Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Impfscheine — Impfung. 317 
wieder aushändigt. Am Schlusse des Kalenderjahres sind die J. an den 
Bezirksarzt abzugeben, der sie nach Anfertigung der vorgeschriebenen 
Uebersichten spätestens bis Ende März der Ortsbehörde zur Aufbewahrung 
und Benutzung bei Aufstellung der nächstjährigen J. zurückgiebt (Ges. 
8 7, AO. 88 13, 20). Die Uebersichten sind vom Bezirksarzt bis 
Ende März in je 1 Exemplare an die Kreishauptmannschaft und das 
statistische Bureau einzureichen (Instr vom 10. Juli 1884 S. 210 
8 14. 
II. Die Privatimpfärzte (s. Impfärzte II) haben bei Geldstrafe 
bis zu 100 J7 für jeden Ort, in dem sie Impfungen vornehmen, Listen 
nach dem für die behördlichen J. vorgeschriebenen Formulare aufzustellen 
und bis zum Schlusse des Kalenderjahres an den Stadtrath bez. die 
Amtshauptmannschaft ihres Wohnortes einzureichen. Diese Empfangs- 
stellen haben die Listen nach den Wohnorten der Impflinge geordnet an 
den Bezirksarzt des Wohnorts der Impflinge abzugeben, der sie nach 
Anfertigung der Uebersichten bis Ende März an die Ortsbehörde zur 
Aufbewahrung und Benutzung bei der nächstjährigen behördlichen J. ge- 
langen läßt (obiges RGes. §§ 8, 15, obige A#O. 88§ 19, 20, 22, 
MVO. vom 2. December 1878 im ZKB. S. 77 und im SMB. von 
1879 S. 30). 
Impfscheine. Ueber die regelmäßigen Impfungen (s. d.) wird im Revi- 
sionstermine, und zwar das erste Mal kostenfrei, ein J. ausgestellt, durch 
den auf amtliches Erfordern, insbesondere bei Schulaufnahmen, der Nach- 
weis der Impfung zu liefern ist (RGes. vom 8. April 1874 S. 31 
§§ 10—12, 131, 15, A#VO. vom 20. März 1875 S. 167 88§ 12,5, 
15, 193, 22 mit Formularen S. 178—181). 
Impfstatistik, s. Medicinalstatistik. 
Impfung, Impfzwang. 1. Regelmäßige Impfungen. Der J. mit 
Schutzpocken (dem Impfzwange) unterliegt 1) jedes Kind vor Ablauf 
des auf sein Geburtsjahr folgenden Jahres, sofern es nicht nach ärzt- 
lichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden hat, 2) jeder 
Schüler innerhalb des Jahres, in dem er das 12. Lebensjahr zurücklegt, 
sofern er nicht in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern über- 
standen hat oder mit Erfolg geimpft worden ist (Wiederimpfung, Re- 
vaccination). Ein Impfpflichtiger, der ohne Gefahr für Leben und Ge- 
sundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören 
des die Gefahr begründeten Zustandes der J. zu unterwerfen. Bei Er- 
folglosigkeit ist die J. spätestens im nächsten Jahre, und falls sie auch 
dann erfolglos bleibt, im 3. Jahre zu wiederholen. Jeder Impfling 
muß frühestens am 6., spätestens am 8. Tage nach der J. dem Impf- 
arzte zur Revision vorgestellt werden. Ist die J. ohne gesetzlichen Grund 
unterblieben, so sind die Erziehungspflichtigen nach Beendigung der ordent- 
lichen, von Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres vorzunehmen- 
den, öffentlichen J. unter Fristsetzung durch die Ortsbehörden zur Nach- 
holung der J. anzuhalten. Erziehungspflichtige, die auf Erfordern nicht 
nachweisen können, daß die J. erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde 
unterblieben sei, werden mit Geld bis zu 20 /7 und bei Erfolglosigkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.