358 Kirchliche Stiftungen — Kirchschuldienst.
Kirchliche Stiftungen, s. Stiftungen.
Kirchner, s. Kirchendiener.
Kirchrechnung, Kirchrechnungsführer. Die Einnahmen und Ausgaben
bei dem Kirchenvermögen und den damit verbundenen Cassen und die
Rechnungsführung hierbei besorgt der vom Kirchenvorstande in der Regel
aus seiner Mitte zu wählende K. Der Kirchenvorstand hat ihn zu be—
aufsichtigen und mit ihm gemeinschaftlich für Erhaltung des Kirchen-,
Pfarr= und Stiftungsvermögens zu sorgen (KVO. vom 30. März 1868
S. 204 § 22). Ob ihm eine Sicherheitsleistung (s. d.) aufzuerlegen
sei, bleibt dem Kirchenvorstande überlassen. Dem K. kann für seine Müh-
waltungen mit inspectioneller Genehmigung aus dem Kirchenvermögen
oder anderen hierzu geeigneten Fonds eine angemessene Vergütung aus-
gesetzt werden (KVO. § 27). Die Rechnungsablegung geschieht nach
vorgeschriebenem Formulare, von dem jedoch abgewichen werden darf,
am Ende des bürgerlichen Jahres. Der Kirchenvorstand unterwirft die
K. einer Vorprüfung, unterschreibt sie und reicht sie längstens 3 Monate
nach Jahresschluß an die Kircheninspection ein, die sie nach Erledigung
etwaiger Erinnerungen richtig spricht (VO. vom 30. März 1868 S. 220
Pet. VII, MVO. vom 16. Februar 1869 im Cod. S. 388). Die
Rechnung über das Kirchenbermögen (s. d.) ist von der Rechnung über
die Kirchengemeindecasse (s. d.) für die ebenfalls ein besonderes Formular,
nicht aber regelmäßige Prüfung und Richtigsprechung durch die Inspection
vorgeschrieben ist, getrennt zu halten. Der Kirchenpatron kann Einsicht
der K. verlangen, der Inspection Erinnerungen und Münsche vortragen
und ist bei Entwerfung der Instruction für den K. sowie bei der Ent-
schließung über seine Sicherheitsleistung zu hören (KVO. vom 30. März
1868 S. 204 §§ 5, 229, 26a 5, Beilage unter O zum Ges. vom
11. August 1855 S. 150 § 10c und d, VO. vom 30. März 1868
S. 220 Pct. VII 3, MVO. vom 5. December 1868, VO. vom 12. Sep-
tember 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 315). Wegen des der Kirchen-
inspection zukommenden Gebührenbauschbetrags, s. Kirchenvermögen B 3.
Kirchschuldienst, Kirchschullehn, Kirchschullehrer, Kirchschulstellen.
A. Befähigung. K. haben die Schulamtscandidaten= (s. d.) und
Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.) zu bestehen. In dem Prüfungszeugnisse ist
die Befähigung zum K. ausdrücklich zu erwähnen. Bei der Schulamts-
candidatenprüsung soll mindestens die Hauptcensur IIb in der musikalischen
Prüfung gefordert werden (Prüfungsordnung vom 1. November 1877
S. 306 §§ 10, 18, 325, Bek. vom 19. Februar 1890 S. 25 Pct. 5).
B. Auch für das Besetzungs ver fahren gelten zunächst die all-
gemeinen Bestimmungen für Volksschullehrer (s. Patronat und Collatur
8), jedoch hat der Schulvorstand noch vor getroffener Wahl die Zustim-
mung des Kirchenvorstands und des Kirchenpatrons einzuholen (Ges.
vom 26. April 1873 S. 350 § 20 Abs. 1 Nr. 32). Der Kirchenbor-
stand und der Patron können verlangen, daß die Probe (s. d.) auf das
Orgelspiel und die Leitung des Kirchengesangs erstreckt werde. Von der
beabsichtigten Probe hat daher der Bezirksschulinspector den Kirchenvor-
stand, den Ephorus und den Patron vorher in Kenntniß zu setzen. In