Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

30 Apotheker. 
vorräthig zu halten, während sie andrerseits verpflichtet sind, auf Ver- 
langen des Arztes auch solche Mittel anzufertigen, die nicht darin auf- 
geführt find. Die A. sind dafür verantwortlich, daß die Arzneimittel 
von guter Beschaffenheit und den Vorschriften des Arzneibuchs entsprechend, 
daß die Recepte genau nach den Vorschriften der Aerzte bereitet sind und 
daß bei etwaigen Zweifeln zuvor Aufschluß von dem betreffenden Arzte 
eingeholt wird (obige VO. vom 9. December 1890 und, soweit hierdurch 
nicht erledigt, Mand. vom 17. October 1820 S. 161 §8 4, 5, Mand. 
vom 30. September 1823 S. 114 §§ 12, 13). Für die bezirksärzt- 
lichen Archive ist das Arzneibuch aus Staatsmitteln zu beschaffen (MVO. 
vom 28. April 1876). Die Arzneimittel, die ohne ärztliche Anweisung 
weder abgegeben noch wiederholt werden dürfen, ingleichen die Bestim- 
mungen über Gläser uud Standgefäße enthält VO. vom 5. Juni 1896 
S. 103 nebst MVO. vom 21. September 1896 im SMW. S. 202, 
wonach die zu Augenwässern, Einathmungen 2c. dienenden Arzneien den 
zum inneren Gebrauch bestimmten in Bezug auf sämmtliche Bestimmungen 
der VO. vom 5. Juni, auch in Bezug auf die Bestimmungen von 8§ 11, 
gleichgestellt sind. Verpflichtet ist der A., nur solche Recepte zu fertigen, die 
von einem approbirten oder diesem gleichgestellten Arzte verschrieben sind. Nur 
an bekannte und völlig zuverlässige Personen, von denen eine unvorsich- 
tige Anwendung nicht zu besorgen ist, bleibt den A. nachgelassen, nach 
Befinden andere als unschädliche und gelinde wirkende Mittel zu verab- 
folgen und für sie von keinem Arzte unterzeichnete Recepte anzufertigen. 
Gifte (s. d.) dürfen nur vom A. selbst oder vom Provisor und nur 
unter gewissen Beschränkungen ausgegeben werden (obige VO. vom 5. No- 
vember 1891, Vorschriften zur VO. vom 6. Februar 1895 S. 15 § 16, 
VO. vom 21. October 1869 S. 315 Pct. A., und, soweit hierdurch 
nicht erledigt, Mand. vom 17. October 1820 S. 161 §§ 6—9, Mand. 
vom 30. September 1823 S. 114 §§ 9—11). Die Vorschriften über 
die Aufbewahrung der Gifte (s. d.) ertheilt die Anlage zur obigen VO. 
vom 6. Febr. 1895 S. 17 § 9. Die bezahlten Recepte sind den Kunden 
zurückgegeben. Die A. sind nicht berechtigt, Magistratsformeln oder sog. 
chiffrirte Arzneivorschriften geheim zu halten, sondern verpflichtet, Zu- 
sammensetzung und Zubereitungsweise der Arzneien auf Verlangen dem 
Bezirksarzte und jedem Apotheker mitzutheilen (M. vom 28. März 
1885 im SW . S. 82 und in der Zeitschr. f. V. VII S. 38). Jeder 
A. hat ein Receptjournal mit Abschriften aller in seiner Officin ange- 
fertigten Recepte zu halten, auch bei Uebernahme sich die Auszüge aus 
den Revisionsprotocollen übergeben zu lassen (M0O. vom 26. Februar 
1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 209, SW. S. 63). Infolgedessen 
ist auch die Signatur der Arzneien vereinfacht worden (M. vom 
19. December 1891 in Zeitschr. f. V. XIV S. 51. 
4) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unter 
1—3 werden, soweit nicht die Strafbestimmungen unter 1 oder St G. 
§ 367 Pct. 3 und 5 oder Mand. vom 30. September 1823 S. 114 
8§ 13 einschlagen, nach VO. vom 9. December 1890 S. 214 § 5 mit 
Geld bis zu 60 " bestraft.
	        
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