312 Jagdfolge — Jagdkarten.
Jagdfolge. Die Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes Jagdrevier
ist verboten (Ges. vom 1. December 1864 S. 405 88 33, 34.
Jagdfrevel, s. Jagd III 3, Jagdkarte 2.
Jagdgenossenschaft. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke (s. d.) ver-
einigten Grundstücke bilden in Bezug auf alle die Ausübung der Jagd
und die Verwendung ihrer Nutzungen betreffenden Angelegenheiten die J.
Dieselbe wählt ihren Vorstand, ist bei Anwesenheit von ¼ aller Stimmen
beschlußfähig und beschließt mit absoluter Mehrheit. Zur Gültigkeit der
Wahlen und Beschlüsse ist, sofern es sich nicht lediglich um Fortsetzung
einer Jagdverpachtung (s. d.) handelt, oder Einstimmigkeit sämmtlicher
Mitglieder vorhanden ist, erforderlich, daß alle Mitglieder 14 Tage vor-
her durch Anschlag und bei Jagdverpachtung überdies durch Bekannt-
machung im Amtsblatte vorgeladen worden find. Die Beschlüsse ein-
schließlich der Wahlen sind der Jagdpolizeibehörde unter Beifügung der
Niederschriften zur Prüfung ihrer Gesetzlichkeit vorzulegen. Die Stimmen
berechnen sich nach dem Umfange der jagdbaren Fläche dergestalt, daß
weniger als 5 Acker 1 Stimme, 5—10 Acker 2 Stimmen, jede weiteren
10 Acker eine weitere Stimme repräsentiren. Die Beschlüsse haben dahin
zu lauten, daß die Jagd ruhen oder durch einen verpflichteten Jäger
ausgeübt oder verpachtet werden soll (Ges. vom 1. December 1864
S. 405 §§ 6, 14—22, AV0O. vom 1. December 1864 S. 418 §8 2
bis 4 und die Berichtigungen im Ges.= und Verordn.-Bl. Jahrg. 1865
S. 582, Jahrg. 1868 S. 165).
Jagdkarten. Wer die Jagd ausüben will, hat sich mit einer J. (Ges.
vom 1. December 1864 S. 405 §§ 23—27, AVO. vom 1. December
1864 S. 418 §§ 5, 6 und die Berichtigung im Ges.= und Verordn.-Bl.
von 1868 S. 165) zu versehen und sie jeder Zeit bei sich zu führen
(Ges. § 231). Von dieser Verbindlichkeit
1) befreit sind die Theilnehmer der kgl. Jagden, die Mitglieder des
Hauses Schönburg und deren Jagdgäste innerhalb des Receßgebietes, die
zur selbstständigen Ausübung der Jagd (s. d. I 1) Berechtigten auf den
Grundstücken, auf die sich die selbstständige Jagdberechtigung bezieht, die
Forst= und Jagdbeamten nebst ihren Gehülfen und Lehrlingen, sowie der
Director der Forstacademie und die Forstacademisten. Die Befreiung
der letzteren bezieht sich auf das Uebungsrevier, die der kgl. Forst= und
Jagdbeamten auf die kgl. Reviere, die der Privatbeamten, ingleichen der
königlichen Beamten, welche die von der Civilliste erpachteten Riviere
verwalten, auch auf die erpachteten Reviere (Ges. § 26, MV0O. vom
6. Februar 1868, MV0O. vom 9. December 1879 im SWB. von 1880
S. 7 und in der Zeitschr. f. V. I S. 27). Daß die Privatbeamten
Fachleute sind, wird zur Begründung des Anspruches auf Jagdkarten=
befreiung nicht erfordert, es genügt, daß sie im festen Lohn und Brod
Dessen, dem das Privatrevier gehört, als Forst und Jagdbeamte in
Pflicht stehen (MVO. vom 31. Mai 1878 im SW B. S. 97 und in
der Zeitschr f. R. 45 S. 369). Der Jagdinhaber ist dafür verantwort-
lich, daß seine Jagdgäste mit J. versehen sind (Ges. 8 234, MVO. vom
21. September 1872 in der Zeitschr. f. R. 38 S. 378). Die kgl. Forst-