Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

338 Kirchenbücher. 
I. Die Taufregister sind nach dem Schema vom 25. April 1874 
(Cod. S. 702) zu führen. Der Eintrag hat sich auch auf das Bekennt- 
niß der Eltern und Taufpathen zu erstrecken. Aendert die Mutter des 
neugeborenen Kindes nach der Geburt vor der Taufe ihren Aufenthalts- 
ort, so hat der taufende Geistliche die Taufhandlung in das eigne K. 
einzutragen sowie den Geistlichen des Geburtsortes, und wenn das Kind 
während einer Reise der Mutter geboren, das Pfarramt ihres Wohnorts 
zu benachrichtigen (VO. vom 30. December 1876 S. 722 § 1 Abf. 2 
und 3), §§ 2, 6, VO. vom 9. Januar 1885 im Cons.-B. S. 1). Den 
Geistlichen ist die Geburt eines Kindes von den Eltern innerhalb der 
nächsten 8 Tage nach der Geburt unter Angabe der Zeit, der Eltern 
und des Geschlechts anzuzeigen. Die für Unterlassung der Anzeige früher 
angedrohten Strafen sind zwar weggefallen, die Hebammen haben jedoch 
dafür Sorge zu tragen, daß sie auch ferner rechtzeitig erfolgt und die 
Kinder rechtzeitig zur Taufe (s. d.) gebracht werden (VO. vom 28. Mai 
1850 S. 144 § 2, VO. vom 6. November 1875 S. 351 F. 19, V0O. 
vom 13. December 1876 S. 722 88 1, 5/, Hebammen-Ordnung vom 
22. Juni 1892 S. 291 §§ 16, 17). Die Kinder von andern Confessions- 
angehörigen und Dissidenten sind nur dann zu den evangelisch-lutherischen 
K. anzumelden, wenn sie von evangelisch-lutherischen Geistlichen getauft 
werden (VO. vom 21. Mai 1879 im Cons.-B. S. 46 und VO. vom 
27. Mai 1879). Auf Grund der Taufnachrichten sind die vorgeschriebenen 
Geburtslisten (s. d.) zu führen und Taufscheine (s. Geburtsscheine) aus- 
zustellen. Weitere Bestimmungen sind über die den Kindern beizulegen- 
den Namen (s. d.) ergangen. 
II. Trauregister werden nach Schema A zur VO. vom 13. December 
1876 S. 722 geführt. Im Eintrage ist der Standesbeamte, vor dem 
die bürgerliche Eheschließung erfolgt ist, der Tag der letzteren und die 
Nummer, unter der sie in das Heirathsregister des Standesbeamten ein- 
getragen wurde, mit anzugeben (obige VO. vom 13. December 1876 
8 1 Abs. 2 und 3, § 3, Trauordnung vom 23. Juli 1881 S. 130, 18). 
Den Standesbeamten ist daher empfohlen worden, auf den Eheschließungs- 
bescheinigungen (s. d.) die Nummer des Standesregisters mit anzugeben 
(SWB. von 1876 S. 47). Das Pfarramt am Orte der bürgerlichen 
Eheschließung oder am künftigen Wohnsitz ist, wenn es nicht im Pfarr- 
bezirke des Trauungsorts liegt, vom Pfarramte des letzteren zu benach- 
richtigen (VO. vom 9. Januar 1885 im Cons.-B. S. 1). Die übrigen 
Bestimmungen betreffen die Trauscheine (s. d.), Aufgebotsverhandlungen 
(s. d.), Ehescheidungen (s. d.) und Ueberweisungsschreiben (s. d.). 6 
III. Die Begräbnißregister sind nach dem Schema vom 25. April 
1874 (Cod. S. 702) zu führen (VO. vom 13. December 1876 S. 722 
§ 12 und § 3). Die Geistlichen sind verpflichtet, die Einreichung und 
gehörige Ausfüllung der Leichenbestattungsscheine (s. d.) zu überwachen 
und die Todesursachen in das K. einzutragen; die Leichenbestattungs- 
scheine sind mit den Einträgen des K. übereinstimmend zu numeriren 
(VO. vom 13. October 1871 S. 240 §§ 4—7, VO. vom 6. November 
1875 S. 351 § 20). Der Angabe, ob und von welchem Arzte die
	        
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