Kirchschuldienst. 361
E. Zuständigkeitsgrenzen zwischen den kirchlichen und Schul—
Behörden. In allen die K. betreffenden Angelegenheiten ist die Zu-
ständigkeit der Kircheninspection Regel. Gemischte Zuständigkeit
tritt ein bei Störung des Unterrichts durch den Kirchendienst, Veräuße-
rung oder Belastung der Substanz von K. oder Schmälerung ihrer
Nutzungen, Disciplinarverfahren (s. d. D) gegen K. oder Zweifeln, ob das
Substantialeinkommen dem Schuldienste zuzurechnen sei. Die Führung
der Verhandlungen hat in Fällen gemischter Zuständigkeit diejenige Be-
hörde, vor der die Meinungsverschiedenheit entstanden ist (MVO. vom
15. März 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 71). Insbesondere gehört
die Vertretung der K. vor die Kircheninspection, die Vertretung der zweifel-
los dem Schuldienst gewidmeten Fonds vor die Bezirksschulinspection
(Zeitschr. f. R. 42 S. 496). Die Kircheninspection hat über die Wahl
eines Actors Bericht an das Landesconsisterium zu erstatten (VO. vom
9. October 1841 S. 239), Quittung über Kirchschullehnscapitalien zu
leisten (MVO. vom 22. Februar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 168
und Cons.-B. S. 15) und über Anerkennung von Grundbuchsfolien für
K.-Grundstücke zu beschließen, jedoch der Bezirksschulinspection Gelegenheit
zu geben, sich in der Sache zu äußern (Communicat. des Cultusm. vom
22. März 1877 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 381). Die Leitung der
Verhandlungen über Kirchschulbauten gebührt der Bezirksschulinspection.
Die kirchlichen Organe haben jedoch darüber zu wachen, daß die Sub-
stanz des K. nicht geändert, die Verrichtung der Kirchnergeschäfte nicht
erschwert und die Benutzung des Kirchschulgrundstücks nicht geschmälert
wird; sie sind deshalb über ihr Einverständniß zu hören (Comm. vom
16. und 29. April 1878 im Cod. S. 551). Die Genehmigung zur
Veräußerung entbehrlich gewordener Kirchschulgebäude ist von den in
evangelicis beauftragten Staatsministern dem Landesconsistorium über-
wiesen worden (VO. vom 25. October 1876 im Cod. S. 486). Von
Veränderungen im Einkommen von K. ist den Bezirksschulinspectoren
(Stadträthen Rtp .) durch die Lehrer Anzeige zu erstatten (AVO. vom
23. September 1880 S. 120 § 27, VO. vom 20. April 1877 im
Cons.-B. S. 46). Das Einkommen vom Kirchendienste wird ohne Be-
theiligung der Schulcassenverwaltung bezogen (Ges. vom 26. April 1873
S. 350 § 10,). Die Verwahrung und Verwaltung von K.-Capitalien
hat durch den Kirchenvorstand bei der Kirchencasse in einem besonderen
Anhang zur Kirchrechnung zu erfolgen (Cons.-B. von 1876 S. 15,
Zeitschr. f. R. 43 S. 168). Die Tranksteueräquivalente werden all-
jährlich am 1. September ausgezahlt (VO. vom 10. März 1890 S. 44
Pct. 8). Prüfung und Richtigsprechung der Vacanzcassenrechnungen er-
folgt durch die Kircheninspection, ihre Führung durch den Kirchenvorstand.
Die capitalisirten Bestände sind bei der Kirchencasse unter Aufsicht der
Kircheninspection zu verwalten, nur über den Zuwachs zum Capitalver-
mögen der Stelle ist behufs der Catasterberichtigung der Bezirksschul-
inspector zu benachrichtigen (VO. vom 21. Mai 1880 im Cons.-B. S.
33 und in der Zeitschr. f. V. 1 S. 358, Zeitschr. f. R. Bd. 44 S.
538, Bd. 42 S. 65). Auch im Uebrigen gelten rücksichtlich der Zu-