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jugendliche Arbeiter. In volkreichen Orten, wo es der Jugend außer
den Schulstunden an Aufsicht und Beschäftigung fehlt, soll auf Errichtung
von Anstalten Bedacht genommen werden, welche die nöthige Aufsicht
und angemessene, körperlich und geistig fördernde Beschäftigung für die
K. bieten. K.-Gärten und K.-Bewahranstalten unterliegen der Aussicht
des Bezirksschulinspectors (Instr. vom 6. November 1874 § 4) und,
soweit sie aus Gemeindemitteln gegründet oder unterhalten werden, der
Aufsicht des Schulvorstandes, die zunächst der Ortsschulinspector ausübt
(Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 S. 257 § 50,, Ges. vom 26. April
1873 S. 350 § 24 Abs. 2k, AVO. vom 25. August 1874 S. 155
§ 51.). Wegen der Anzeigepflicht bei Epidemien s. Gesundheitspolizei I.
B. Ueber strafrechtliche und correctionelle Behandlung von K.
und Minderjährigen gilt Folgendes: Sittlich verwahrloste oder der Ver-
wahrlosung ausgesetzte K. sollen, sofern die Mittel der Schulzucht (s. d.)
ohne Erfolg bleiben, oder aus polizeilichen Gründen, z. B. wegen Ge-
meingefährlichkeit, von der Obrigkeit auf Antrag des Schulvorstandes
oder der Bezirksschulinspection den Erziehungspflichtigen entnommen und
andrer geeigneter Pflege, nach Befinden unter Ertheilung von Privat-
unterricht übergeben oder auch in einer Correctionsanstalt (s. d. B) unter-
gebracht werden (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 §S8 4,, 55, Au#0.
vom 25. August 1874 S. 155 §9, SM. von 1877 S. 159, MVO.
vom 28. Februar 1879 im SWB. S. 112). Auch der Aufnahmeantrag
der Eltern oder sonstigen Erziehungspflichtigen genügt als Unterlage der
Unterbringung (MVO. vom 17. Juni 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII
S. 356, SW . S. 212). Liegen zur Unterbringung neben schulpolizei-
lichen auch allgemeinpolizeiliche Gründe vor, so sollen die Kreishaupt-
mannschaften auf Beschwerden ohne Vortrag an das Cultusministerium
entscheiden, wenn sie zur Verwerfung der Beschwerde gelangen (M0.
vom 4. November 1893 im SWB. S. 211). Wegen Begehung straf-
barer Handlungen können
1) Kinder unter 12 Jahren strafrechtlich nicht verfolgt, jedoch die
nach den Landesgesetzen zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten
Maaßregeln, insbesondere Bestrafung durch die Eltern oder andere Per-
sonen, Unterbringung in einer Familie oder in einer Correctionsanstalt
(s. d. B) beschlossen werden, die letztere dann, wenn durch Beschluß des
Vormundschaftsgerichts die Begehung der Handlung festgestellt und die
Unterbringung für zulässig erklärt worden ist; das Verfahren in Ver-
waltungsstrafsachen leidet hier nicht Anwendung. Die Anordnung der Be-
strafung und Unterbringung gehört in Städten kl. StO. vor die Bürger-
meister, auf dem Lande vor die Gemeindevorstände (St G. 8 55, M.
vom 20. Februar 1875 im ZK. S. 9, Cod. S. 400 und in der
Zeitschr. f. R. 42 S. 80, MVO. vom 24. December 1870, VO. vom
14. December 1870 S. 373 § 10). Die Gerichte haben die zu ihrer
Kenntniß gelangenden strafbaren Handlungen der Polizeibehörde des
Wohn= bez. Aufenthaltsortes mitzutheilen (GeschO. § 699).
2) Angeschuldigte, die das 12., aber noch nicht das 18. Jahr
erreicht haben, können gerichtlich oder polizeilich nur dann bestraft