Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

358 Kirchliche Stiftungen — Kirchschuldienst. 
Kirchliche Stiftungen, s. Stiftungen. 
Kirchner, s. Kirchendiener. 
Kirchrechnung, Kirchrechnungsführer. Die Einnahmen und Ausgaben 
bei dem Kirchenvermögen und den damit verbundenen Cassen und die 
Rechnungsführung hierbei besorgt der vom Kirchenvorstande in der Regel 
aus seiner Mitte zu wählende K. Der Kirchenvorstand hat ihn zu be— 
aufsichtigen und mit ihm gemeinschaftlich für Erhaltung des Kirchen-, 
Pfarr= und Stiftungsvermögens zu sorgen (KVO. vom 30. März 1868 
S. 204 § 22). Ob ihm eine Sicherheitsleistung (s. d.) aufzuerlegen 
sei, bleibt dem Kirchenvorstande überlassen. Dem K. kann für seine Müh- 
waltungen mit inspectioneller Genehmigung aus dem Kirchenvermögen 
oder anderen hierzu geeigneten Fonds eine angemessene Vergütung aus- 
gesetzt werden (KVO. § 27). Die Rechnungsablegung geschieht nach 
vorgeschriebenem Formulare, von dem jedoch abgewichen werden darf, 
am Ende des bürgerlichen Jahres. Der Kirchenvorstand unterwirft die 
K. einer Vorprüfung, unterschreibt sie und reicht sie längstens 3 Monate 
nach Jahresschluß an die Kircheninspection ein, die sie nach Erledigung 
etwaiger Erinnerungen richtig spricht (VO. vom 30. März 1868 S. 220 
Pet. VII, MVO. vom 16. Februar 1869 im Cod. S. 388). Die 
Rechnung über das Kirchenbermögen (s. d.) ist von der Rechnung über 
die Kirchengemeindecasse (s. d.) für die ebenfalls ein besonderes Formular, 
nicht aber regelmäßige Prüfung und Richtigsprechung durch die Inspection 
vorgeschrieben ist, getrennt zu halten. Der Kirchenpatron kann Einsicht 
der K. verlangen, der Inspection Erinnerungen und Münsche vortragen 
und ist bei Entwerfung der Instruction für den K. sowie bei der Ent- 
schließung über seine Sicherheitsleistung zu hören (KVO. vom 30. März 
1868 S. 204 §§ 5, 229, 26a 5, Beilage unter O zum Ges. vom 
11. August 1855 S. 150 § 10c und d, VO. vom 30. März 1868 
S. 220 Pct. VII 3, MVO. vom 5. December 1868, VO. vom 12. Sep- 
tember 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 315). Wegen des der Kirchen- 
inspection zukommenden Gebührenbauschbetrags, s. Kirchenvermögen B 3. 
Kirchschuldienst, Kirchschullehn, Kirchschullehrer, Kirchschulstellen. 
A. Befähigung. K. haben die Schulamtscandidaten= (s. d.) und 
Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.) zu bestehen. In dem Prüfungszeugnisse ist 
die Befähigung zum K. ausdrücklich zu erwähnen. Bei der Schulamts- 
candidatenprüsung soll mindestens die Hauptcensur IIb in der musikalischen 
Prüfung gefordert werden (Prüfungsordnung vom 1. November 1877 
S. 306 §§ 10, 18, 325, Bek. vom 19. Februar 1890 S. 25 Pct. 5). 
B. Auch für das Besetzungs ver fahren gelten zunächst die all- 
gemeinen Bestimmungen für Volksschullehrer (s. Patronat und Collatur 
8), jedoch hat der Schulvorstand noch vor getroffener Wahl die Zustim- 
mung des Kirchenvorstands und des Kirchenpatrons einzuholen (Ges. 
vom 26. April 1873 S. 350 § 20 Abs. 1 Nr. 32). Der Kirchenbor- 
stand und der Patron können verlangen, daß die Probe (s. d.) auf das 
Orgelspiel und die Leitung des Kirchengesangs erstreckt werde. Von der 
beabsichtigten Probe hat daher der Bezirksschulinspector den Kirchenvor- 
stand, den Ephorus und den Patron vorher in Kenntniß zu setzen. In
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.