Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

314 Jagdvorstand — Jahrmärkte. 
19. Februar 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 180, SWB. S. 53). 
Die J. kann sowohl öffentlich im Wege des Meistgebotes mit Vorbehalt 
der Auswahl der Bieter als aus freier Hand erfolgen (Ges. 8 201, 
W. von 1875 S. 142). Die Verpachtung an mehr als eine Person 
und Afterverpachtungen sind unzulässig, Ausübung durch die Erben oder 
gänzliche Abtretung an einen Dritten bis Ablauf der Pachtzeit unter Zu- 
stimmung der Jagdgenossenschaft zulässig (Ges. § 20 Abs. 3—7). 
Jagdvorstand ist der Vorsitzende der Jagdgenossenschaft (s. d.). 
Jahresberichte. I. Die Superintendenten haben über ihren gesammten 
kirchlichen Wirkungskreis, Personalveränderungen, von ihnen getroffene 
allgemeine Anordnungen, Kirchenvisitationen, kirchliches Conferenzwesen, 
theologische Candidatenvereine, Religionsunterricht und religiöse Erziehung, 
Confessionswechsel, Zahl der unterbliebenen Taufen und Trauungen und 
über sonstige wichtige Vorkommnisse J. an das evang.-luth. Landesconsisto- 
rium zu erstatten, während die jährlichen Schulberichte, die J. über den 
Besuch evangelischer Schulen durch Kinder aus gemischten Ehen und 
Kinder eines andern Glaubensbekenntnisses in Wegfall gekommen sind 
(VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 88 19, 20, 23, Cons.-B. Jahrg. 
1875 S. 29, S. 78, Jahrg. 1876 S. 9, S. 157, Jahrg. 1882 S. 296 
und das durch VO. vom 5. März 1879 im Cons.-B. S. 29 veröffent- 
lichte Formular für die Anzeigen über unterlassene Taufen und Trau- 
ungen). Die Geistlichen haben über die Revisionen des Religions- 
unterrichts jährliche Anzeigen an die Superintendenten zu erstatten (Cons.-B. 
von 1875 S. 29). 
II. Auch die Amtshauptmannschaften haben, und zwar bis Ende Fe- 
bruar J. zu erstatten (MVO. vom 1. Februar 1876). Ebenso die 
Bezirksschulinspectoren und Bezirksschulinspectionen (s. Schulberichte), die 
Bezirksärzte (s. d.), die Gewerbeinspectoren (s. d.) 2c. 
Jahrmärkte. Die Zahl wird vom Ministerium des Innern bestimmt und 
darf in Orten unter 10000 Einwohnern nicht über 2, in größeren 
Städten nicht über 3 betragen (A#VO. vom 28. März 1892 S28 8 5525. 
Bei den an Sonn= und Festtagen stattfindenden J. darf der Handel erst 
nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste stattfinden; die reichsgesetzlichen 
5 Stunden (s. Handel) dürfen bis auf 10 ausgedehnt werden (Ges. 
vom 10. September 1870 S. 313 § 3 Abs. 2 Pct. 4, MVO. vom 
17. Mai 1892 unter C in der Zeitschr. f. V. XIII S. 296, SWB. 
S. 105). In der Volksschule kann bei I. Schulfreiheit von je einem 
Tage ertheilt werden (AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 28)). 
Zum Verkaufe geistiger Getränke zum Genusse auf der Stelle bedarf es 
ortspolizeilicher Genehmigung (GO. 8 675), deren Versagung keiner 
Beschränkung, insbesondere nicht den Bestimmungen in §§ 33, 40 der 
G. unterliegt (MO. vom 29. Januar 1889 in der Zeitschr. f. V. 
X S. 265, SW B. S. 44). Bei Schießfesten auf dem platten Lande 
darf jahrmarktsartiger Verkehr nur da stattfinden, wo er bereits her- 
kömmlich ist (ZK B. von 1866 S. 76). Ausspielgeschäfte auf ländlichen 
J. sind unzulässig (s. Glücksspiel 1 5). An bestimmten Jahrmarktstagen 
ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d. II). Im Uebrigen s. Marktverkehr
	        
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