314 Jagdvorstand — Jahrmärkte.
19. Februar 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 180, SWB. S. 53).
Die J. kann sowohl öffentlich im Wege des Meistgebotes mit Vorbehalt
der Auswahl der Bieter als aus freier Hand erfolgen (Ges. 8 201,
W. von 1875 S. 142). Die Verpachtung an mehr als eine Person
und Afterverpachtungen sind unzulässig, Ausübung durch die Erben oder
gänzliche Abtretung an einen Dritten bis Ablauf der Pachtzeit unter Zu-
stimmung der Jagdgenossenschaft zulässig (Ges. § 20 Abs. 3—7).
Jagdvorstand ist der Vorsitzende der Jagdgenossenschaft (s. d.).
Jahresberichte. I. Die Superintendenten haben über ihren gesammten
kirchlichen Wirkungskreis, Personalveränderungen, von ihnen getroffene
allgemeine Anordnungen, Kirchenvisitationen, kirchliches Conferenzwesen,
theologische Candidatenvereine, Religionsunterricht und religiöse Erziehung,
Confessionswechsel, Zahl der unterbliebenen Taufen und Trauungen und
über sonstige wichtige Vorkommnisse J. an das evang.-luth. Landesconsisto-
rium zu erstatten, während die jährlichen Schulberichte, die J. über den
Besuch evangelischer Schulen durch Kinder aus gemischten Ehen und
Kinder eines andern Glaubensbekenntnisses in Wegfall gekommen sind
(VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 88 19, 20, 23, Cons.-B. Jahrg.
1875 S. 29, S. 78, Jahrg. 1876 S. 9, S. 157, Jahrg. 1882 S. 296
und das durch VO. vom 5. März 1879 im Cons.-B. S. 29 veröffent-
lichte Formular für die Anzeigen über unterlassene Taufen und Trau-
ungen). Die Geistlichen haben über die Revisionen des Religions-
unterrichts jährliche Anzeigen an die Superintendenten zu erstatten (Cons.-B.
von 1875 S. 29).
II. Auch die Amtshauptmannschaften haben, und zwar bis Ende Fe-
bruar J. zu erstatten (MVO. vom 1. Februar 1876). Ebenso die
Bezirksschulinspectoren und Bezirksschulinspectionen (s. Schulberichte), die
Bezirksärzte (s. d.), die Gewerbeinspectoren (s. d.) 2c.
Jahrmärkte. Die Zahl wird vom Ministerium des Innern bestimmt und
darf in Orten unter 10000 Einwohnern nicht über 2, in größeren
Städten nicht über 3 betragen (A#VO. vom 28. März 1892 S28 8 5525.
Bei den an Sonn= und Festtagen stattfindenden J. darf der Handel erst
nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste stattfinden; die reichsgesetzlichen
5 Stunden (s. Handel) dürfen bis auf 10 ausgedehnt werden (Ges.
vom 10. September 1870 S. 313 § 3 Abs. 2 Pct. 4, MVO. vom
17. Mai 1892 unter C in der Zeitschr. f. V. XIII S. 296, SWB.
S. 105). In der Volksschule kann bei I. Schulfreiheit von je einem
Tage ertheilt werden (AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 28)).
Zum Verkaufe geistiger Getränke zum Genusse auf der Stelle bedarf es
ortspolizeilicher Genehmigung (GO. 8 675), deren Versagung keiner
Beschränkung, insbesondere nicht den Bestimmungen in §§ 33, 40 der
G. unterliegt (MO. vom 29. Januar 1889 in der Zeitschr. f. V.
X S. 265, SW B. S. 44). Bei Schießfesten auf dem platten Lande
darf jahrmarktsartiger Verkehr nur da stattfinden, wo er bereits her-
kömmlich ist (ZK B. von 1866 S. 76). Ausspielgeschäfte auf ländlichen
J. sind unzulässig (s. Glücksspiel 1 5). An bestimmten Jahrmarktstagen
ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d. II). Im Uebrigen s. Marktverkehr