Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kanonen — Katholische Geistliche. 327 
Kanonen, s. Waffen. 
Kanzelmißbrauch, s. Geistliche J. 
Kanzlehbeamte, s. Expedienten. 
Katechismen. Die Abschaffung in Gebrauch stehender und die Einführung 
neuer K. gebührt dem Landesconsistorium nach Vortrag an die in evan- 
gelicis beauftragten Staatsminister und mit Zustimmung der Synode. 
Sind mehrere K. genehmigt, so steht den Kirchenvorständen die Wahl zu 
(Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 88 5), 7c, KVO. vom 30. 
März 1868 S. 204 8§8§ 40, 248). Der von der evangelischen Kirchen- 
conferenz bearbeitete Text des kleinen K. ist für die sächsische Landes- 
kirche eingeführt durch VO. vom 27. November 1886 (Cons. B. S. 94). 
Katechismusunterredungen d. i. kirchliche Unterredungen mit der con- 
firmirten Jugend bis zum 18. Lebensjahre sollen an bestimmten Sonn- 
tagsnachmittagen abgehalten werden (VO. vom 26. Februar 1878 im 
Cons. B. S. 31, VO. vom 16. Mai 1883 im Cons.-B. S. 91). Nach 
erfolgter Confirmation (s. d.) haben sich die Geistlichen vom künftigen 
Aufenthalte der Confirmirten zu benachrichtigen. Die Fortbildungsschüler 
sind zur Theilnahme nicht gezwungen (MVO. vom 11. October 1877 
im Cod. S. 524). 
Katechumenenunterricht, s. Konfirmandenunterricht. 
Katheder, s. Schulgebäude. " 
Katholische Feiertage, s. Schulferien I. » · 
Katholische Geistliche. Die Bestimmungen über die römisch-katholische 
Geistlichkeit in ihrem Verhältnisse zum Staate enthält das Ges. vom 
23. August 1876 S. 335. Anstellungsbedingungen sind hiernach deutsche 
Reichsangehörigkeit, Bestehen der Entlassungsprüfung eines deutschen 
Gymnasiums sowie nach dreijährigem Studium auf einer deutschen Uni- 
versität das Bestehen der theologischen Amtsprüfung. Wer obige Vor- 
bildung nicht nachweisen kann, hat eine mit der Amtsprüfung zu ver- 
bindende besondere wissenschaftliche Prüfung zu bestehen. Die auf dem 
wendischen Seminare zu Prag gebildeten Theologen sind auch ferner an- 
stellungsfähig. Jede Erledigung und Besetzung eines geistlichen Amtes 
ist der Staatsregierung anzuzeigen (Ges. §§ 19—26 und wegen der 
Prüfungen Cod. S. 682). Inhaber eines geistlichen Amtes dürfen 
Würden, Pfründen, Orden und Ehrentitel, die von auswärtigen kirchlichen 
Oberen oder Souveränen verliehen werden, nur mit Genehmigung des 
Königs annehmen (Ges. 8 28). Das Cultusministerium übt die nach 
dem Gesetze der Staatsregierung überwiesenen Rechte und Pflichten, ins- 
besondere das staatliche Schutz= und Oberaufsichtsrecht über das Vermögen 
der Kuchenämter. Ohne seine Zustimmung dürfen Grundstücke und nutz- 
bare Rechte derselben nicht veräußert, und das Stammvermögen nicht 
vermindert werden. Stiftungen für Geistliche und Kirchendiener bedürfen 
seiner Anerkennung und zu Erlangung der juristischen Persönlichkeit seiner 
Genehmigung (Ges. §8 32, 33, 35). Gegen Verletzung der Staats- 
gesetze durch Mißbrauch der kirchlichen Straf= und Zuchtgewalt hat das 
Cultusministerium von Amtswegen einzuschreiten. Begründet ein der- 
artiger Mißbrauch ein Civil= oder Strafverfahren, so hat das Ministerium
	        
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