Kirchenvorstand. 349
Sonntags abzuhalten, dem Pfarrer drei Wochen vorher anzukündigen
und von diesem kirchlich abzukündigen; das Ergebniß ist in dem Jahres-
berichte (s. d.) niederzulegen (VO. und Bek. vom 15. Januar 1892 im
Cons.-B. S. 1, S. 5 und, soweit hierdurch nicht erledigt, VO. vom
13. Juli 1862 S. 298 Pct. 2—8, Pct. 19, Pct. 25, VO. vom 17. De-
cember 1878 im Cons.-B. S. 150). Die Fortbildungsschule hat, wenn
Schule und K. Sonntags Nachmittags stattfinden, auszufallen (M0.
vom 22. Mai 1877 im Cod. S. 524).
Kirchenvorstand. A. Beruf und Wirkungskreis: In jeder Kirchen-
gemeinde besteht zu ihrer Vertretung, zu Förderung ihrer Zwecke und
zu Ausübung der den Kirchengemeinden zustehenden Rechte ein K. (Kir-
chenvorstandsordnung vom 30. März 1868 S. 204 § 2). Die Bestim-
mungen in §§8 1, 18—26 der KV0O., die diese Zuständigkeit im Ein-
zelnen regeln, behandeln in § 19 die Kirchenzucht (s. d.), in §§ 1 und
20 das Verhältniß zu den Geistlichen (s. d. IV. 3), in § 21 die kirch-
lichen Gebäude (s. d.) und Gottesäcker (s. d.), in §§ 22 und 26 das
Kirchenvermögen (s. d.), die Kirchrechnung (s. d.), den Haushaltplan
(s. d.), die Darlehnsaufnahme (s. d.), das Pfarrlehn (s. d. IV) und das
Kirchschullehn (s. d. E), in § 23 die Kirchstühle (s. d.) und Grabstellen
(s. Gottesacker), in § 24 die Kirchspiele (s. d.) und die Liturgie (s. d.),
in § 25 die Wahl der Geistlichen (s. d. IV), die Kirchschullehrer (s. d.)
und die niederen Kirchendiener (s. d.). Auch die kirchliche Armenpflege
(s. d.) gehört zu seiner Zuständigkeit.
B. Stellung des K. zu den kirchlichen Behörden und sonstigen
Organen. Das Verhältniß zur politischen Gemeinde ordnet das
Ges. vom 30. März 1868 S. 201. Hiernach ist die Vertretung der
politischen Gemeinde vor Erhebung von Kirchenanlagen (s. d.) und
wegen Einführung eines von dem gesetzlichen abweichenden Anlagenfußes
zu hören, bei Aufnahme von Darlehnen (s. d.) auf den Credit der
Kirchengemeinde wegen Mitvollziehung der Schuldurkunden, ingleichen
behufs Einziehung der Kirchenanlagen (s. d.) anzugehen (§8§ 2—6) und
nach Befinden bei Abfassung kirchlicher Sonderstatute für zusammen-
gesetzte Kirchspiele (s. Ortsstatut II 1) zu betheiligen. Ueber Meinungs-
verschiedenheiten zwischen dem K. und den politischen Gemeindevertretern
entscheidet in erster Instanz die Kircheninspection und wenn die einzelnen
Bestandtheile der Parochie nicht ausschließlich dem Bezirke der weltlichen
Mitinspection angehören oder Stadträthe mit Mitinspectionsbefugnissen
betheiligt sind, die Consistorialbehörde (§ 7). Widerstreiten die Interessen
der Kirche denen der politischen Gemeinde, so hat das Landesconsistorium
für die Vertretung der Kirche Sorge zu tragen (KVO. vom 30. März
1868 S. 204 § 26a 3 und Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376
§ 5 Ziffer 26). In den durch die kirchliche Verbindung hervorgerufenen
Rechtsstreitigkeiten mehrerer zu einem Kirchspiel gehöriger politischer Ge-
meinden unter sich wird jeder streitende Theil durch die Organe der po-
litischen Gemeinde vertreten (Ges. vom 30. März 1868 S. 201 8 8).
Der Kirchenpatron hat im K. Sitz ohne Stimme und übt neben dem-
selben die in der Beilage sub U zum Ges. vom 11. August 1855