Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

364 Knochen-Brennereien — König. 
trägt (8 58). Die Beiträge der Werkbesitzer müssen der Summe der 
Mitgliederbeiträge gleichkommen (§ 56). Die auf andern Werken zu- 
rückgelegte Dienstzeit wird eingerechnet (§ 57). Bei unverschuldeter Ent- 
lassung nach mindestens 5jähriger Mitgliedschaft sind die eingezahlten 
Beträge entweder zurückzuerstatten oder gegen Fortdauer des Pensions- 
anspruchs fortzuzahlen. Die zurückgezahlten Beträge gelangen an die 
Behörde zur Auszahlung an den Versicherten oder an die Altersrentenbank 
(§s§ 60— 65). Cassenorgane sind der Vorstand und die Generalversamm- 
lung, die beide je zur Hälfte aus Versicherten und Werkbesitzern bestehen 
(§ 59). Die allgemeine Knappschaftscasse für das Königreich Sachsen 
gehört zu den Casseneinrichtungen, die den Anforderungen des Res. 
vom 22. Juni 1889 S. 97 über die Invaliditäts= und Altersversicherung 
(s. d. 1 5) entsprechend erklärt worden sind (RGes. §§ 5—7, VO. vom 
16. December 1890 im GBl. von 1891 S. 1 Pct. 1). Untere Verwal- 
tungsbehörde im Sinne dieses Ges. ist das Bergamt unter der Kreis- 
hauptmannschaft Dresden (Pct. II). Streitigkeiten über Beiträge und 
Unterstützungen entscheidet das Bergschiedsgericht Freiberg (VO. vom 
24. Januar 1891 S. 13). 
III. Gemeinschaftliches (§s 66—88, 44, 592). Die Mehrzahl 
der Bestimmungen für die Krankencassen gilt auch für die Pensionscassen 
(§ 592). Beschränken sich beide Cassen auf ein Werk, so kann Ver- 
waltung und Vertretung gemeinsam sein (§ 67). Die Aussicht führt 
das Bergamt, gegen dessen Entscheidung binnen 14 Tagen Recurs an 
die Kreishauptmannschaft zulässig ist (88 44, 592, 66). Zum Zmwecke 
der Unfallversicherung können die Werkbesitzer eines K.-Cassenverbands 
zu Knappschaftsberufsgenossenschaften vereinigt und dabei die Functionen 
der Arbeitervertreter den Knappschaftsältesten, die Auszahlung der K 
übertragen werden (RGes. v. 6. Juli 1884 S. 69 § 94). 
Knochen-Brennereien, Darren, Kochereien, -Bleichen sind Gewerbeanlagen 
(s. d.) im Sinne von § 16 der GO. 
Kobaltgrün, s. Farben. » 
Kochgefäßze, Kochkessel. K. ohne selbstentwickelte Dämpfe und gewisse 
Dampfkessel unterliegen den Bestimmungen über Dampfkessel nicht. Vor 
Inbetriebnahme ist jedoch Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten 
(RBek. vom 5. August 1890 S. 163 § 22, VO. vom 5. September 
1890 S. 121 § 16, MVO. vom 21. April 1893 in der Zeitschr. f. V. 
XV S. 111, SW. S. 91). Kochgeschirr unterliegt den Bestimmungen 
des Nahrungsmittelgesetzes (s. Gesundheitspolizei II) und den Bestim- 
mungen über gesundheitsgefährliche Farben (s. d.). 
König. I. Stellung des K. zur Staatsverfassung: Der K. ist das 
souveräne Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staats- 
gewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestim- 
mungen aus (Vll. § 4). Dem K. gebührt die Staatsgewalt über die 
Kirche (. Kirchenhoheit), die Kirchengewalt (s. d.) über die evang.-luth. 
Kirche, Einberufung, Schluß, Vertagung und Auflösung der Kammern 
(L. Landtag C), die Vorlegung der Gesetzentwürfe an die Stände, die 
Zurücknahme derselben während der ständischen Berathung, die Verkün-
	        
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