Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

356 Kirchliche Gebühren, Kirchliche Handlungen. 
Kirchenpatrons ist insbesondere für Neubauten vorgeschrieben (8 10, 4a 
der Beil. sub O zum Ges. vom 11. August 1855 S. 150). Zur Nie- 
derreißung von Pfarrgebäuden genügt die Genehmigung der Kirchen- 
inspection, wenn sie sofort durch neue Gebäude ersetzt werden sollen. An- 
dernfalls bedarf es consistorieller Genehmigung, die bei Wirthschaftsge- 
bäuden von der Bedingung abhängig gemacht zu werden pflegt, daß die 
Gebäude im Falle des Bedarfes wieder ersetzt werden (s. Pfarrlehn VI). 
Auch die Verwendung des Vacanzeinkommens (s. Pfarrvacanz) zu Bauten 
an geistlichen Gebäuden ist an consistorielle Genehmigung gebunden. In 
vereinigten Kirchspielen sind die Wohn= und Wirthschaftsgebäude der ge- 
meinschaftlichen Geistlichen von den Gemeinden gemeinschaftlich und nach 
gleichem Verhältnisse zu bauen und zu unterhalten (s. Kirchenanlagen A 
II 1). Ueber die öffentlichen Abgaben von Pfarrlehnsgebäuden s. 
Geistliche X. 
Kirchliche Gebühren, Kirchliche Handlungen. A. Infolge des Perso- 
nenstandsgesetzes ist bestimmt worden, 
I. daß Taufen, Aufgebote und Trauungen in einer besonders vorge- 
schriebenen Form unentgeltlich zu vollziehen, Schriften und kirchliche 
Zeugnisse, die bei diesen Handlungen vorkommen, einschließlich der Ein- 
träge in die Kirchenbücher unentgeltlich auszustellen sind und Beichtgeld 
und Gebühren für Confirmationsscheine wegfallen. Hinsichtlich der un- 
entgeltlichen Form obiger Handlungen ist zwar den Bestimmungen der 
Agende (s. d.) nachzugehen, es ist jedoch statthaft, besondere liturgische 
Einrichtungen zu treffen, wobei die Ueberschreitung des richtigen Maaßes 
zu vermeiden und die Ueberlastung der Kräfte der Geistlichen und Kirchen- 
diener zu verhüten ist (Ges. vom 22. Mai 1876 S. 251 §8 Za, 7, 
Kirchenges. vom 2. December 1876 S. 715 §F§ 1, 2, 5, A#VO. vom 
15. December 1876 S. 717 § 2, Confirmat.-Ordg. vom 12. Mai 1877 
S. 218 § 18, VO. vom 23. Juni 1877 S. 238). 
II. Jedem Geistlichen und Kirchendiener ist fester Gehalt gewährt 
und dagegen die Verpflichtung auferlegt worden, für keine in sein Amt 
einschlagende Handlung, für die durch die Fixation Entschädigung ein- 
getreten ist, eine Gegenleistung anzunehmen. In feste Gehaltsbezüge sind 
demnach alle Bezüge verwandelt worden, die nicht mit den geistlichen 
Lehnen (s. Pfarrlehn) im Zusammenhange stehen oder nicht aus der 
Kirchencasse, aus Stiftungen und sonstigen zum Substantialvermögen der 
Stelle gehörigen Ablösungs= und anderen Capitalien fließen (Ges. vom 
22. Mai 1876 S. 251 § 3 Pct. 1b und c, Kirchenges. vom 2. De- 
cember 1876 S. 715 §§ 3—8, AVO. vom 15. December 1876 S. 717 
§§ 3—7, VO. vom 18. April 1877 im Cod. S. 697). Zu den zur 
Fixation gelangten Bezügen gehören auch die Bemühungen des Kirch- 
schullehrers behufs Ausschmückung des Altars, Darleihung von Kissen 2c. 
und die Entschädigung der sog. Nebenschullehrer für sog. Leichenabsingen 
(s. d.) sowie für das Lauten der Schulglocken eingepfarrter Orte bei 
Begräbnissen (Cod. S. 655). Dagegen bestehen die Einnahmen der 
Lehrer für Nothtaufen und Ansprachen im Trauerhause fort, auch können 
die Geistlichen für Privatcommunionen und Privatconfirmandenunterricht,
	        
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