß die Jagd ruhen oder durch einen verpflichteten Jäger 
ausgeübt oder verpachtet werden soll (Ges. vom 1. December 1864 
S. 405 §§ 6, 14—22, AV0O. vom 1. December 1864 S. 418 §8 2 
bis 4 und die Berichtigungen im Ges.= und Verordn.-Bl. Jahrg. 1865 
S. 582, Jahrg. 1868 S. 165). 
Jagdkarten. Wer die Jagd ausüben will, hat sich mit einer J. (Ges. 
vom 1. December 1864 S. 405 §§ 23—27, AVO. vom 1. December 
1864 S. 418 §§ 5, 6 und die Berichtigung im Ges.= und Verordn.-Bl. 
von 1868 S. 165) zu versehen und sie jeder Zeit bei sich zu führen 
(Ges. § 231). Von dieser Verbindlichkeit 
1) befreit sind die Theilnehmer der kgl. Jagden, die Mitglieder des 
Hauses Schönburg und deren Jagdgäste innerhalb des Receßgebietes, die 
zur selbstständigen Ausübung der Jagd (s. d. I 1) Berechtigten auf den 
Grundstücken, auf die sich die selbstständige Jagdberechtigung bezieht, die 
Forst= und Jagdbeamten nebst ihren Gehülfen und Lehrlingen, sowie der 
Director der Forstacademie und die Forstacademisten. Die Befreiung 
der letzteren bezieht sich auf das Uebungsrevier, die der kgl. Forst= und 
Jagdbeamten auf die kgl. Reviere, die der Privatbeamten, ingleichen der 
königlichen Beamten, welche die von der Civilliste erpachteten Riviere 
verwalten, auch auf die erpachteten Reviere (Ges. § 26, MV0O. vom 
6. Februar 1868, MV0O. vom 9. December 1879 im SWB. von 1880 
S. 7 und in der Zeitschr. f. V. I S. 27). Daß die Privatbeamten 
Fachleute sind, wird zur Begründung des Anspruches auf Jagdkarten= 
befreiung nicht erfordert, es genügt, daß sie im festen Lohn und Brod 
Dessen, dem das Privatrevier gehört, als Forst und Jagdbeamte in 
Pflicht stehen (MVO. vom 31. Mai 1878 im SW B. S. 97 und in 
der Zeitschr f. R. 45 S. 369). Der Jagdinhaber ist dafür verantwort- 
lich, daß seine Jagdgäste mit J. versehen sind (Ges. 8 234, MVO. vom 
21. September 1872 in der Zeitschr. f. R. 38 S. 378). Die kgl. Forst-
	        
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