Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kirchschuldienst. 359 
die Vocation (s. d.) ist im Allgemeinen die Verpflichtung zu treuer Er- 
füllung der mit dem Kirchendienste verbundenen Obliegenheiten und die 
summarische Angabe des mit demselben verbundenen Gehaltes mit aufzu- 
nehmen. Wo es angemessen erscheint, soll über beide Punkte eine besondere 
Instruction ertheilt werden. Die Bezirksschulinspectionen haben zu ver- 
anlassen, daß die kirchlichen Behörden von der Erledigung und Besetzung 
von K. durch den Ortsschulinspector benachrichtigt werden (Instr. vom 
6. November 1874 § 1). Die Einführung erfolgt nach vorheriger Ab- 
kündigung durch den Ortsgeistlichen nach beendigtem Hauptgottesdienste 
vor versammelter Gemeinde. Vorheriger Amtsantritt ist unzulässig (VO. 
vom 22. November 1882 im Cons.-B. S. 299 und in der Zeitschrift 
f. V. IV S. 217). Ist Organisten= und Cantordienst einem ständigen 
Lehrer übertragen, aber nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle 
verbunden, so steht die Wahl dem Kirchenvorstand und Kirchenpatron im 
Einvernehmen mit dem Schulvorstand zu (VO. v. 26. Juli 1886 S. 153 
§ 5 flg.). Zu den niederen Kirchendienern (s. d.) gehören Organisten 
und Cantoren nicht. 
C. Das Einkommen vom Kirchendienste ist bei Berechnung der 
Pension unbeschränkt, bei Berechnung der Mindestgehalte und Alters- 
zulagen nur, soweit es die Summe von 900 = übersteigt, in das Ge- 
sammteinkommen eines Lehrers einzurechnen (s. Lehrergehalte II, Lehrer- 
pension), und zwar auch dann, wenn der Kirchendienst nicht mit der 
Stelle verbunden ist, sondern als selbstständiges Nebenamt vom Lehrer 
verwaltet wird (MVO. vom 16. November 1875 in der Zeitschr. f. R. 
42 S. 489). Hierbei streitet die Vermuthung für den Kirchendienst. 
Aus dem Kirchenvermögen stammende, aber für den Schuldienst bestimmte 
Bezüge sind fortzugewähren; wo jedoch der Kirchendienst weggefallen ist, 
haben auch diese Bezüge in Wegfall zu kommen und ist der Lehrer in 
anderer Weise zu entschädigen. Außer dem Schulgeldfixum und den Sing- 
umgangsentschädigungen sind zum Schuldienst nur diejenigen Bezüge zu 
rechnen, die dem Lehrer nachweislich als Schuldiener zustehen (MV#. 
vom 18. Juli und 27. August 1872 im Z3KB. S. 87 und im Cod. 
S. 463). Aus der Eintragung eines Grundstücks als Schullehn (s. d.) 
folgt noch nicht, daß sein Einkommen zum Schuldienste gehört. Con- 
firmandengeschenke an Lehrer gehören im Zweifel zum Schul-, nicht zum 
Kirchendiensteinkommen (VO. vom 12. Juli 1877 im Cons.-B. von 1877 
S. 67). Das kirchendienstliche Einkommen soll ohne Wohnungsentschädi- 
gung bei vollem Dienst nicht unter 250, sonst nicht unter 150 jähr- 
lich betragen. Zur Gewährung dieses Mindesteinkommens sind die Kirchen- 
gemeindecassen verpflichtet; im Bedarfsfalle erhalten sie dazu Beihülfen 
aus den Mitteln des Landesconsistoriums (Kirchenges. vom 14. November 
1896 S. 224). Alle Nebenbezüge der K. sind bei der allgemeinen Fixation 
der kirchlichen Gebühren zur Fixation gelangt und an die Casse der Kirchen- 
gemeinde zu entrichten. Näheres hierüber, insbesondere über die Fixation 
der Gebühren für Ausschmückung des Altars, Darleihung von Kissen, 
Leichenabsingen rc. s. Kirchliche Gebühren A II. Ueber die Verwal- 
tung und Beaufsichtigung des Vermögens der K. gelten im Allgemeinen
	        
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