Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kirchschuldienst. 361 
E. Zuständigkeitsgrenzen zwischen den kirchlichen und Schul— 
Behörden. In allen die K. betreffenden Angelegenheiten ist die Zu- 
ständigkeit der Kircheninspection Regel. Gemischte Zuständigkeit 
tritt ein bei Störung des Unterrichts durch den Kirchendienst, Veräuße- 
rung oder Belastung der Substanz von K. oder Schmälerung ihrer 
Nutzungen, Disciplinarverfahren (s. d. D) gegen K. oder Zweifeln, ob das 
Substantialeinkommen dem Schuldienste zuzurechnen sei. Die Führung 
der Verhandlungen hat in Fällen gemischter Zuständigkeit diejenige Be- 
hörde, vor der die Meinungsverschiedenheit entstanden ist (MVO. vom 
15. März 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 71). Insbesondere gehört 
die Vertretung der K. vor die Kircheninspection, die Vertretung der zweifel- 
los dem Schuldienst gewidmeten Fonds vor die Bezirksschulinspection 
(Zeitschr. f. R. 42 S. 496). Die Kircheninspection hat über die Wahl 
eines Actors Bericht an das Landesconsisterium zu erstatten (VO. vom 
9. October 1841 S. 239), Quittung über Kirchschullehnscapitalien zu 
leisten (MVO. vom 22. Februar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 168 
und Cons.-B. S. 15) und über Anerkennung von Grundbuchsfolien für 
K.-Grundstücke zu beschließen, jedoch der Bezirksschulinspection Gelegenheit 
zu geben, sich in der Sache zu äußern (Communicat. des Cultusm. vom 
22. März 1877 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 381). Die Leitung der 
Verhandlungen über Kirchschulbauten gebührt der Bezirksschulinspection. 
Die kirchlichen Organe haben jedoch darüber zu wachen, daß die Sub- 
stanz des K. nicht geändert, die Verrichtung der Kirchnergeschäfte nicht 
erschwert und die Benutzung des Kirchschulgrundstücks nicht geschmälert 
wird; sie sind deshalb über ihr Einverständniß zu hören (Comm. vom 
16. und 29. April 1878 im Cod. S. 551). Die Genehmigung zur 
Veräußerung entbehrlich gewordener Kirchschulgebäude ist von den in 
evangelicis beauftragten Staatsministern dem Landesconsistorium über- 
wiesen worden (VO. vom 25. October 1876 im Cod. S. 486). Von 
Veränderungen im Einkommen von K. ist den Bezirksschulinspectoren 
(Stadträthen Rtp .) durch die Lehrer Anzeige zu erstatten (AVO. vom 
23. September 1880 S. 120 § 27, VO. vom 20. April 1877 im 
Cons.-B. S. 46). Das Einkommen vom Kirchendienste wird ohne Be- 
theiligung der Schulcassenverwaltung bezogen (Ges. vom 26. April 1873 
S. 350 § 10,). Die Verwahrung und Verwaltung von K.-Capitalien 
hat durch den Kirchenvorstand bei der Kirchencasse in einem besonderen 
Anhang zur Kirchrechnung zu erfolgen (Cons.-B. von 1876 S. 15, 
Zeitschr. f. R. 43 S. 168). Die Tranksteueräquivalente werden all- 
jährlich am 1. September ausgezahlt (VO. vom 10. März 1890 S. 44 
Pct. 8). Prüfung und Richtigsprechung der Vacanzcassenrechnungen er- 
folgt durch die Kircheninspection, ihre Führung durch den Kirchenvorstand. 
Die capitalisirten Bestände sind bei der Kirchencasse unter Aufsicht der 
Kircheninspection zu verwalten, nur über den Zuwachs zum Capitalver- 
mögen der Stelle ist behufs der Catasterberichtigung der Bezirksschul- 
inspector zu benachrichtigen (VO. vom 21. Mai 1880 im Cons.-B. S. 
33 und in der Zeitschr. f. V. 1 S. 358, Zeitschr. f. R. Bd. 44 S. 
538, Bd. 42 S. 65). Auch im Uebrigen gelten rücksichtlich der Zu-
	        
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