Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Jagdpolizeivergehen — Jagdverpachtung. 313 
beamten haben sich darauf zu beschränken, die zu ihrer Kenntniß ge— 
langenden Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen (obige MVO. und 
Jagd III 3). 
2) Zu versagen bez. zu entziehen ist die J. Personen, die wegen 
Mißbrauchs des Feuergewehres, Jagdfrevels, Holzdiebstahls, Fälschung 
oder Mißbrauchs der J. bestraft worden sind, auf die nächsten 5 Jahre, 
desgl. Unmündigen, Bevormundeten und Solchen, von denen wegen körper- 
licher oder geistiger Mängel oder nach ihrem zeitherigen Verhalten ein 
ungebührlicher oder sicherheitsgefährdender Gebrauch des Feuergewehrs zu 
erwarten ist (Ges. §§ 25, 27). Für die Beantwortung der Frage, was 
als „Jagdfrevel“ im Sinne obiger Bestimmung zu verstehen sei, sind die 
Bestimmungen des Ges. vom 11. August 1855 (24. April 1894 h), nicht 
die über Schonzeit maaßgebend (MV0O. vom 13. October 1879 im SWB. 
S. 218 und in der Zeitschr. f. R. 46 S. 554). Auch das unbefugte 
Betreten fremder Jagdreviere (s. Jagd III) gilt in diesem Sinne als 
Jagdfrevel (MVO. vom 15. Juni 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII 
S. 266). Die Entschließung über die Entziehung gehört auch dann vor 
die Verwaltungsbehörde, wenn die Polizeistrafsache infolge Widerspruchs 
gegen die Strafverfügung an die Justizbehörde gelangt (MVO. vom 
22. Mai 1877 im SW B. S. 117 und in der Zeitschr. f. R. 44 S. 285). 
Die Gerichte haben daher die Verwaltungsbehörden zu benachrichtigen, 
wenn einer der oben Genannten im Besitze einer J. befunden wird. 
(Gesch.-O. 8 699°). Auch den Lehrern ist die Theilnahme an der Jagd 
verboten (MV. vom 28. Januar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 
S. 170). 
3) Die J. gilt für den Umfang des Königreichs, wird in den Städten 
RSt. von den Stadträthen, in Dresden von der Polizeidirection, im 
Uebrigen durch die Amtshauptmannschaften ausgestellt und lautet entweder 
auf das ganze Jahr oder auf einen einzelnen Tag. Die Formulare 
werden für jedes Jahr in einer besonderen Farbe ausgegeben; die Polizei- 
behörden haben über die ausgestellten Karten ein Verzeichniß zu halten und 
ein Duplicat desselben am Jahresschluß an das Finanzministerium ein- 
zusenden. Die Gebühren fließen zu ¾ in die Staatscasse, zu ¼ in die 
Ortsarmencasse und betragen für die Jahreskarte 12 5,, für die Tages- 
karte 3 (Ges. §§ 23, 24, AVO. von 1864 § 5, VO. vom 28. Juli 
1865 S. 582). Der Antheil der amtshauptmannschaftlichen Unter- 
stützungscassen ist weggefallen (s. Gebühren A 1). 
Jagdpolizeivergehen, s. Jagd III 3. 
Jagdschutzcommando's, s. Militärcommando“'s. 
Jagdverpachtung. Die Verpachtung ist eine der drei den Jagdgenossen= 
schaften (s. d.) nachgelassenen Arten der Jagdausübung (Ges. vom 1. De- 
cember 1864 S. 405 § 18). Es gelten daher über die Beschluß- 
sassungen dieselben Bestimmungen, wie über Beschlüsse der Jagdgenossen- 
schaft überhaupt, jedoch kann bei Beschlüssen über die Fortsetzung eines 
bestehenden Pachtverhältnisses sowohl von der öffentlichen Vorladung als 
von den übrigen Förmlichkeiten des § 16 abgesehen werden (Ges. § 16 
§ 201, AVO. vom 1. December 1864 S. 418 § 3% M. vom
	        
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