Impfscheine — Impfung. 317
wieder aushändigt. Am Schlusse des Kalenderjahres sind die J. an den
Bezirksarzt abzugeben, der sie nach Anfertigung der vorgeschriebenen
Uebersichten spätestens bis Ende März der Ortsbehörde zur Aufbewahrung
und Benutzung bei Aufstellung der nächstjährigen J. zurückgiebt (Ges.
8 7, AO. 88 13, 20). Die Uebersichten sind vom Bezirksarzt bis
Ende März in je 1 Exemplare an die Kreishauptmannschaft und das
statistische Bureau einzureichen (Instr vom 10. Juli 1884 S. 210
8 14.
II. Die Privatimpfärzte (s. Impfärzte II) haben bei Geldstrafe
bis zu 100 J7 für jeden Ort, in dem sie Impfungen vornehmen, Listen
nach dem für die behördlichen J. vorgeschriebenen Formulare aufzustellen
und bis zum Schlusse des Kalenderjahres an den Stadtrath bez. die
Amtshauptmannschaft ihres Wohnortes einzureichen. Diese Empfangs-
stellen haben die Listen nach den Wohnorten der Impflinge geordnet an
den Bezirksarzt des Wohnorts der Impflinge abzugeben, der sie nach
Anfertigung der Uebersichten bis Ende März an die Ortsbehörde zur
Aufbewahrung und Benutzung bei der nächstjährigen behördlichen J. ge-
langen läßt (obiges RGes. §§ 8, 15, obige A#O. 88§ 19, 20, 22,
MVO. vom 2. December 1878 im ZKB. S. 77 und im SMB. von
1879 S. 30).
Impfscheine. Ueber die regelmäßigen Impfungen (s. d.) wird im Revi-
sionstermine, und zwar das erste Mal kostenfrei, ein J. ausgestellt, durch
den auf amtliches Erfordern, insbesondere bei Schulaufnahmen, der Nach-
weis der Impfung zu liefern ist (RGes. vom 8. April 1874 S. 31
§§ 10—12, 131, 15, A#VO. vom 20. März 1875 S. 167 88§ 12,5,
15, 193, 22 mit Formularen S. 178—181).
Impfstatistik, s. Medicinalstatistik.
Impfung, Impfzwang. 1. Regelmäßige Impfungen. Der J. mit
Schutzpocken (dem Impfzwange) unterliegt 1) jedes Kind vor Ablauf
des auf sein Geburtsjahr folgenden Jahres, sofern es nicht nach ärzt-
lichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden hat, 2) jeder
Schüler innerhalb des Jahres, in dem er das 12. Lebensjahr zurücklegt,
sofern er nicht in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern über-
standen hat oder mit Erfolg geimpft worden ist (Wiederimpfung, Re-
vaccination). Ein Impfpflichtiger, der ohne Gefahr für Leben und Ge-
sundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören
des die Gefahr begründeten Zustandes der J. zu unterwerfen. Bei Er-
folglosigkeit ist die J. spätestens im nächsten Jahre, und falls sie auch
dann erfolglos bleibt, im 3. Jahre zu wiederholen. Jeder Impfling
muß frühestens am 6., spätestens am 8. Tage nach der J. dem Impf-
arzte zur Revision vorgestellt werden. Ist die J. ohne gesetzlichen Grund
unterblieben, so sind die Erziehungspflichtigen nach Beendigung der ordent-
lichen, von Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres vorzunehmen-
den, öffentlichen J. unter Fristsetzung durch die Ortsbehörden zur Nach-
holung der J. anzuhalten. Erziehungspflichtige, die auf Erfordern nicht
nachweisen können, daß die J. erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde
unterblieben sei, werden mit Geld bis zu 20 /7 und bei Erfolglosigkeit