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trägt (8 58). Die Beiträge der Werkbesitzer müssen der Summe der
Mitgliederbeiträge gleichkommen (§ 56). Die auf andern Werken zu-
rückgelegte Dienstzeit wird eingerechnet (§ 57). Bei unverschuldeter Ent-
lassung nach mindestens 5jähriger Mitgliedschaft sind die eingezahlten
Beträge entweder zurückzuerstatten oder gegen Fortdauer des Pensions-
anspruchs fortzuzahlen. Die zurückgezahlten Beträge gelangen an die
Behörde zur Auszahlung an den Versicherten oder an die Altersrentenbank
(§s§ 60— 65). Cassenorgane sind der Vorstand und die Generalversamm-
lung, die beide je zur Hälfte aus Versicherten und Werkbesitzern bestehen
(§ 59). Die allgemeine Knappschaftscasse für das Königreich Sachsen
gehört zu den Casseneinrichtungen, die den Anforderungen des Res.
vom 22. Juni 1889 S. 97 über die Invaliditäts= und Altersversicherung
(s. d. 1 5) entsprechend erklärt worden sind (RGes. §§ 5—7, VO. vom
16. December 1890 im GBl. von 1891 S. 1 Pct. 1). Untere Verwal-
tungsbehörde im Sinne dieses Ges. ist das Bergamt unter der Kreis-
hauptmannschaft Dresden (Pct. II). Streitigkeiten über Beiträge und
Unterstützungen entscheidet das Bergschiedsgericht Freiberg (VO. vom
24. Januar 1891 S. 13).
III. Gemeinschaftliches (§s 66—88, 44, 592). Die Mehrzahl
der Bestimmungen für die Krankencassen gilt auch für die Pensionscassen
(§ 592). Beschränken sich beide Cassen auf ein Werk, so kann Ver-
waltung und Vertretung gemeinsam sein (§ 67). Die Aussicht führt
das Bergamt, gegen dessen Entscheidung binnen 14 Tagen Recurs an
die Kreishauptmannschaft zulässig ist (88 44, 592, 66). Zum Zmwecke
der Unfallversicherung können die Werkbesitzer eines K.-Cassenverbands
zu Knappschaftsberufsgenossenschaften vereinigt und dabei die Functionen
der Arbeitervertreter den Knappschaftsältesten, die Auszahlung der K
übertragen werden (RGes. v. 6. Juli 1884 S. 69 § 94).
Knochen-Brennereien, Darren, Kochereien, -Bleichen sind Gewerbeanlagen
(s. d.) im Sinne von § 16 der GO.
Kobaltgrün, s. Farben. »
Kochgefäßze, Kochkessel. K. ohne selbstentwickelte Dämpfe und gewisse
Dampfkessel unterliegen den Bestimmungen über Dampfkessel nicht. Vor
Inbetriebnahme ist jedoch Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten
(RBek. vom 5. August 1890 S. 163 § 22, VO. vom 5. September
1890 S. 121 § 16, MVO. vom 21. April 1893 in der Zeitschr. f. V.
XV S. 111, SW. S. 91). Kochgeschirr unterliegt den Bestimmungen
des Nahrungsmittelgesetzes (s. Gesundheitspolizei II) und den Bestim-
mungen über gesundheitsgefährliche Farben (s. d.).
König. I. Stellung des K. zur Staatsverfassung: Der K. ist das
souveräne Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staats-
gewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestim-
mungen aus (Vll. § 4). Dem K. gebührt die Staatsgewalt über die
Kirche (. Kirchenhoheit), die Kirchengewalt (s. d.) über die evang.-luth.
Kirche, Einberufung, Schluß, Vertagung und Auflösung der Kammern
(L. Landtag C), die Vorlegung der Gesetzentwürfe an die Stände, die
Zurücknahme derselben während der ständischen Berathung, die Verkün-