Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kirchencapellen — Kirchencollecten. 339 
Todesursache beglaubigt ist, bedarf es nicht mehr (VO. vom 13. De- 
cember 1888 im Cons.-B. S. 68). Auch von den Formularanzeigen 
über polizeiliche Aufhebungen (s. d. 3) gelangen Duplicate an die Pfarr- 
ämter und von diesen an die Bezirksärzte. Ueber das Ableben der 
außerhalb der Parochie ihres Geburtsorts verstorbenen Personen männ- 
lichen Geschlechts, die vor dem 1. Januar 1876 geboren sind, haben die 
Standesbeamten den Kirchenbuchführern des Geburtsortes behufs Ver- 
lautbarung des Todesfalles in den zu Aushebungszwecken vorübergehend 
noch einzureichenden Geburtslisten (s. d.) schriftliche Mittheilung zu machen. 
Von Todesfällen von Personen, die an dem Orte eines vorübergehenden 
Aufenthaltes sterben, ist, wenn sie daselbst begraben werden sollen, dem 
Geistlichen des früheren Aufenthaltsortes, andernfalls dem Geistlichen 
des Sterbeortes Anzeige behufs Eintragung in das K. zu machen, wo- 
für die geordnete Eintragsgebühr zu entrichten ist (s. Begräbnißgebühren). 
Einer gleichen Benachrichtigung haben sich die Anstaltsgeistlichen bezüglich 
der in den Landesanstalten (s. d.) Aufgenommenen zu unterziehen. S. 
auch Sterberegister. 
IV. Die Anlegung von Kirchengemeinderegistern zum Nach- 
weis der Confessionsangehörigkeit ist wünschenswerth. Neuanziehende 
haben sich der Polizeibehörde gegenüber auch über ihr Bekenntniß aus- 
zuweisen. Der örtlichen Regelung bleibt überlassen, ob die hierüber an 
den Pfarrer zu machenden Mittheilungen von Fall zu Fall oder in be- 
stimmten Zeitabschnitten erfolgen sollen (VO. vom 13. December 1876 
S. 722 8 4, Cons.-B. von 1875 S. 73, MV0O. vom 19. October 
1876 im SWB. S. 189). Ueber Verlautbarung des Austritts aus 
der Kirche s. Dissidenten. 
V. Außerdem sind Confirmandenbücher (s. d.) zu führen, Confirmations= 
scheine (s. d.) auszustellen und, soweit ausführbar, Communicantenregister 
zu halten (VO. vom 13. December 1876 S. 722 § 19). 
Kirchencapellen. Zu deren Anlegung ist Genehmigung der Kircheninspection 
erforderlich (MV. vom 25. Februar 1869 im Cod. S. 371). S. auch 
Kirchenstühle, Erbbegräbnisse. 
Kirchencafse, s. Kirchenvermögen, Kirchengemeindecasse. 
Kirchencoder. Die Anschaffungskosten des Cod. können dem Kirchenärar 
entnommen werden (Bek. vom 13. November 1890 im Cons.-B. S. 123). 
Kirchencollecten. I. Die allgemeinen K. werden von den in evan- 
gelicis beauftragten Staatsministern auf Vortrag des Landesconsistoriums 
za#seo (Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 § 7g8). Zur Zeit 
bestehen 
1) zu kirchlichen Zwecken die allgemeine K. für die evangelisch- 
lutherische Heidenmission, den Verein für innere Mission, die Hauptbibel= 
gesellschaft, den Gustav-Adolph-Verein und den allgemeinen Kirchenfond 
(VO. vom 12. Februar 1875 und vom 6. December 1876 im Cons.-B. 
Jahrg. 1875 S. 7, Jahrg. 1876 S. 133). Der Ertrag der K. für 
den Gustuv-Adolph-Verein ist je nach dem Sammelbezirke an den Leipziger 
oder Dresdner Hauptverein einzusenden (Cons.-B. von 1875 S. 38). 
Die Einsendung der Collectengelder hat von den Pfarrern an die Super- 
22·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.