Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kirchliche Kunst — Kirchliche Singechöre. 357 
wo solche bei der Fixation nicht berücksichtigt worden sind, ingleichen für 
Trauungen, Beerdigungen und Confirmation von Nichtparochianen Ver- 
gütung beanspruchen (VO. vom 4. Januar 1878 und 29. April 1879). 
Confirmandengeschenke an Lehrer gehören im Zweifel zum Schuldienst- 
aine sind daher nicht zu fixiren gewesen (Cons.-B. von 1877 
S. . 
III. Alle Nebenbezüge und sonstigen in feste Gehaltsbezüge verwan- 
delten Abentrichtungen, soweit sie nach dem oben unter 1 Bemerkten nicht 
überhaupt in Wegfall gekommen sind, fließen in die Kirchengemeindecasse. 
Der Kirchenvorstand hat über die Höhe dieser Gebühren Beschluß zu 
fassen und hierbei auf ausreichende Sicherstellung der Geistlichen gegen 
übermäßige Beanspruchung ihrer Kräfte Bedacht zu nehmen. Die end- 
gültige Feststellung der Gebührenregulative gehört vor die Kircheninspection 
(Ges. vom 22. Mai 1876 S. 251 § 3,, Kirchenges. vom 2. December 
1876 S. 715 § 5, AVO. vom 15. December 1876 S. 717 S 5). 
Die Auszahlung erfolgt bei Jahresbeträgen bis zu 400 J alljährlich 
im Juni (Bek. vom 31. Mai 1896 im Cons.-B. S. 16). Von Ange- 
hörigen anderer Kirchspiele oder Bekenntnisse dürfen für Ministerialhand- 
lungen, die der Parochialgeistliche nicht verrichtet hat, Gebühren in der 
Regel nicht erhoben werden, s. Pfarrzwang. Die Zwangsvollstreckung 
(s. d. A) wegen rückständiger Gebühren kann den Bürgermeistern kl. StO. 
und Gemeindevorständen übertragen werden. 
IV. Auch zu andern Cassen, und zwar 
1) zur Kirchencasse sollen bei der einfachsten Form der Taufe und 
Trauung Abgaben nicht erhoben werden. Dies leidet auch auf die orts- 
herkömmlichen Sammlungen bei Mahlzeiten Anwendung, die sich an die 
kirchliche Handlung anschließen, soweit sie nicht die Eigenschaft vollständig 
freier Liebesgaben haben (Kirchenges. vom 2. December 1876 S. 715 
8 1°, AVO. vom 15. December 1876 S. 717 § 1 Abs. 1 und 3). 
2) Zur Schulcasse soll eine Abgabe von Trauungen nicht statt- 
finden (VO. vom 13. December 1876 S. 722 § 21 und MVO. vom 
18. December in der Zeitschr. f. R. 42 S. 490). Der Wegfall der 
Abgaben zu nicht kirchlichen Cassen von der agendarischen Form der 
Taufe und Trauung ist als wünschenswerth bezeichnet worden (A#. 
vom 15. December 1876 S. 717 § 12). Bei den Einnahmen der 
Armencasse von Sammlung bei Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen 
und Communionen hat es zu bewenden (Arm.-Ordg. vom 22. October 
1840 S. 257 § 13 A 1, § 15). 
B. Die Pfarrer sind in ihrer persönlichen Amtsthätigkeit, was Seel- 
sorge, Verwaltung der Sacramente und die übrigen heiligen Handlungen 
betrifft, von dem Kirchenvorstande unabhängig (KVO. vom 30. März 
1868 S. 204 8§ 20). Im Uebrigen s. Liturgie, Agende, Taufe, Abend- 
mahl, Aufgebot, Trauung, Confirmation, Begräbnißfeierlichkeiten, Predigt. 
Kirchliche Kunst, s. Kircheninventar, Kirchliche Gebäude, Kunstdenkmäler. 
Kirchliche Ordnung, s. Kirchenzucht. 
Kirchliche Ortsstatute, kirchliche Regulative, s. Ortsstatut II 1. 
Kirchliche Singechöre, s. Kirchschuldienst D.
	        
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