Kirchencapellen — Kirchencollecten. 339
Todesursache beglaubigt ist, bedarf es nicht mehr (VO. vom 13. De-
cember 1888 im Cons.-B. S. 68). Auch von den Formularanzeigen
über polizeiliche Aufhebungen (s. d. 3) gelangen Duplicate an die Pfarr-
ämter und von diesen an die Bezirksärzte. Ueber das Ableben der
außerhalb der Parochie ihres Geburtsorts verstorbenen Personen männ-
lichen Geschlechts, die vor dem 1. Januar 1876 geboren sind, haben die
Standesbeamten den Kirchenbuchführern des Geburtsortes behufs Ver-
lautbarung des Todesfalles in den zu Aushebungszwecken vorübergehend
noch einzureichenden Geburtslisten (s. d.) schriftliche Mittheilung zu machen.
Von Todesfällen von Personen, die an dem Orte eines vorübergehenden
Aufenthaltes sterben, ist, wenn sie daselbst begraben werden sollen, dem
Geistlichen des früheren Aufenthaltsortes, andernfalls dem Geistlichen
des Sterbeortes Anzeige behufs Eintragung in das K. zu machen, wo-
für die geordnete Eintragsgebühr zu entrichten ist (s. Begräbnißgebühren).
Einer gleichen Benachrichtigung haben sich die Anstaltsgeistlichen bezüglich
der in den Landesanstalten (s. d.) Aufgenommenen zu unterziehen. S.
auch Sterberegister.
IV. Die Anlegung von Kirchengemeinderegistern zum Nach-
weis der Confessionsangehörigkeit ist wünschenswerth. Neuanziehende
haben sich der Polizeibehörde gegenüber auch über ihr Bekenntniß aus-
zuweisen. Der örtlichen Regelung bleibt überlassen, ob die hierüber an
den Pfarrer zu machenden Mittheilungen von Fall zu Fall oder in be-
stimmten Zeitabschnitten erfolgen sollen (VO. vom 13. December 1876
S. 722 8 4, Cons.-B. von 1875 S. 73, MV0O. vom 19. October
1876 im SWB. S. 189). Ueber Verlautbarung des Austritts aus
der Kirche s. Dissidenten.
V. Außerdem sind Confirmandenbücher (s. d.) zu führen, Confirmations=
scheine (s. d.) auszustellen und, soweit ausführbar, Communicantenregister
zu halten (VO. vom 13. December 1876 S. 722 § 19).
Kirchencapellen. Zu deren Anlegung ist Genehmigung der Kircheninspection
erforderlich (MV. vom 25. Februar 1869 im Cod. S. 371). S. auch
Kirchenstühle, Erbbegräbnisse.
Kirchencafse, s. Kirchenvermögen, Kirchengemeindecasse.
Kirchencoder. Die Anschaffungskosten des Cod. können dem Kirchenärar
entnommen werden (Bek. vom 13. November 1890 im Cons.-B. S. 123).
Kirchencollecten. I. Die allgemeinen K. werden von den in evan-
gelicis beauftragten Staatsministern auf Vortrag des Landesconsistoriums
za#seo (Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 § 7g8). Zur Zeit
bestehen
1) zu kirchlichen Zwecken die allgemeine K. für die evangelisch-
lutherische Heidenmission, den Verein für innere Mission, die Hauptbibel=
gesellschaft, den Gustav-Adolph-Verein und den allgemeinen Kirchenfond
(VO. vom 12. Februar 1875 und vom 6. December 1876 im Cons.-B.
Jahrg. 1875 S. 7, Jahrg. 1876 S. 133). Der Ertrag der K. für
den Gustuv-Adolph-Verein ist je nach dem Sammelbezirke an den Leipziger
oder Dresdner Hauptverein einzusenden (Cons.-B. von 1875 S. 38).
Die Einsendung der Collectengelder hat von den Pfarrern an die Super-
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