Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

362 Kirchspiele — Kirchwege. 
ständigkeit die Bestimmungen über die Pfarrvacanz (s. d.). Die Trennung 
eines Kirchenamtes von einem Schulamte oder die Verbindung beider 
kann nur mit consistorieller Genehmigung nach Gehör des Schulvorstandes 
erfolgen (KVO. vom 30. März 1868 S. 204 8 25,). Die Beurlaubung 
(s. d.) erfolgt wegen des Kirchschuldienstes durch den Ortsgeistlichen. Für 
einstweilige Verwaltung erledigter K. sorgt der Bezirksschulinspector im 
Einvernehmen mit dem Superintendenten, der den Ortspfarrer von der 
getroffenen Vereinbarung zu benachrichtigen hat (MVO. vom 8. Februar 
1878 im Cod. S. 553). 
F. Die besonderen Bestimmungen für Cantoren, Organisten, 
Kirchner und andere kirchliche Unterbeamte ohne ständiges Schulamt 
s. unter Kirchendiener. 
Kirchspiele. In der evang.-luth. Kirche bedarf es zur Veränderung 
bestehender und Errichtung neuer K. der Genehmigung des Landescon- 
sistoriums. Der Kirchenvorstand ist hierbei zu hören und zur Stellung 
von Anträgen berechtigt (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5#°, 
KVO. vom 30. März 1868 S. 204 § 24/)). Als Grundsatz für Thei- 
lung und Neubegründung von K. gilt, daß die Seelenzahl eines K. 
12—18 Tausend, einer geistlichen Kraft 3—6 Tausend betragen soll 
(Bek. vom 10. August 1892 im Cons.-B. S. 124). Die derzeitigen K. 
giebt nach der Seelenzahl Bek. vom 10. Juni 1892 im Cons.-B. S. 129. 
In der Regel sind die Parochianen an den Geistlichen ihres wesentlichen 
Aufenthaltsorts gewiesen. Es kann jedoch Trauung, Aufgebot, Begräbniß 
(s. Begräbnißkosten) und Confirmation auf Wunsch der Betheiligten auch 
an andern Orten stattfinden. Den Einwohnern der Stadt Dresden steht 
die Wahl der Kirche, in der sie beichten und das Abendmahl empfangen 
wollen, frei; die Geistlichen der evangelischen Hofkirche daselbst sind mit 
gewissen Beschränkungen befugt, in allen Theilen der Stadt die Seel- 
sorge auszunben und geistliche Handlungen zu verrichten (Generalartikel 
vom 1. Januar 1850, insbesondere § 8 Schlußs., VO. vom 18. October 
1850 S. 253, Regulativ vom 7. Juni 1828 S. 56, Trauordnung vom 
23. Juni 1881 S. 130 § 17, §5, § 6, Confirmationsordnung vom 
12. Mai 1877 S. 218 § 3, und dazu VO. vom 10. Januar 1887 
im Cons.-B. S. 4, die diese Bestimmungen auch auf Christen aus andern 
Landeskirchen ausdehnt). Die aus dem Pfarrverband ausscheidenden Ge- 
meinden bleiben zu den Schulden desselben beitragspflichtig, können jedoch 
die bisher gemeinschaftlich besessenen Gegenwerthe in Anrechnung bringen. 
Ueber Streitigkeiten dieser Art wird vorläufig im Verwaltungswege, 
endgültig im Rechtswege entschieden, während sonstige Entscheidungen über 
Parochialverhältnisse nur im reinen Verwaltungswege erfolgen (Cod. 
S. 188, S. 191). Im Uebrigen s. gemischte Kirchspiele, Grenzparo- 
chien, Pfarrzwang. 
Kirchstuhlordnungen, s. Kirchenstühle. 1 
Kirchwege. Die Benutzung eines öffentlichen Fußwegs als K. ist nur ein 
Theil und eine besondere Art des auf ihm stattfindenden öffentlichen Ver- 
kehrs. Der von der Behörde verfügten Verlegung eines solchen Fuß- 
weges hat daher die Gemeinde, wenn ihre Vorstellungen gegen die Zweck-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.