Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

In evangelicis beauftragte Staatsminister — Innungen. 319 
Fleischwerke (s. Fleisch= und Schlachtsteuer). Der Urkundenstempel wird 
bezüglich der im Steuerstrafverfahren zuständigen Behörden zu den in- 
directen Steuern gerechnet. Im Uebrigen s. Steuerbehörden II, Steuer- 
strafverfahren B. 
II. Für Rechnung der Gemeinden und Corporationen ist nach den 
Zollvereinsverträgen nur die Besteuerung von Gegenständen, die zum 
örtlichen Verbrauch bestimmt sind, als Bier, Essig, Malz, Brennmaterial, 
Marktvictualien, Fourage und die der Mahl= und Schlachtsteuer unter- 
liegenden Gegenstände, und zwar für vereinsausländische Erzeugnisse nicht 
höher wie für inländische, zulässig. (Rollvertrag vom 8. Juli 1867 
S. 81 Art. 5 § 7, RBrausteuergesetz vom 31. Mai 1872 S. 153 
8 44,2). Zur Erhebung bedarf es ministerieller Genehmigung (RSt. 
§ 28, RLGO. 8 19), die zu Biersteuern nur unter der Voraussetzung 
ertheilt wird, daß die Steuer für ausländische Biere die der inländischen 
Luxusbiere nicht übersteigt und nicht über 65 4 für das hl beträgt 
(MVO. vom 16. December 1885 in der Zeitschr. f. V. X S. 122). 
Die Bestimmung in Art. 5 I des Zollvertrags, wonach auf ausländische 
Erzeugnisse, die mit mehr als 3 —/ Steuer von 100 kg belegt sind, 
keine weitere Steuer erhoben werden darf, findet auf Gemeindesteuern 
von Mehl= und Fleischwaaren keine Anwendung mehr (RGes. vom 
27. Mai 1885 S. 109). Im Uebrigen s. Gemeindeleistungen, Gewerbe- 
steuern II, Besitzveränderungsabgaben, Erbschaftssteuer. 
In evangelicis beauftragte Staatsminister, s. Kirchengewalt. 
Ingebrauchnahme von Gebäuden, s. Baurebision. 
Inhaberpapiere, die den Schuldner zu einer Geldfumme verpflichten, 
können nur mit Genehmigung des Staates ausgegeben werden; die Außer- 
curssetzung und Wiederinkurssetzung kann durch jede öffentliche Behörde 
geschehen (BE#B. vom 2. Januar 1863 S. 6 § 1040, Ges. vom 30. Oc- 
tober 1861 S. 307 § 17, Gesch. O. §8 629, 630). Die Genehmigung 
wird Actien= und andern Erwerbsgesellschaften nur dann ertheilt, wenn 
für das gesammte Anlagecapital mündelmäßige Sicherheit vorhanden ist 
(MVO. vom 17. August 1888 in der Zeitschr. f. V. X S. 66). Die 
Ausgabe von Papiergeld (s. d.) dürfen die Einzelstaaten nur auf Grund 
eines Reichsgesetzes gestatten. Vom Wandergewerbe (s. d.) sind Werth- 
papiere ausgeschlossen (GO. § 566, 56a2). 
Inhibition von Forderungen, s. Zwangsvollstreckung B II. 
Innere Unruhen, s. Ruhestörungen, Belagerungszustand. 
Innungen. Die Bestimmungen über 
I. die neuen J. enthält §§ 97—1040, 148 Ziffer 9 und 10 der 
GO. bez. in der Fassung der Reichsgesetze vom 23. April 1886 S. 125 
und 6. Juli 1887 S. 281. Hiernach ist die Vereinigung selbstständiger 
Gewerbtreibender zu J. nachgelassen, aber nicht vorgeschrieben. In- 
nungszweck ist Pflege des Gemeinsinns, Aufrechterhaltung und Stärkung 
der Standesehre, Förderung und Regelung des Verhältnisses zwischen 
Meistern und gewerblichen Arbeitern, insbesondere Lehrlingen (s. d.). 
Nachgelassen ist die Ausdehnung des Innungszwecks auf Förderung der 
technischen Ausbildung auch der Meister, Veranstaltung von Meister-
	        
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