Kirchweihfest — Knappschaftscassen. 363
mäßigkeit der Verlegung für unerheblich befunden werden, sich ohne
Entschädigungsanspruch zu unterwerfen (MVO. vom 3. Juli 1857).
Kirchweihfest unterliegt nicht den Bestimmungen des Ges. vom 10. Sep-
tember 1870 S. 313 über die Feiertagsheiligung (s. § 9). Von der
Bezirksschulinspection kann zum K. Schulfreiheit von einem Tage bewilligt
werden (AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 28, M0O. vom
29. October 1874 im Cod. S. 585). Am Kirchweihsonntag oder -Montag
ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d.)
Kirschhütten, s. Branntweinschank.
Klarschlag ist das Material der Fahrdecke (s. d.) und besteht aus gleich-
groß geschlagenen Steinen, bei festem Gestein (Basalt, Dolorit rc.) von
der Größe einer Wallnuß, bei mittelfestem Gestein (Porphyr, Grünstein rc.)
von der Größe eines Hühnereies, bei weichem Gestein (grobkantigem Granit,
Sandstein 2c.) von der Größe eines Gänseeies (Straßenbauanweisung von
1872 § 3). S. auch Straßenbaumaterial.
Klauenseuche, s. Maul= und Klauenseuche.
Kleeseide. Die Amtshauptmamnschaften sind angewiesen, sich mit den Be-
zirksausschüssen über die Nothwendigkeit zwangsweiser Vertilgung der Klee-
seide zu vernehmen und event. die Vertilgung der Seidenpflanzen, der Samen
tragenden unter Strafandrohung, anzuordnen (D#. von 1879 S. ö).
Kleider, s. Bekleidung.
Kleinstruppen, die Bestimmungen über Einrichtung der Militär-Lehr= und
Erziehungsanstalt daselbst giebt ZKB. von 1867 S. 96.
Klingelbeutel, s. Cymbel.
Klinische Anstalten, . Krankenanstalten.
Klöppelei, s. Hausindustrie.
Klöppelschulen. Die vom Staate unterstützten K. sind Saatsanstalten,
somit nicht gewerbliche Schulen (s. d.) im Sinne des Ges. vom 1. August
1878 (MVO. vom 11. August 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 327).
Klöster. Durch die Bestimmungen über die geistlichen Orden (s. d.) wird
die Ordensthätigkeit der Oberlausitzer K. Marienstern und Marienthal nicht
berührt. Neue K. dürfen in Sachsen nicht errichtet werden (Ges. vom 23. Au-
gust 1876 S. 335 § 30, VO. vom 13. Juli 1877 S. 244, Vl. 8 562).
Knallquecksilber, Knallsilber, s. entzündliche Stoffe.
Knappschaftscassen unterliegen nicht dem Res. vom 15. Juni 1883 über
die Krankenversicherung (s. § 74), sondern dem Ges. vom 2. April 1884
S. 97 (mit Berichtigung S. 152). Sie sind
I. Krankencassen (§8 1—51 des Ges.) mit Beitrittszwang für
Bergarbeiter und gewisse Classen von Betriebsbeamten und von den
Pensionscassen (unten unter II) getrennt zu halten. In der Regel soll
jedes Werk seine K. besitzen, jedoch ist die Bildung größerer Verbände
für gewisse Verwaltungszwecke (Aerzte r2c.) gestattet. Die Organe und
Leistungen sind im Wesentlichen die der Fabrikkrankencassen (s. Kranken-
cassen B III).
II. Als Pensionscassen (§§ 52—65) mit Beitrittszwang sind die
früheren K. beibehalten worden (§§ 52—54). Neue K. dürfen errichtet
werden, wenn die Zahl der Versicherungspflichtigen mindestens 500 be-