354 Kirchhöfe — Kirchliche Denkmäler.
für den vorliegenden Wahlact handelt, auf nochmaligen Recurs die
Consistorialbehörde (Kirchenvorstand C II 1).
"lb) Die Entlassung eines Kirchenvorstehers verfügt die Kirchen-
inspection (s. Kirchenvorstand C V.).
c) Ueber Ausschließung von dem Rechte, Taufzeuge (s. d.) zu
werden, entscheidet in erster Instanz die Kircheninspection nach den Grund-
sätzen für das Verfahren in reinen Verwaltungssachen. Die Entscheidung
des Landesconsistoriums anzurufen, ist nachgelassen (Ges. von 1876
§ 3, A#O. von 1876 8 3, Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130
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d) Die Wiederertheilung der kirchlichen Vollberechtigung zu a-e
kann vom Kirchenvorstande aus eigner Bewegung eingeleitet werden und
ist von derselben Stelle zu beschließen, von der die Entziehung verfügt
worden ist (A#. von 1876 § 5).
2) Den Geistlichen liegt ob, vor Verhängung der Rechtsnachtheile
die Betheiligten zur Erfüllung ihrer kirchlichen Verpflichtungen seelsorge-
risch zu ermahnen (Ges. von 1876 8 1). Die Pfarrämter sind ange-
wiesen, in allen Fällen, in denen Eheleute oder Eltern, bevor sie die
kirchliche Trauung oder die Taufe ihrer Kinder nachgesucht haben, die
Parochie verlassen, dem Pfarramte des Kirchspiels, in dem sie ihren neuen
Wohnsitz nehmen, hierüber Mittheilung zugehen zu lassen (VO. vom
27. Februar 1876 im Cons.-B. S. 41, auf alle evangelischen Pfarrämter
in Deutschland und Oesterreich erstreckt durch VO. vom 9. Januar 1885
unter C im Cons.-B. S. 1), auch bei Verzögerung der Taufe (s. d.) ver-
mittelnde Schritte schleunigst einzuleiten (VO. vom 11. November 1879
im Cons.-B. S. 109). Eltern, gegen die das Verfahren wegen Verzöge-
rung oder Verweigerung der Taufe erfolglos geblieben ist, haben zwar
kein Recht auf kirchliches Begräbniß ihrer Kinder; seine Gewährung ist
jedoch, wenn seelsorgerisch angezeigt oder unbedenklich, nicht ausgeschlossen
(VO. vom 7. August 1891 im Cons.-B. S. 53). Zur Feststellung der
Zahl der unterlassenen Taufen und Trauungen sind von den Ephoren
auf Grund der von den Ortsgeistlichen aufzustellenden Tabellen bei Be-
Te does Jahres Zusammenstellungen mit dem Jahresberichte (s. d.) ein-
zusenden.
II. Auch in der römisch-katholischen Kirche (s. d.) sind nur solche
Strafen und Zuchtmittel zulässig, die dem rein religiösen Gebiete ange-
hören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche wirkenden Rechtes
oder die Ausschließung aus der Kirche betreffen (Ges. vom 23. August
1876 S. 335 §8 7—10). S. auch geistliche Gerichtsbarkeit.
Kirchhöfe, s. Gottesäcker.
Kirchliche Armenpflege. Neben der polizeilichen Armenpflege (s. Armen-
unterstützung) besteht noch die k. A. (VO. vom 20. März 1894 im
Cons. B. S. 12). Sie gehört zur Zuständigkeit des Kirchenvorstands,
der für ihre Zwecke die Erhebung von Kirchenanlagen beschließen darf
(VO. vom 20. Mai 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 344).
Kirchliche Bauten, s. Kirchliche Gebäude.
Kirchliche Denkmäler, s. Kircheninventar, Kunstdenkmäler.