Kirchen vorstand. 351
12. December 1876 S. 713 8§ 5). Ausgeschlossen sind ferner die bei
politischen Gemeindewahlen wegen bürgerlicher Bescholtenheit Ausgeschlosse-
nen (KVO. § 8), insbesondere auch Diejenigen, die mit Landes= und
Gemeindeabgaben länger als 2 Jahre im Rückstande sind (MVO. vom
18. Juli und 8. September 1868 im Cod. S. 366). Geistliche, Kirchen-
patrone, Besitzer selbstständiger Güter (s. d. B) und Mitglieder der welt-
lichen Mitinspection sind vom Stimmrechte nicht grundsätzlich ausgeschlossen
(MVO. vom 18. Juni 1868 und 30. August 1871 im Cod. S. 363).
Auch Wahlablehnung ohne gesetzlichen Grund und Entlassung aus dem
K. wegen Vernachlässigung des Amts, nicht aber grundlose Amtsnieder-
legung haben Verlust des Stimmrechts zur Folge (KVO. 8 16, MV0O.
vom 23. December 1871 im Cod. S. 368).
2) Behuss Aufstellung der Wählerliste hat der Pfarrer von
der Kanzel aus Diejenigen, die das 25. Lebensjahr erreicht haben, unter
Einräumung 14tägiger Frist zur Anmeldung aufzufordern und der K.
auf Grund der erfolgten Anmeldungen die Wählerlisten aufzustellen;
einer besonderen Liste der Wählbaren bedarf es nicht (KVO. vom
30. März 1868 S. 204 § 82, VO. vom 30. März 1868 S. 220
§ II, VO. vom 12. December 1876 S. 713 8§8 2, 4). Auslegung
der Listen und Friststellung zur Geltendmachung von Einsprüchen soll
unterbleiben, doch ist jedem sich Meldenden Einblick in die Listen zu ge-
statten (VO. vom 3. Januar 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 221).
III. Wahlhandlung, Prüfung und Bekanntmachung des
Erfolgs, Amtsdauer. Die Wahlhandlung erfolgt, nachdem sie
wenigstens 8 Tage vorher von der Kanzel abgekündigt worden ist, durch
persönliche Stimmenabgabe nach Stimmenmehrheit Sonntags unter Leitung
eines vom K. gewählten Wahlausschusses. Ueber den Erfolg ist ein
Protocoll aufzunehmen und Anzeige an die Kircheninspection zu erstatten.
Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Wahlausschuß, gegen dessen
Entschließung Recurs an die Kircheninspection zulässig ist. Der Gemeinde
ist der Erfolg der Wahl am nächsten Sonntage beim Vormittagsgottes-
dienste bekannt zu machen, wobei die Gewählten vom Pfarrer mittelst
Handschlags verpflichtet werden. Die Gewählten können die Wahl aus
erheblichen Gründen, insbesondere weil sie unmittelbar vorher oder vor
nicht länger als 3 Jahren bereits Kirchenvorsteher gewesen sind, oder
bei erreichtem 60. Lebensjahre ablehnen. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre,
aller 3 Jahre scheidet die Hälfte aus (KVO. §§ 9—18, VO. vom
30. März 1868 S. 220 Pct. III—VI). Ueber die Amtsdauer des stell-
vertretenden Vorsitzenden bestimmt lediglich der K. (VO. vom 28. De-
cember 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII. S. 133). Die Verpflichtung
der Gewählten, die sich auch auf die Besitzer selbstständiger Güter (s. d. B)
zu erstrecken hat, soll in der Regel in der Kirche erfolgen, jedoch können
die am Erscheinen Behinderten und die innerhalb der Wahlperiode Zu-
gewählten auch nachträglich in einer Sitzung des K. verpflichtet wer-
den. Von der Aufhebung einer vom Wahlausschusse für gültig erklärten
Wahl soll die Kircheninspection nur bei zweifellosen Gesetzwidrigkeiten
Gebrauch machen; zur Vermeidung einer 3. Wahlhandlung kann den