352 Kirchenwaldungen.
Wählern vor Beginn der Wahl eröffnet werden, daß für den Fall der
Ablehnung oder Ungültigerklärung Derjenige als gewählt gilt, der die
nächst große Stimmenanzahl erhalten hat (Cod. S. 367, S. 368).
Ueber Amtsniederlegung und Amtsentsetzung f. VI.
IV. Der K. ordnet seine Geschäftsführung ohne Betheiligung der
Inspectionsbehörde (KVO. 8 43, MVO. vom 15. October 1868 im
Cod. S. 364), versammelt sich vierteljährlich mindestens einmal, beschließt
nach einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit von 5/ beschluß-
fähig; über die Verhandlungen ist Protocoll zu führen. Das Amt eines
Kirchenvorstehers ist unentgeltlich zu verwalten, nothwendige Verläge sind
aus der Kirchencasse zu ersetzen (KLVO. 8§§ 27, 28). Wegegebühren
können die Kirchenvorstandsmitglieder nur für Reisen zur Diöcesanver-
sammlung, nicht zur Kirchenvorstandssitzung erhalten. Die Geistlichen
erhalten auch für die Diöcesanversammlung keine Reisevergütung. Oeffent-
lich sind die Sitzungen des K. nicht (M#O. vom 20. December 1871,
13. Mai 1869 und 18. März 1873 im Cod. S. 380).
V. Die Schriften des K. sind, wenn sie die Eigenschaft öffentlicher
Urkunden haben sollen, vom Vorsitzenden, und wenn darin Rechten ent-
sagt oder eine Verbindlichkeit übernommen wird, ingleichen wenn es sich
um Bestellung von Bevollmächtigten zur Empfangnahme von Postwerth-
sendungen handelt, außerdem von 2 Mitgliedern zu unterzeichnen und
mit dem Kirchenvorstandssiegel zu versehen. Die Legitimation der Mit-
glieder erfolgt durch Zeugniß der Kircheninspection (Kirchenges. vom
20. Juni 1881 S. 153, VO. vom 22. Juli 1881 S. 154, VO. vom
26. Juli 1881 S. 155, VO. vom 25. Januar 1882 im Cons.-B. S. 11,
Zeitschr. f. V. III S. 281). Das Amtssiegel wird in Ermangelung eines
solchen bchufs Empfangnahme von Postsendungen durch den Stempel ersetzt,
wenn die Kircheninspection dies in der Legitimation bezeugt (VO. vom 24.
Juni 1882 im Cons.-B. S. 200 und in der Zeitschr. f. V. IV S. 139).
VI. Die Entlassung eines Kirchenvorstehers wird von der Kirchen-
inspection bez. auf Antrag des K. verfügt, wenn er die Eigenschaft der
Wählbarkeit (oben unter II) verliert, sein Amt vernachlässigt oder miß-
braucht (KVO. 8 291, Kirch-Ges. vom 1. December 1876 S. 712
8 22). Die Niederlegung des Amtes hat auch dann einzutreten, wenn
er, was auch bei dem Verzuge in einen anderen Pfarrsprengel derselben
Stadt der Fall, aufhört, Mitglied der Kirchengemeinde zu sein (M.#
vom 5. December 1868 im Cod. S. 363). Wegen auffälliger Ver-
nachlässigung oder Verletzung seiner Pflichten kann der gesammte K.
vom Landesconsistorium aufgelöst werden (KVO. 8 29,.).
Kirchenwaldungen. Die Verwaltung erfolgt mit Vorbehalt der für außer-
ordentliche Maaßregeln erforderlichen oberbehördlichen Genehmigung und
des behördlichen Aussichtsrechts nach den über Verwaltung des Kirchen-
vermögens (s. d. B) geltenden Grundsätzen durch den Kirchenvorstand
selbstständig, es ist jedoch den Kirchenvorständen empfohlen, die Vorschriften
für Bewirthschaftung von Pfarrwaldungen (s. d.) auch bei K. anzuwen-
den (Cons.-B. von 1875 S. 12 und Kirch.-Ges. vom 15. April 1873
S. 376 § 5 Pct. 22). Im Uebrigen s. Waldungen.