Kanonen — Katholische Geistliche. 327
Kanonen, s. Waffen.
Kanzelmißbrauch, s. Geistliche J.
Kanzlehbeamte, s. Expedienten.
Katechismen. Die Abschaffung in Gebrauch stehender und die Einführung
neuer K. gebührt dem Landesconsistorium nach Vortrag an die in evan-
gelicis beauftragten Staatsminister und mit Zustimmung der Synode.
Sind mehrere K. genehmigt, so steht den Kirchenvorständen die Wahl zu
(Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 88 5), 7c, KVO. vom 30.
März 1868 S. 204 8§8§ 40, 248). Der von der evangelischen Kirchen-
conferenz bearbeitete Text des kleinen K. ist für die sächsische Landes-
kirche eingeführt durch VO. vom 27. November 1886 (Cons. B. S. 94).
Katechismusunterredungen d. i. kirchliche Unterredungen mit der con-
firmirten Jugend bis zum 18. Lebensjahre sollen an bestimmten Sonn-
tagsnachmittagen abgehalten werden (VO. vom 26. Februar 1878 im
Cons. B. S. 31, VO. vom 16. Mai 1883 im Cons.-B. S. 91). Nach
erfolgter Confirmation (s. d.) haben sich die Geistlichen vom künftigen
Aufenthalte der Confirmirten zu benachrichtigen. Die Fortbildungsschüler
sind zur Theilnahme nicht gezwungen (MVO. vom 11. October 1877
im Cod. S. 524).
Katechumenenunterricht, s. Konfirmandenunterricht.
Katheder, s. Schulgebäude. "
Katholische Feiertage, s. Schulferien I. » ·
Katholische Geistliche. Die Bestimmungen über die römisch-katholische
Geistlichkeit in ihrem Verhältnisse zum Staate enthält das Ges. vom
23. August 1876 S. 335. Anstellungsbedingungen sind hiernach deutsche
Reichsangehörigkeit, Bestehen der Entlassungsprüfung eines deutschen
Gymnasiums sowie nach dreijährigem Studium auf einer deutschen Uni-
versität das Bestehen der theologischen Amtsprüfung. Wer obige Vor-
bildung nicht nachweisen kann, hat eine mit der Amtsprüfung zu ver-
bindende besondere wissenschaftliche Prüfung zu bestehen. Die auf dem
wendischen Seminare zu Prag gebildeten Theologen sind auch ferner an-
stellungsfähig. Jede Erledigung und Besetzung eines geistlichen Amtes
ist der Staatsregierung anzuzeigen (Ges. §§ 19—26 und wegen der
Prüfungen Cod. S. 682). Inhaber eines geistlichen Amtes dürfen
Würden, Pfründen, Orden und Ehrentitel, die von auswärtigen kirchlichen
Oberen oder Souveränen verliehen werden, nur mit Genehmigung des
Königs annehmen (Ges. 8 28). Das Cultusministerium übt die nach
dem Gesetze der Staatsregierung überwiesenen Rechte und Pflichten, ins-
besondere das staatliche Schutz= und Oberaufsichtsrecht über das Vermögen
der Kuchenämter. Ohne seine Zustimmung dürfen Grundstücke und nutz-
bare Rechte derselben nicht veräußert, und das Stammvermögen nicht
vermindert werden. Stiftungen für Geistliche und Kirchendiener bedürfen
seiner Anerkennung und zu Erlangung der juristischen Persönlichkeit seiner
Genehmigung (Ges. §8 32, 33, 35). Gegen Verletzung der Staats-
gesetze durch Mißbrauch der kirchlichen Straf= und Zuchtgewalt hat das
Cultusministerium von Amtswegen einzuschreiten. Begründet ein der-
artiger Mißbrauch ein Civil= oder Strafverfahren, so hat das Ministerium